Ernst Abbe - Gesammelte Abhandlungen, Vorträge, Reden und Schriften

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Gesammelte Abhandlungen, Vorträge, Reden und Schriften: краткое содержание, описание и аннотация

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Ernst Karl Abbe geboren in Eisenach, Sachsen-Weimar-Eisenach und gestorben in Jena, Sachsen-Weimar-Eisenach, deutscher Physiker, Statistiker, Optiker, Industrieller und Sozialreformer, schuf zusammen mit Carl Zeiß und Otto Schott die Grundlagen der modernen Optik und entwickelte viele optische Instrumente. Seit 1899 war er Alleininhaber der Firma Carl Zeiss und war maßgeblich an der Gründung des Unternehmens Jenaer Glaswerk Schott & Gen (heute Schott AG) beteiligt. Dieses E-Book enthält die gesammelten Abhandlungen, Vorträge, Reden und Schriften.

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Bis heute ist in dieser Richtung überall noch sehr wenig geschehen, — kaum mehr als die ersten Schritte, deren Hauptwert auch einstweilen noch darin besteht, daß sie die grundsätzliche Anerkennung einer sozialen Aufgabe des Staates ausdrücken. Und wenn auch Deutschland auf diesem Gebiet anderen Ländern zurzeit in einigen Punkten sogar um ein geringes voraus ist, so liegt doch auch hier im großen und ganzen noch der Zustand vor, daß die Rechtsbildung und die Rechtseinrichtungen hinter der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse gänzlich zurückgeblieben sind. In den wichtigsten Punkten steht das neue Verhältnis zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit noch unter Rechtsanschauungen, die zum ausschließlichen Vorteil des einen Teiles dem alten Verhältnis zwischen Meister und Gesellen, wenn nicht gar dem zwischen Hausherrn und Dienstboten, ganz äußerlich abgeguckt sind und auf die total veränderte Sachlage passen wie die Faust aufs Auge — im übrigen aber ist alles noch reines, ungestörtes Faustrecht.

Die bürgerlichen Parteien haben meist in einer geflissentlich antisozialen Auffassung des Staates und der Staatsaufgaben die richtige und einzige Waffe zur Bekämpfung der Sozialdemokratie zu finden vermeint. Diese Auffassung, welche allen tatsächlichen Erscheinungen zum Trotz, daran festhält, die Vergesellschaftung der Menschen im Staat durchaus unter dem Bild des Sandhaufens betrachten zu wollen, in welchem die Quarzkörner auf- und nebeneinander liegend nur durch die mechanischen Vorgänge von Druck und Reibung in Wechselbeziehung stehen, hat im besondern die Freisinnigen Parteien dazu geführt, alle Einmischung des Staates in die wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ausübung notwendiger organisatorischer Funktionen anzusehen, als vielmehr unter dem einer Erweiterung der Polizeibefugnisse des Staates, welcher gegenüber die Freiheit der Quarzkörner, sich nach Belieben drücken und reiben zu können, im Namen bürgerlicher Freiheit zu wahren sei. In jüngster Zeit hat aber, wie wir aus vielen Anzeichen wissen, auch in diesen Kreisen die Ansicht, daß es doch nicht ganz so sei, mehr und mehr Boden gewonnen, und von vielen Seiten her wird jetzt innerhalb der Freisinnigen Volkspartei die Aufstellung eines positiven Programms für die Mitarbeit zur besseren Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeregt. Auch die Thesen von Max Hirsch, die in unserem Kreise schon besprochen wurden, geben dieser Auffassung Ausdruck und stellen für diesen Zweck mehrere konkrete Programmpunkte hin. Wir unserseits sind mit allen diesen Punkten sachlich einverstanden und meinen nur, soweit es sich um einzelnes handeln soll, es müßten ihrer noch mehrere sein. Viel wichtiger aber als alle Einzelforderungen scheint mir zurzeit, daß die Freisinnige Volkspartei für ihre Stellungnahme zu den wirtschaftlichen Fragen ein allgemeines Programm annehme, in welchem ein deutlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung alles einzelnen enthalten ist und welches den Rahmen gibt, innerhalb dessen konkrete Forderungen mehr und mehr auszugestalten sind.

In diesem Sinne schlage ich Ihnen vor, daß wir, einstweilen ohne Erörterung ganz spezieller Punkte, zur Aufnahme in das Parteiprogramm der Freisinnigen Volkspartei das Folgende, als allgemeine Forderung an die Gesetzgebung des Reichs, empfehlen:

Fortbildung der Reichsgewerbeordnung und der Arbeiterschutzgesetze zu einem wirklichen Arbeiter- und Unternehmerrecht, welches das Verhältnis zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit auf allen Gebieten der Wirtschaftstätigkeit unter Gesichtspunkten öffentlichen Rechts regelt — nach der persönlichen Seite hin den unselbständigen Arbeiter sichert gegen den Mißbrauch seiner Abhängigkeit zur Beschränkung seiner persönlichen und bürgerlichen Freiheit — nach der wirtschaftlichen Seite hin jede dem Gemeinwohl schädliche Ausnutzung der Volkskraft verhindert und im besondern den Unternehmergewinn haftbar macht für Erfüllung sozialer Pflichten, die aus dem wirtschaftlichen Verhältnis von Unternehmer und Arbeiter sich ergeben.

