Dabei zeigt sich: Die VO (EG) Nr. 1370/2007 war und ist ein sehr umstrittenes Rechtsgebiet; die Klärung einiger praxisrelevanter Rechtsfragen durch die Rechtsprechung hat einerseits zu mancher Klarheit, andererseits auch zu vielen weiteren neuen Rechtsfragen geführt. Die vorliegende Kommentierung gibt eine hervorragende Orientierung in dieser komplizierten Gemengelage.
Köln, im April 2020
Dr. Jan Schilling
Vorwort
Einleitung zum VO-1370-Kommentar
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
Artikel 1Zweck und Anwendungsbereich
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Artikel 2aSpezifikation der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
Artikel 3Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften
Artikel 4Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften
Artikel 5Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Artikel 5aEisenbahn-Rollmaterial
Artikel 6Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
Artikel 7Veröffentlichung
Artikel 8Übergangsregelung
Artikel 9Vereinbarkeit mit dem Vertrag
Artikel 10Aufhebung
Artikel 11Berichte
Artikel 12Inkrafttreten
AnhangRegeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen
Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste
Artikel 1
Artikel 2
Europäische Kommission Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (2014/C 92/01)
1.Einleitung
2.Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch die Kommission
2.1.Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
2.2.Definition gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und allgemeiner Vorschriften/Inhalte öffentlicher Dienstleistungsaufträge
2.3.Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
2.4.Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
2.5.Veröffentlichung und Transparenz
2.6.Übergangsregelungen
Kommentar zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
Art. 1 VO 1370Zweck und Anwendungsbereich
Art. 2 VO 1370Begriffsbestimmungen
Art. 2a VO 1370Spezifikation der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
Art. 3 VO 1370Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften
Art. 4 VO 1370Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften
Art. 5 VO 1370Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Art. 5a VO 1370Eisenbahn-Rollmaterial
Art. 6 VO 1370Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
Art. 7 VO 1370Veröffentlichung
Art. 8 VO 1370Übergangsregelung
Art. 9 VO 1370Vereinbarkeit mit dem Vertrag
Art. 10 VO 1370Aufhebung
Art. 11 VO 1370Berichte
Art. 12 VO 1370Inkrafttreten
§ 131 GWBVergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr
Stichwortverzeichnis
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 71 und 89,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 16 des Vertrags bestätigt den Stellenwert, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen.
(2) Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags bestimmt, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert.
(3) Artikel 73 des Vertrags stellt eine Sondervorschrift zu Artikel 86 Absatz 2 dar. Darin sind Regeln für die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich des Landverkehrs festgelegt.
(4) Die Hauptziele des Weißbuchs der Kommission vom 12. September 2001 „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ sind die Gewährleistung sicherer, effizienter und hochwertiger Personenverkehrsdienste durch einen regulierten Wettbewerb, der auch die Transparenz und Leistungsfähigkeit öffentlicher Personenverkehrsdienste garantiert, und zwar unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und raumplanerischer Faktoren, oder das Angebot spezieller Tarifbedingungen zugunsten bestimmter Gruppen von Reisenden, wie etwa Rentner, und die Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Verkehrsunternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die den Wettbewerb wesentlich verfälschen könnten.
(5) Viele Personenlandverkehrsdienste, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind, können derzeit nicht kommerziell betrieben werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen können, um die Erbringung dieser Dienste sicherzustellen. Zu den Mechanismen, die sie nutzen können, um die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste sicherzustellen, zählen unter anderem die Gewährung ausschließlicher Rechte an die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, die Gewährung einer finanziellen Ausgleichsleistung für Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die Festlegung allgemeiner Vorschriften für den Betrieb öffentlicher Verkehrsdienste, die für alle Betreiber gelten. Entscheidet ein Mitgliedstaat sich im Einklang mit dieser Verordnung dafür, bestimmte allgemeine Regeln aus ihrem Anwendungsbereich herauszunehmen, so sollte die allgemeine Regelung für staatliche Beihilfen zur Anwendung kommen.
(6) Viele Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen, die zumindest für einen Teilbereich ihres öffentlichen Verkehrsmarktes die Gewährung ausschließlicher Rechte und die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Rahmen transparenter und fairer Vergabeverfahren vorsehen. Dies hat eine erhebliche Zunahme des Handels zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt und dazu geführt, dass inzwischen mehrere Betreiber eines öffentlichen Dienstes Personenverkehrsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen. Die Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften hat jedoch zu uneinheitlichen Verfahren und Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechte der Betreiber eines öffentlichen Dienstes und der Pflichten der zuständigen Behörden geführt. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs 4regelt nicht die Art und Weise, in der in der Gemeinschaft öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben werden müssen, und insbesondere nicht die Bedingungen, unter denen diese ausgeschrieben werden sollten. Eine Aktualisierung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens ist daher angebracht.
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