Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstellt er Privat- und Gerichtsgutachten. Die baubegleitende Qualitätsüberwachung (BQÜ) stellt ein weiteres Tätigkeitsfeld dar, über das er auch als Fachautor berichtet.
Gesamtinhaltsverzeichnis
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Vorwort
Die Autoren
Gesamtinhaltsverzeichnis
Recht
1. Bedeutung der Abnahme
2. Wie kann eine Bauabnahme erfolgen?
2.1 Ausdrückliche Abnahme
2.2 Schlüssige (= konkludente bzw. stillschweigende) Abnahme
2.3 Abnahme durch Fristablauf
2.4 Besondere Abnahmeformen der VOB/B
2.4.1 Förmliche Abnahme
2.4.2 Fiktive Abnahme
2.5 Abgrenzungen zu anderen Feststellungen
2.5.1 Technische Abnahme, Zustandsfeststellung nach VOB/B
2.5.2 Zustandsfeststellung nach § 650g BGB n. F.
2.5.3 Behördliche Bauabnahme
2.6 Gestaltungsmöglichkeiten im Bauvertrag
2.6.1 Verschiebung des Abnahmezeitpunkts
2.6.2 Verlagerung der Abnahme auf Dritte
2.6.3 Ausschluss von Abnahmearten
2.6.4 Vorbehaltserklärungen des Auftraggebers
2.6.5 Zusätzliche Abnahmeunterlagen
2.6.6 Individualvereinbarungen
3. Wer darf eine Bauabnahme durchführen?
3.1 Juristische Personen
3.2 Öffentliche Auftraggeber
3.3 Architekt/Bauleiter
3.4 Sachverständiger
3.5 Mitwirkung des Auftragnehmers
4. Wann muss eine Abnahme erfolgen?
4.1 Grundsatz
4.2 Teilabnahme
4.3 Bauvertragskündigung
4.4 Entbehrlichkeit der Abnahme
5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten?
5.1 Fristen im BGB-Bauvertrag (alter und neuer Fassung)
5.2 Fristen im VOB-Bauvertrag
5.2.1 Abnahmeverlangen, Fristberechnung und Abnahmeverzug
5.2.2 Förmliche Abnahme
5.2.3 Fertigstellungsmitteilung
5.2.4 Benutzung der Bauleistungen
5.2.5 Abnahmeverweigerung
6. Abnahmeverpflichtung und Abnahmeverweigerung
6.1 Abnahme als Bauherrenpflicht, unberechtigte Verweigerung
6.2 Abnahmefähigkeit/-reife
6.3 Abnahmeverweigerung
6.4 Zustandsfeststellung nach § 650g BGB n. F.
7. Wirkungen der Abnahme
7.1 Eintritt der Abnahmewirkungen
7.2 Abnahmewirkungen im Einzelnen
7.2.1 Konkretisierung der Leistungspflicht und Mängelrechte des Auftraggebers
7.2.2 Gefahrübergang
7.2.3 Beweislastumkehr
7.2.4 Mangel- und Vertragsstrafenvorbehalte
7.2.5 Fälligkeit der Vergütung
7.2.6 Verjährungsbeginn
7.2.7 Rückgabe von Vertragserfüllungssicherheiten
7.2.8 Ende des Rechts zur freien Auftraggeberkündigung
7.2.9 Bauvertraglich vereinbarte Abnahmewirkungen
7.3 Die Abnahme aus Sicht des Bauherrn
7.4 Die Abnahme aus Sicht des Unternehmers
7.5 Mangelbeseitigung und deren Abnahme
Technik
Abnahme-Checklisten: Die Gewerke formen ein Ganzes
Abdichtungsarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Aufzugsanlagen (Förderanlagen)
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Betonarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Bodenbelagarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Brandschutz
Allgemeine Hinweise
Abnahme in der Praxis
Dachdeckungsarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Dränarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Elektroanlagen
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Erdarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Estricharbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Fliesen- und Plattenarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Klempnerarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Maler- und Lackierarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Mauerarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Metallbauarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Parkett- und Holzpflasterarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Putz- und Stuckarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Sanitäranlagen
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Tapezierarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Tischlerarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Trockenbauarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Wärmedämm-Verbundsysteme
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Zimmer- und Holzbauarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Stichwortverzeichnis
Recht
1. Bedeutung der Abnahme
Autoren: Dr. Christian Voit, Martin Loderer
Der Werkvertrag ist das Fundament, auf dem Auftraggeber und Auftragnehmer für eine Werkleistung zusammenarbeiten. Dies gilt gleichermaßen für alle Formen von Werkverträgen. Der Werkvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer. Er muss nicht immer schriftlich geschlossen werden; zur Dokumentation ist die Schriftform jedoch unerlässlich.
Die Abnahme einer Werkleistung wird in allen Publikationen zum Werkvertrag völlig zu Recht als „Dreh- und Angelpunkt“, „Wendepunkt“ oder „Scheitelpunkt“ bezeichnet. Der Abnahme kommt im rechtlichen Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine zentrale Funktion zu; an die Abnahme sind elementare Veränderungen in der Stellung des Auftraggebers und des Auftragnehmers zueinander geknüpft.
Die Abnahme ist die wichtigste vertragliche Zäsur im Ablauf eines Werkvertrags: Mit ihr endet das Arbeits- und Erfüllungsstadium; es beginnt der Bereich der Abwicklung und Gewährleistung. Dennoch wird die Abnahme sogar bei großen Bauvorhaben immer wieder sträflich vernachlässigt, woraus nicht selten später erhebliche Meinungsdifferenzen und gerichtliche Auseinandersetzungen resultieren.
Dieses Baustellenhandbuch Abnahme wendet sich in erster Linie an all jene, die im Rahmen eines Bauvorhabens – gleich ob auf Auftraggeberseite oder auf Auftragnehmerseite – mit einer Abnahme konfrontiert werden. Deshalb konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Abnahme bei Bauverträgen. Die wesentlichsten Grundsätze der Abnahme gelten allerdings gleichermaßen auch für Werkverträge außerhalb von Bauvorhaben, z. B. für die Reparatur eines Segelboots.
In der Baupraxis wird dem Bauvertrag häufig die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) mit ihren Teilen B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) und C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) vorrangig vor den BGB-Vorschriften zugrunde gelegt. Dabei ist zu beachten, dass die VOB/B gegenüber Verbrauchern nicht zur Anwendung vorgesehen und nicht vollständig wirksam ist. Die VOB/B sollte deshalb in Bauverträgen mit Verbrauchern nicht verwendet werden (Näheres in
Kapitel 2.4).
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