Indem ich zur weiteren Rechtfertigung dieses Verlangens übergehe, komme ich natürlich auf mancherlei einzelne Forderungen zu sprechen, die darin begriffen sein müssen. Es geschieht dieses aber wesentlich nur im Sinne von Erläuterung und Exemplifikation, keineswegs mit dem Anspruch, dabei solche Einzelforderungen für den Ausbau des allgemeinen Programms schon zu formulieren.

Ich betrachte zunächst die persönliche Seite des Verhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter.

Selbstverständlich legen die Anforderungen aller organisierten Arbeit dem einen Teil in bezug auf alles, was seine Arbeitstätigkeit betrifft, eine weitgehende Unterordnung unter den andern, zur Organisation und Leitung berufenen Teil oder dessen Organe auf und mancherlei Einschränkungen individueller Freiheit, die das geordnete Zusammenarbeiten vieler, zumal in großen Betrieben, unerläßlich macht. Hiervon abgesehen, muß aber jede unbefangene Erwägung zu dem Schluß führen: daß dieses Verhältnis, soweit der einzelne dem einzelnen gegenübersteht, ein rein bürgerliches Vertragsverhältnis geworden ist, in welchem Leistung und Gegenleistung völlig sich decken und keinerlei Rest zwischen sich lassen, der durch etwas anderes als durch Arbeit oder Bezahlung ausgeglichen werden müßte — also seitens des Arbeiters etwa durch persönliche Dankbarkeit, Unterordnung oder Rücksichtnahme außerhalb seiner Arbeitstätigkeit.

In weiten Kreisen der oberen Stände — in Deutschland wenigstens — steht dieser Auffassung eine ganz andere Meinung noch entgegen, die jenes Verhältnis unter dem Schild: Arbeitgeber zu Arbeitnehmer, oder unter dem noch deutlicheren Namen »Brotherr« für den ersteren, interpretieren will als Quelle von weiteren Rechten und Ansprüchen zugunsten der Unternehmer und aus dieser ableitet eine persönliche Verpflichtung der Arbeiter zu Gehorsam und Botmäßigkeit in allen Angelegenheiten, namentlich auch hinsichtlich ihrer Betätigung bürgerlicher Rechte. — Es klingt ja so vernünftig zu sagen: »geben« ist doch mehr als »nehmen«, d. h. sich geben lassen. Die Arbeiter müssen also doch denen dankbar sein, die so wohlwollend sind, ihnen Arbeitsgelegenheit zu geben — sie müssen ja sonst hungern — und sie dürfen doch nicht so schnöde sein, ihre Arbeitgeber oder Brotherren immer zu ärgern, indem sie andere Gedanken und andere Bestrebungen verfolgen wollen als jenen erwünscht und angenehm sind! — Daß auch der Arbeiter sich als »Geber« hinstellen könnte, indem er dem andern sagte: für die Arbeitsgelegenheit gebe ich Dir Unternehmungsgelegenheit, ohne welche Du ja ebenfalls nichts zu leben hättest — das vergißt man dabei.

Es ist noch gar nicht lange her, daß wir — bei Beratung der Gewerbeordnungsnovelle und auch bei einer späteren Gelegenheit — aus dem Munde konservativer oder freikonservativer Herren auf der Reichstagstribüne und auch aus dem Munde hoher Reichsbeamten am Bundesratstisch Reden zu hören bekommen haben, Variationen auf das Thema: »wes Brot ich eß, des Lied ich pfeif«, welche ziemlich unverblümt die Idee des »Brotherrn« zur Richtschnur auch für alle gesetzliche Regelung des Verhältnisses von Unternehmer und Arbeiter gemacht wissen wollten. Die mechanische Übertragung der persönlichen Unterordnung der Unselbständigen, die beim alten Handwerk in sittlichen Beziehungen begründet war, auf das nackte Interessenverhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter ist aber durchaus nichts anderes als der Effekt plutokratischer Verdunkelung der Rechtsanschauung. Wer das nicht einsieht, wolle doch einmal ein dem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz analoges Verhältnis, das von Hausherrn und Mieter, in ähnlicher Art zurechtlegen, indem er es unter den Gesichtspunkt stellt: Wohnunggeber zu Wohnungnehmer. Dann müßte er deduzieren: wie gut ist es doch, daß so edle Wohnunggeber sich finden, die Häuser bauen, um sie gegen billiges Geld uns andern, die wir keine haben, zu vermieten, damit wir mit unseren Familien nicht auf der Straße zu kampieren brauchen! Solchen müssen doch wir Wohnungnehmer Dank und Rücksicht zollen, und wenn einer von uns ein Konservativer wäre, sein Wohnunggeber aber ein Sozialdemokrat, so dürfte er doch diesen nicht damit kränken, daß er dessen Ideen entgegentritt oder gar gegen sie agitiert! — Woran liegt es, daß, während man jeden, der so reden wollte, für einen Narren erklären würde, in bezug auf das andere Verhältnis ganz Entsprechendes noch in unserem Parlament gesagt werden darf? Nun, in dem einen Fall stehen sich, der allgemeinen Regel nach, Leute gleicher wirtschaftlicher Kraft gegenüber, in dem andern Fall aber der Unabhängige, Starke und der Abhängige, Schwache — und das muß doch wohl für die Rechtsansicht einen Unterschied machen!

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