Lori Moore - Was Mörder nicht wissen ...

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So zart und schön der Norden sein kann, so mörderisch zeigt er sein Gesicht. Eine erbarmungslose Mörderjagd beginnt. Kommissar Norwin Moon kämpft sich durch ein Labyrinth von Lügen, Verdächtigungen, falsch gelegten Spuren, sexueller Ausbeutung und hässlichen Verbrechen der Schwerkriminalität. Dabei wird er von Kriminal-Assistent Nils Light unterstützt.
Bei einem Verdacht auf eine nicht natürliche Todesart wird die Rechtsmedizinerin Linda Medi im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes tätig. Sie arbeitet mit modernsten Hightech-Geräten des Instituts der Rechtsmedizin und unterstützt die Kommissare bei der Mordermittlung.
Gemeinsam lösen die Kommissare Moon und Light sieben spannende, oft beklemmende Mordfälle, die Einblicke in die dunkle Seiten der Menschheit geben.

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„Womit?“

„Ich hatte in suizidaler Absicht eine Überdosis Drogen eingenommen.“

Der Richter: „Sie sagen, dass das Ganze rassistisch sei. Weshalb?“

„Weil niemand nachgeforscht hat, wie das Leben meiner Ex-Freundin war. Man hat nur meine Person ins Visier genommen, das finde ich rassistisch.“ Der Richter geht auf diese Aussage nicht ein.

Er will nicht über die Tote reden.

Aabid P., der Mordverdächtige, meint: „Ich möchte nicht über das Fremdgehen reden. Sie ist tot, nachträglich sollte man nicht böse Sachen nachsagen.“

Richter Antoine G. belehrt ihn: „Wir sind hier vor Gericht und müssen auch unangenehme Sachen ansprechen.“

„Ich habe tatsächlich vermutet, dass sie fremdgegangen ist. Das löste bei mir eine Paranoia aus.“

Der Richter sagt zum Angeklagten: „Wer ist schuld am Tod der Frau?“

Bei dieser Frage muss der Mörder überlegen: „Einfach so kann man das nicht sagen. Ich bin Opfer, sie ist Opfer. Ich bin am Leben, sie lebt nicht mehr.“

Ein taktloses Lächeln des Angeklagten: „Das ganze Leben liegt in Gottes Hand, so auch diese Tat“, äußert sich der Angeklagte. Die Richter schauen sich an, kneifen erbost die Lippen zusammen. So ein deplatziertes Lächeln und diese Aussage mitten in einer folgenschweren Verhandlung.

Ende der Befragung

Der Beschuldigte gibt immer wieder an, die Tat nicht geplant zu haben. Der Glaube, das Fremdgehen und seine Eifersucht wurden besprochen.

Der Psychiater wird befragt

Befragt wird der Gutachter, der den Beschuldigten im Auftrag untersucht hat. Dem Täter wird volle Schuldfähigkeit zur Tatzeit attestiert. Er äußert sich klar: „Für mich ist beim Angeklagten kein ausgeprägtes Symptom erkennbar, das auf solch eine Krankheit hinweist. Das Beziehungsverhalten bei Aabid P. und die vorhandenen Gefühlsschwankungen sind ‚mager‘. Es handelt sich um kein schwerwiegendes psychiatrisches Krankheitsbild.“ Die Aussagen des Doktors werden vom Strafverteidiger bezweifelt.

„Welche psychischen Funktionen waren bei Aabid P. während der Tatzeit beeinträchtigt?“, will der Richter wissen.

„Es hat eine Anpassungsstörung vorgelegen, die war mittelstark, und eine leichte Depression. Der Angeklagte war zur Tatzeit alkoholisiert. Es wurde laut Akten rund ein Promille gemessen.“

Der Psychiater äußert sich weiter: „Es gab bei Aabid P. keine Krankheitssymptome. Er hatte bezüglich der Wahrnehmung oder der Urteilsfähigkeit keine Beeinträchtigungen. Er hat unter der Trennung gelitten. Es war eine normale psychologische Belastung. Wegen seiner Eifersucht und der von ihm wahrgenommenen Kränkung durch seine Ex-Freundin fühlte er Kränkung, Eifersucht und Rache.“

An den Gutachter gerichtet sagt er: „Könnte es sein, dass die von Ihnen erwähnten leichten Erscheinungen zu einer schweren psychischen Störung führten?“

Der Psychiater antwortet: „Dafür habe ich keine Anhaltspunkte gesehen. Mit den belasteten Umständen hat Aabid P. schon vor der Tat leben müssen. Zur Tatzeit gab es nichts, was dann qualitativ abgehoben hätte.“

Abklärung der Sozialprognose/Legalprognose

Die Risikobeurteilung einer straffälligen Person wird mittels Legalprognose, einer kriminologischen, psychiatrischen und psychologischen Bewertung erstellt. Es geht um die Fähigkeit und Motivation, zu einer späteren Zeit Regeln und Gesetze einzuhalten.

„Wie hoch schätzen Sie die Rückfallgefahr?“, will der Richter wissen.

