Alexander Bruns - Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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Der Inhalt:
Die neu bearbeitete 14. Auflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Eingearbeitet ist neben dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2009 und Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 2020. Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht: die Reformen der Europäischen Zustellungsverordnung 2007, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2015 und der Europäischen Eheverordnung 2019 sowie die Neueinführung der Europäischen Mahnverfahrensverordnung 2006, des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 2007 und der Europäischen Kontenpfändungsverordnung 2014.
Die Konzeption:
Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Zwangsvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Rechtsanwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.

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Im Vollstreckungsverfahren wird lediglich geprüft, ob der Schiedsspruch (oder das Schiedsverfahren) an einem der in § 1059 Abs. 2 genannten Mängel leidet (§ 1060 Abs. 2), nicht ob er die Rechtslage richtig beurteilt hat. Streitig ist, inwieweit in dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung in dem Schiedsverfahren unberücksichtigt gebliebene Einwendungen beachtet werden müssen. Das neue Schiedsverfahrensrecht steht der Geltendmachung von Einwendungen in Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht entgegen, wenn sie auf Gründen beruhen, die nach dem letzten möglichen Geltendmachungszeitpunkt im Schiedsverfahren entstanden sind[14]. Eine Aufrechnung ist sicher dann möglich, wenn die Aufrechnungslage nach der letzten zum Schiedsspruch führenden Verhandlung entstanden ist, Vollstreckbarerklärungsverfahren und Vollstreckungsgegenklage (§ 767; s. Rn. 45.16) lassen sich insoweit miteinander verbinden[15]. Aber auch wenn die Aufrechnungslage schon während des Schiedsverfahrens bestand, das Schiedsgericht sich aber mit der Aufrechnung nicht befassen durfte oder wollte, wird man die Aufrechnung noch zulassen können[16]. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung gilt der Grundsatz fakultativer Mündlichkeit (§ 1063 Abs. 1), bei Aufhebungsvertrag oder von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründen herrscht obligatorische Mündlichkeit (§ 1063 Abs. 2)[17].

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche folgt dem New Yorker Übereinkommen und anderen Staatsverträgen (§ 1061 Abs. 1). Das Verfahren richtet sich ebenfalls nach §§ 1061–1065 (§ 1025 Abs. 4)[18].

5. Entscheidungen im einstweiligen Verfahren und Unterhaltsbeschlüsse

16.9

Vor der Neukodifikation des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren auch bestimmte Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen in Familiensachen und Hausratssachen, ferner Regelunterhaltsbeschlüsse, Unterhaltabänderungsbeschlüsse und Zurückweisungsbeschlüsse als Vollstreckungstitel in § 794 Abs. 1 Nr. 2a und 3a a.F. aufgeführt[19]. Heute ist die Vollstreckung solcher Beschlüsse im FamFG geregelt, das allerdings für die Geldforderungsvollstreckung, die Herausgabevollstreckung, die Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungsvollstreckung grundsätzlich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung verweist (§ 95 FamFG).

III. Der Prozessvergleich

16.10

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus „Prozessvergleichen“[20], d.h. aus Vergleichen, die zur ganzen oder teilweisen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen den Parteien (oder einer der Parteien und einem Dritten) vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1; §§ 118 Abs. 1 S. 3, 492 Abs. 3, 797a)[21]. Er ist einmal materiellrechtlicher Vergleich im Sinne von § 779 BGB[22] und zum anderen auch Prozesshandlung, deren Voraussetzungen – insbesondere Anwaltszwang gemäß § 78[23] – vorliegen müssen. Der Prozessvergleich ist zur Zwangsvollstreckung geeigneter Vollstreckungstitel wie jeder Titel nur dann, wenn er hinreichend bestimmt ist[24], und setzt Beurkundung im Gerichtsprotokoll über eine mündliche Verhandlung voraus[25]. In Bezug genommene Schriftstücke sind dem Protokoll nach § 160 Abs. 5 beizufügen[26]; das auf Tonträger aufgenommene Protokoll ist den Beteiligten nochmals vorzuspielen, von ihnen zu genehmigen, und dieses Vorgehen ist außerdem im Protokoll zu vermerken (§ 162)[27]. Bei formellen Mängeln kann die getroffene Vereinbarung gleichwohl als außergerichtlicher Vergleich Bestand haben[28].

