Fabian Deitelhoff - Implementierung von Lizenzmodellen in .NET

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Implementierung von Lizenzmodellen in .NET: краткое содержание, описание и аннотация

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Die beiden Themengebiete Lizenzen und Lizenzmodelle sind untrennbar mit der Softwareentwicklung verbunden. Und doch werden die Themen häufig ignoriert oder zu lange beiseite geschoben. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sich jeder, der Software entwickeln möchte, mit den Themengebieten auseinander setzen muss. Ganz gleich, ob es sich um ein kommerzielles Produkt oder um Open-Source-Software handelt. In den vergangenen Jahren hat sich die Art und Weise, wie über Lizenzen und Lizenzmodelle nachgedacht wird, grundlegend verändert. Es ist nicht mehr notwendig, klobige Disketten zu kopieren, die zudem nur wenige Daten enthalten können. Auch der Kopierschutz von anderen Datenträgern, wie beispielsweise CDs und DVDs, konnte in der Vergangenheit einfacher als gedacht umgangen werden. Zudem fördert die Technologie des Internets den Austausch – auch von großen Datenmengen – in kurzer Zeit. Nie war es einfacher und schneller möglich, Software zu kopieren. Neben theoretischen Aspekten wird auch die Implementierung von Methoden und Frameworks gezeigt und daraufhin untersucht, ob deren Einsatz lohnenswert ist. Einige dieser Methoden und Frameworks sind der Unique Finger Print, der Software Protector und Portable.Licensing. Schwerpunktmäßig werden die Themengebiete rund um die Implementierung von Lizenzmodellen für Desktop- oder Netzwerkanwendungen behandelt. Die Lizenzierung von Cloud- oder Web-Diensten gehört nicht zum Fokus dieses devbooks. Viele der Themen sind dennoch allgemeingültig oder übertragbar, da auch bei den genannten Anwendungsgebieten lokale oder verteilte Lizenzen nützlich sind.

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Rechtliches zu Softwarelizenzen

Softwarelizenzen sind nichts anderes als Verträge und für Verträge gilt ganz allgemein der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass sich der Lizenzgeber und der Lizenznehmer über den Umfang der Lizenzvereinbarung und der damit übertragenen Rechte beliebig einigen dürfen.

Für Standardsoftware gilt in der Regel das Friss-oder-stirb-Prinzip. Denn wer Millionen Stück seiner Standardsoftware verkauft, kann nicht mit jedem einzelnen Endverbraucher über die Nutzungsrechte im Einzelnen verhandeln. Wie der Anwender den Inhalt des Lizenzvertrags zu Gesicht bekommt, spielt dabei keine Rolle. Entweder im Installationsprogramm selbst, auf der Verpackung oder auf dem Kaufvertrag. Damit die Lizenzbedingungen gültig werden, ist lediglich notwendig, dass sie vor Vertragsabschluss vereinbart wurden. Und das ist in den meisten Situationen nicht der Fall.

In Online-Shops ist das beispielsweise schon Gang und Gäbe. Bevor der Download beginnt, werden die Lizenzbedingungen dem Kunden vorgehalten, der sie dann bestätigen muss. Ansonsten ist kein Download möglich.

Verschiedene Sichtweisen

Bisher wurde eine Lizenz aus einer bestimmten Perspektive betrachtet. Es kann sich dabei um die verschiedensten Dokumente handeln, die bestimmte Rechte gewähren oder explizit untersagen. Aus Softwaresicht handelt es sich dabei um Nutzungsrechte. Die Softwareentwicklung ist es aber, die eine weitere Sichtweise beinhaltet. Denn bis jetzt ist eine Lizenz nichts weiter als etwas Organisatorisches: ein rechtliches Mittel mit Nutzungsrechten. Aber wie sieht die technische Betrachtung aus? Gerade im Hinblick auf ein Softwareprodukt ist das zu berücksichtigen. Daran können viele Entwicklungen und Produkte scheitern, weil sie es dem Kunden erschweren, ein Produkt schlicht und ergreifend zu nutzen.

Beim Thema Führerschein ist das kein großes Problem, um erneut dieses Beispiel zu bemühen. Zunächst gab es etliche Jahrzehnte lang den Papierführerschein, der umgangssprachlich nur Lappen genannt wird. Dann wurde auf das Scheckkartenformat umgestellt.

Bei der Software hat sich das im Lauf der Zeit auch geändert, wie das Kapitel zu Lizenzen im Wandel der Zeit schon angerissen hat. Technisch gesehen gibt es viele Möglichkeiten, eine Lizenz zu realisieren. Die folgende Liste enthält nur einige Möglichkeiten, die Entwicklern und Entwicklerinnen ad-hoc bei dem Thema in den Sinn kommen:

Dateien

Hardware-Dongle

Hardware-basiert

Online-basiert

Cloud-basiert

Spezielle Zeichenketten

Transparente Verfahren

Natürlich überlappen sich diese Bereiche und streng genommen kann alles als Datei oder spezielle Zeichenkette aufgefasst werden. Es geht aber nicht so sehr um die Betrachtung aus Sicht einer Programmiersprache, sondern um die technische Konzeption. Soll das Produkt durch eine Lizenzdatei geschützt werden oder gibt der Kunde eine 12-stellige Zeichenkette ein, bestehend aus alphanumerischen Zeichen. Das alles sind technische Fragen zur Realisierung, die im Vorfeld geklärt werden müssen oder die sich aus der Konzeption des Produkts heraus ergeben. Wer einen Cloud-basierten Dienst plant, wird die Kunden sicherlich keinen Lizenzschlüssel eingeben lassen. Die Verknüpfung mit Benutzerkonten ergibt hier deutlich mehr Sinn. Zudem macht die organisatorische Sicht deutlich, dass es häufig von der Konzeption einer Softwarelösung abhängt, welche Lizenzierung überhaupt zum Einsatz kommen kann oder welche zu bevorzugen ist. Ein Hardware-basiertes Lizenzmodell zum Beispiel, das die Hardware der Maschinen zur Berechnungen der Lizenzinformationen heranzieht, kann in einem Mehrbenutzerumfeld auf den ersten Blick zwar Sinn ergeben, erschwert aber vielleicht die Administration und Wartung dieser Lösung. Werden, nur um ein Beispiel zu nennen, 1.000 Arbeitsplätze eingesetzt, fällt hier und da sicherlich die ein oder andere Hardwarekomponente mit einem Defekt aus. Dann ist eine Re-Lizenzierung notwendig. Vielleicht sogar mithilfe eines telefonischen Supports, weil sich dieser Konflikt nicht direkt über ein Online-Portal lösen lässt. Dieser Umstand kann eine IT-Abteilung sehr gut beschäftigen. Unnötigerweise, sei dazu gesagt.

Windows-Benutzer kennen dieses Problem. Schon bei Windows 7 und Vorgängern ist die Lizenz an verschiedene Merkmale der eingebauten Hardware gebunden. Wird eine Untermenge dieser Komponenten getauscht, meldet sich Windows beim nächsten Neustart mit der Meldung, dass die Aktivierung fehlt. Diese muss dann nachgeholt werden, was häufig nicht ohne einen Telefonanruf gelingt.

Bei Windows 8 ist das Problem noch verschärfter. Zumindest im Bereich der OEM-Rechner. Damit sind Komplettrechner mit vorinstalliertem Windows 8 gemeint. Anders als bei Windows 7 OEM-PCs fehlt bei der Windows 8-Variante der Aufkleber am PC-Gehäuse, der die Lizenzinformationen enthält. Allen voran der Produkt-Schlüssel, der zur Installation beziehungsweise Aktivierung notwendig ist. Bei der Erstinstallation von Windows 8 muss dann kein Produkt-Schlüssel mehr vom Kunden eingegeben werden, da dieser aus den ACPI-Tabellen des Systems ausgelesen wird. Was sich zunächst komfortabel anhört, hat einen entscheidenden Nachteil. Diese Tabellen befinden sich nämlich in der Firmware des Mainboards. Wird das Mainboard getauscht, ist damit auch keine gültige Lizenz mehr vorhanden. Hier ist der Kunde auf ein Austausch-Mainboard des OEM-Herstellers angewiesen, das ebenfalls einen passenden Produkt-Schlüssel enthält. Denn Microsoft speichert auf seiner Seite einen Hash-Wert, der sich aus der Hardware des Systems ergibt. Bei der Aktivierung wird nun geprüft, ob der Lizenzschlüssel tatsächlich mit dem Hash-Wert übereinstimmt, um so zu prüfen, ob die Lizenz auch tatsächlich auf der Hardware installiert wird, zu der sie ausgeliefert wurde. Dieses Verfahren kommt einem Hardware-Dongle gleich. Das Vorgehen wird noch für reichlich Diskussionen sorgen, denn es beschränkt auch den Gebrauchthandel von Software, der ausdrücklich erlaubt ist. Das hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 03. Juli 2012 bestätigt. Der EuGH stellt darin fest, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf, unabhängig davon, wie sie erworben worden ist. Erfreulicherweise gilt das auch für Software, die durch einen Download erworben wurde. Auch das Recht auf spätere Aktualisierung dieser Software ist dadurch nicht beeinflusst. Auch Volumenlizenzen, also mehrere Lizenzen im Paket, dürfen aufgeteilt und einzeln weiterverkauft werden. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 17. Juli 2013 das Urteil vom EuGH bestätigt (Aktenzeichen I ZR 129/08).

Weitere Informationen zum Gebrauchthandel und Windows 8 fasst der Kasten „Windows 8 und das Strafrecht“ zusammen.

Windows 8 und das Strafrecht

Das Urteil vom Europäischen Gerichtshof hat ein klares Ausrufezeichen Richtung Softwarehersteller gesetzt. Das Urteil stellt Software, die vom Erstkäufer mittels Download bezogen wurden, den Anwendungen gleich, die auf Datenträgern ausgeliefert wurden.

Microsoft schlägt hier im Hinblick auf Windows einen neuen Weg ein. Wie schon erwähnt, hat das mit der technischen Realisierung zu tun, den Lizenzschlüssel an das Mainboard zu koppeln und den Schlüssel an sich auch nur noch verschlüsselt in der Hardware abzulegen. Diese Konzeption macht ein Weiterverkauf der gebrauchten Lizenz unmöglich.

Wie so häufig in diesen Fällen dauerte es nicht lange, bis ein findiger Entwickler ein Programm veröffentlichte, das diesen Lizenzschlüssel aus der Hardware ausliest. Der anonyme Entwickler war auch so schlau, den Quelltext nicht zu veröffentlichen, sodass die Lücke im Nachhinein nicht oder nicht so schnell geschlossen werden kann.

Trotzdem könnte es beim Weiterverkauf dieser Lizenzen Probleme geben. Denn laut Strafrecht, genauer gesagt § 202a des Strafgesetzbuches (StGB), ist das „Ausspähen von Daten“ untersagt. Für die verschlüsselten Lizenzschlüssel dürfte so eine Sicherung gelten.

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