Der Psychiatriearzt sagt: „Für weitere Delikte schätze ich diese als mittel ein. Ich lese aus dem Bericht eines Kollegen vor. Im Gespräch mit dem Angeklagten hat sich folgendes Motiv herauskristallisiert: ‚Dem Täter war es lieber, seine Frau zu töten, als sie zu verlieren‘.“

Pause, die Verhandlung wird nach einer Stunde fortgeführt.

Es gibt unterschiedliche Ansichten

Richter: „Es gibt Ärzte, die dem Angeklagten eine Borderline-Störung bescheinigen – Sie aber nicht?“

Der Psychiater geht auf Angriff: „In der Medizin ist das normal. Die Ärzte haben ein Interesse, eine Störung zu finden. Es geht darum, dass sie einen therapeutischen Dialog beginnen können. Wir Psychiater haben ein anderes Interesse. Wir durchleuchten sämtliche Bereiche ohne Erwartungen, wir suchen nicht gezielt nach Spezifischem. Wir gehen von einer Nullhypothese aus. Dies führt logischerweise zu unterschiedlichen Diagnosen.“

Das ist „Zunder“ für den Strafverteidiger. Richter und Verteidiger streiten. Zwischen dem Verteidiger und einem Richter ist dicke Luft. Sobald ein Austausch zwischen diesen beiden Juristen stattfindet, wird gestritten. Der Disput endet damit, dass der Anwalt dem Gutachter Fragen stellen kann.

Der Jurist bezweifelt generell das Vorgehen des Gutachters. Er hebt einen 300-seitigen Bericht in die Höhe und zeigt damit auf den Psychologen und den Richter: „In diesem Bericht, ausgestellt von einer anerkannten Klinik, wird attestiert, dass der Angeklagte eine Borderline-Störung hat. Die Ärzte dort kommen zu einem anderen Entschluss. Da erlaube ich mir die Frage: Sind diese Ärzte dort Kurpfuscher?“

Gelassen gibt der Gutachter zur Antwort: „Diese Anamnese ist aufgrund der damals getätigten Aussagen des Patienten ein Urteil der dortigen Ärzte.“

Der Streit zwischen Richter, Gutachter und Anwalt ist inzwischen laut geworden. Der Strafverteidiger wird immer wilder. Er wird vom Richter ermahnt. Er motzt retour, dass dies bei diesen Aussagen des Psychologen schwierig sei.

Aabid P., der Angeklagte, sitzt ruhig, ganz ruhig, er genießt diese Situation.

Vom Gutachter möchte der Strafverteidiger wissen, ob er sich mit den Familienangehörigen des Beschuldigten unterhalten habe. Der Richter schmettert diese Frag ab. Der Anwalt versucht es noch damit, dass er ein Obergutachten erstellen lassen will.

Der Richter entgegnet darauf: „Das Gutachten des Psychologen ist vollständig und ausführlich. Dieser Antrag wird abgewiesen. Das Beweismittelverfahren ist hiermit abgeschlossen.“

Das Plädoyer des Anwaltes beginnt damit, dass er der Meinung ist, dass das Gericht und der Psychologe darauf beharren, den Angeklagten Aabid P. als voll urteilsfähig einzustufen, obwohl andere Ärzte zu einer anderen Einschätzung kommen.

„Hier sitzt ein Mann, der schwerwiegende psychische Probleme hat. Ich finde es daher unzulässig, den Beschuldigten als ‚eiskalten brutalen Typen‘ darzustellen. Dass die Beziehung mit einer Trennung enden würde, war voraussehbar. Der Angeklagte streitet die Tat nicht ab. Die Umstände sprechen nicht für einen Mord, mehr für einen ausgearteten Beziehungskonflikt. Der Tathergang ist grausam, aber in keiner Weise ‚nicht nachvollziehbar‘.“

Jetzt redet sich der Strafverteidiger in Rage: „Stellen Sie sich vor, ich würde als Anwalt ein Gutachten von mehreren hundert Seiten einfach ignorieren. Das psychologische Gutachten ist nicht nachvollziehbar.“

Der Staatsanwalt geht richtig zur Sache.

Man merkt, dass ihm fast der Kragen platzt: „Diese Tat musste nicht lange im Voraus geplant gewesen sein. Spätestens, als der Angeklagte die Pistole im Auto holte, war ihm klar, dass er diese Tötung durchziehen wird. Er hat seine Tat, seine Tötungsabsichten Schritt für Schritt durchgezogen. Es ist keine Handlung im Affekt, die hat es nicht gegeben. Die wehrlose Frau, seine Ex-Freundin, hat er mit aller Gewalt mit dem Kopf an den Türrahmen geschlagen. Das reichte ihm nicht. Er nahm eine Weinflasche und schlug ihr rücksichtslos auf den Kopf. Er wusste nicht, ob sein Opfer tot war oder noch lebte. Er ging in die Garage und holte aus seinem Auto die Pistole. Damit schoss er kaltblütig und aus nächster Nähe in die Brust. Das war ein eiskalter Mord.“

Er holt tief Luft, dann spricht er weiter: „Diese Kriterien sprechen für die Hinterhältigkeit des Angeklagten. Er hat den Mord aus niedrigen und besonders verwerflichen Beweggründen ausgeführt. Die Mordmerkmale sind erfüllt. Ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung würde diesem Verbrechen nicht gerecht werden.“

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