1. Der Vergleich in den einzelnen Verfahrensarten

16.11

Ein Vergleich kann nicht nur im ordentlichen zivilprozessualen Erkenntnisverfahren, sondern auch in der Zwangsvollstreckung, im Arrestprozess[29], im strafrechtlichen Privatklageverfahren[30], im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit[31], auch im Eheverfahren über Streitpunkte, über die Ehegatten disponieren können[32], geschlossen werden. Auch andere Prozessordnungen sehen die Zulässigkeit von Prozessvergleichen vor (z.B. § 54 Abs. 3 ArbGG, § 106 VwGO), die Zwangsvollstreckung aus ihnen erfolgt aber nur dann durch die Vollstreckungsorgane der Zivilgerichtsbarkeit, wenn sie ihnen ausdrücklich durch Rechtsvorschrift übertragen ist (s. Rn. 2.32; 2.33).

2. Dritte im Vergleich

16.12

In den Vergleich können auch Dritte (= Nichtparteien) einbezogen werden. Der Dritte kann dann aus dem Vergleich, auch wenn er ihm nicht selbst beigetreten ist, vollstrecken[33]. Auch eine Zwangsvollstreckung gegen den beigetretenen Dritten aus dem Vergleich ist möglich[34]; Anwaltszwang besteht für den Beitretenden nicht[35]. Ferner kann sich der Prozessvergleich auf nicht streitbefangene Fragen erstrecken, wenn die Parteien von deren Regelung die Regelung des Streitgegenstandes abhängig machen[36].

3. Vollstreckungswirkung des Vergleichs

16.13

Der gerichtliche Vergleich hat grundsätzlich alle Vollstreckungswirkungen eines gerichtlichen Urteils[37]. Es liegt deshalb beim Vergleich sowenig wie beim Urteil in der Hand der Parteien, durch nachträgliche außergerichtliche Vereinbarung dem Titel einen anderen außerprozessualen Anspruch unterzulegen[38]. Da dem Vergleich keine materielle Rechtskraft zukommt, kann er nicht die Abgabe einer Willenserklärung ersetzen (§ 894). Hat sich daher der Schuldner im Vergleich zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, dann ist die Erfüllung dieser Verpflichtung nach den Vorschriften über die Erzwingung von Handlungen zu vollstrecken[39]. Zweckmäßig ist daher die Abgabe der Willenserklärung im Vergleich selbst.

4. Einwendungen gegen den Vergleich

16.14

Einwendungen gegen das gültige Zustandekommen des Prozessvergleichs sind in dem bis zum Abschluss des Vergleichs anhängigen Prozess zu erheben[40], wobei die Zwangsvollstreckung in Analogie zu §§ 707, 719, 769 vorläufig eingestellt werden kann (s. Rn. 14.28); auch der Anspruch auf Rückerstattung auf Grund des Vergleichs erbrachter Leistungen ist grundsätzlich im festzusetzenden Ursprungsverfahren zu verfolgen[41]. Die Einwendung kann aber auch durch Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden[42]. Nicht die Fortsetzung des Prozesses, sondern nur die Erhebung einer neuen Klage, bei Vollstreckung einer Vollstreckungsgegenklage, kommt in Betracht, wenn der Grund der Einwendung nach Vergleichsschluss entstanden ist (z.B. bei Rücktritt, Wegfall der Geschäftsgrundlage, vertraglicher Aufhebung[43]). Die Vollstreckungsgegenklage ist auch dann statthaft, wenn ein Streit über die Auslegung des Prozessvergleichs entstanden ist[44]. Abänderungsklage nach § 323a ist der richtige Rechtsbehelf, wenn der Schuldner sich zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen verpflichtet hat und Tatsachen vorliegen, die eine Abänderung des Titels rechtfertigen, wobei es hinsichtlich Voraussetzungen und Umfang der Abänderung auf das materielle Recht ankommt (§ 323a Abs. 2)[45]. Die Abänderung kann – wegen der fehlenden Rechtskraft des Vergleichs entgegen § 323 Abs. 3 – vor die Zeit der Klageerhebung zurückwirken[46]; kondizieren kann der Gläubiger erst, wenn er den Vergleich als causa beseitigt hat[47].

5. Vollstreckungsklausel

16.15

Auch der Prozessvergleich bedarf zur Vollstreckung der Vollstreckungsklausel (§§ 795, 724, 797a)[48].

6. Räumungsvergleich

16.16

Beim Räumungsvergleich ist die Möglichkeit des Vollstreckungsschutzes durch Räumungsfrist zu beachten (§ 794a); s. noch Rn. 10.3, 39.13.

IV. Vollstreckbare Urkunde

16.17

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