d) Unterjähriges Ausscheiden des Geschäftsführers
47
Im Falle eines unterjährigen Ausscheidens des Geschäftsführers ist die variable Vergütung pro rata temporisauszuzahlen, wenn und soweit nicht sogar – wie bei Gewinntantiemen etwa – eine konkrete Berechnung auf den Stichtag des Ausscheidens möglich ist.77 An der vereinbarten Fälligkeit der variablen Vergütung ändert dies freilich nichts.78 Ein vollständiger Wegfall der variablen Vergütung für das laufende Geschäftsjahr bei einer Eigenkündigungdes Geschäftsführers wird von der herrschenden Meinung aber aufgrund einer unzumutbaren Kündigungserschwerung wegen § 622 Abs. 6 BGB als unwirksam sowie als unangemessene Benachteiligung des Geschäftsführers (§ 307 Abs. 1 BGB79) angesehen.80
e) Anwendbarkeit des Entgelttransparenzgesetzes
47a
Am 6.7.2017 ist das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen – Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in Kraft getreten. Es soll das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen.81 Dreh- und Angelpunkt des EntgTranspG ist das Entgeltgleichheitsgebot und das Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts (§§ 4, 7), zu deren Umsetzung das Gesetz nach § 10 Abs. 1 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch einräumt. Nach § 2 Abs. 1 EntgTranspG gilt das Gesetz für das Entgelt von Beschäftigten. Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 EntgTranspG sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG u.a. Arbeitnehmer.82 Nachdem nach der Rechtsprechung des EuGH zu § 17 KSchG auch Geschäftsführer Arbeitnehmer sein können,83 herrscht derzeit Unklarheit, ob auch Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 EntgTranspG sind.84 Einigkeit besteht indessen dahingehend, dass die Frage keine praktische Relevanz haben dürfte, weil Geschäftsführer mit Arbeitnehmern angesichts der unterschiedlichen Aufgabenbereiche nicht vergleichbar sind und es auch nur theoretisch denkbar ist, dass ein Geschäftsführer Auskunft über das Gehalt der von § 12 Abs. 3 Nr. 2 EntgTranspG geforderten mindestens sechs Geschäftsführer anderen Geschlechts geltend macht.85
3. Nebenleistungen
a) Dienstwagen
48
In aller Regel stellt die Gesellschaft dem Geschäftsführer einen Dienstwagenzur Verfügung, den der Geschäftsführer auch privat nutzen kann. Hier ergeben sich in der Regel keine Besonderheiten im Vergleich zur Überlassung von Dienstwägen an Arbeitnehmer (vgl. ausführlich dazu Kap. 25). Dies gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Gesellschaft, bei einer Freistellung des Geschäftsführers den Dienstwagen zurückzufordern, auch wenn der Geschäftsführer den Dienstwagen privat nutzendurfte.86
49
Auch der Abschluss einer D&O-Versicherung, die den Geschäftsführer vor Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder Dritte wegen Vermögensschäden absichern soll, gehört inzwischen zum Standard bei Geschäftsführern von Unternehmen bestimmter Größenordnungen oder Branchen. Im Zuge des VorstAG wurde in § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG die Pflicht aufgenommen, bei Abschluss einer D&O-Versicherung einen Selbstbehaltvon mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen. Diese Regelung ist indes in der GmbH nicht entsprechend anwendbar.87 Eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kann indes sinnvoll sein, um den Geschäftsführer trotz einer D&O-Versicherung zu pflichtgemäßem Handeln zu motivieren.88
c) Dienstverhinderung, Entgeltfortzahlung
50
Nachdem das EfzG nicht auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar ist,89 sind die Fälle verschuldeter oder unverschuldeter Dienstverhinderung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen und im Einzelfall aufgrund des Charakters des Anstellungsvertrags als Dauerschuldverhältnis mit engen Bindungen zu korrigieren.
51
Die Leistung des Geschäftsführers ist – wie im Falle von Arbeitnehmern – ein absolutes Fixgeschäft90 und damit nicht nachholbar. Sie wird unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), wenn der Geschäftsführer nicht für die Gesellschaft tätig wird. Hat der Geschäftsführer seine Dienstunfähigkeit verschuldet,91 entfällt nach allgemeinen Grundsätzen infolge dessen nach § 326 Abs. 1 BGB auch sein Vergütungsanspruch.
52
Im Falle unverschuldeter Dienstverhinderung, insbesondere Krankheit,92 würde nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen infolge der Unmöglichkeit der Leistungserbringung eigentlich nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch auf Vergütung unmittelbar entfallen. § 616 Satz 1 BGB enthält aber insoweit eine Rückausnahme und gewährt dem Geschäftsführer in diesen Fällen einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung, der im Einzelfall auch über den Sechs-Wochen-Zeitraum des § 1 EfzG hinausgehen kann. In Einzelfällen, so bei langjährigen Organmitgliedern, kann dies nach der Rechtsprechung sogar so weit gehen, dass eine dauerhafte Fortzahlung der Vergütung geschuldet sein soll.93
d) Darlehensvergabe an Geschäftsführer
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Die Vergabe von Darlehen an Geschäftsführer ist grundsätzlich möglich. Ungeachtet des Umstands, ob es sich um Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, ist eine Kreditvergabean Geschäftsführer aus dem Stammkapital der GmbH nach § 43a Satz 1 GmbHG unzulässig und führt zu einem Rückgewähranspruchder Gesellschaft, und zwar völlig unabhängig davon, ob der Darlehensgewährung ein vollwertiger Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer gegenübersteht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).94
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Ein zinsverbilligtes Darlehen führt beim Geschäftsführer zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn der Zinssatz für das Darlehen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter dem marktüblichen Zinsfür vergleichbare Darlehen liegt. Die Laufzeit des Darlehens und die Dauer der Zinsfestlegung müssen somit einem Drittvergleich standhalten. Eine Zinsverbilligung ist eine Sachzuwendung im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG und nur bei Unterschreiten der monatlichen Freigrenze von 44 € steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
55
Wenngleich die dogmatische Anspruchsgrundlage hierfür umstritten ist, hat der Geschäftsführer – auch bei fehlendem Anstellungsvertrag – einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.95 Ohne eine (unbedingt empfehlenswerte) Regelung im Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte.96
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Es ist ferner nicht gesichert, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer von der Gesellschaft Erstattung von Bußgeldern und Geldstrafenund seiner erforderlichen Prozess- und Rechtsberatungskosten verlangen kann. Die herrschende Meinung lehnt einen solchen Anspruch grundsätzlich ab. Eine Ausnahme von dieser Regel soll abgestuft nach dem Verschuldensvorwurf gelten, der dem Geschäftsführer gemacht werden kann.97 Bei leichtem Verschulden soll ein solcher Anspruch in Betracht kommen, bei schwerem Verschulden und Straftaten in aller Regel ausscheiden. Schmiergelder sind unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland gezahlt werden, generell nicht erstattungsfähig.98
4. Mechanismen zur Anpassung der Vergütung
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