>Abhalten von Sprechtagen für den obigen Personenkreis
>Beratung aller an der Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Umschulung Beteiligten
>Durchführung von Betriebsbesuchen zur Beratung und Überwachung
>Beseitigung von Mängeln in den Ausbildungsbetrieben
>Beratung in Prüfungsfragen
>Zusammenarbeit mit den Lehrlingswarten der Innungen
>Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit
>Beteiligung an Maßnahmen zur Nachwuchswerbung
>Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen
>Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen Schule/Wirtschaft
>Berufsinformationen über das Handwerk
>Beratung in Fragen der beruflichen Weiterbildung
>Einsatz für zusätzliche Ausbildungsplätze.
Auskunftspflicht der Betriebe
Alle Handwerksbetriebe sind verpflichtet, den Beratern und anderen Bediensteten der Handwerkskammer bei allen Maßnahmen, die im Rahmen der Vorschriften über die Berufsausbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung und die berufliche Umschulung erfolgen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
1.5.4.2 Aufgaben der Innung in der Berufsausbildung
Lehrlingswart
Schlüsselrolle
Eine Schlüsselrolle in der Berufsausbildungsarbeit der Innung nimmt der Lehrlingswart ein. Da seine Aufgaben als Vermittler und Ansprechpartner für Ausbildungsbetriebe, Ausbilder, Lehrlinge, Eltern und Berufsschule weitgehend ähnlich sind wie die des Beraters der Handwerkskammer, ist zwischen beiden eine enge Zusammenarbeit erforderlich.
Der Ausbildungsberater ist in der Regel hauptberuflich, der Lehrlingswart ehrenamtlich tätig.
Hauptaufgabengebiete
Die Hauptaufgabengebiete des Lehrlingswarts der Innung sind:
>Anlaufstelle für alle Fragen der Berufsausbildung im Innungsbezirk
>Beratung von Lehrlingen, Ausbildenden, Ausbildern und Erziehungsberechtigten
>Überwachung der fachlichen Eignung zur Ausbildung
>Feststellung und Beseitigung von Mängeln in den Ausbildungsbetrieben, ggf. durch Betriebsbesuche
>Einsichtnahme in die Ausbildungsnachweise
>Zusammenarbeit mit dem Zwischenprüfungs- und Gesellenprüfungsausschuss
>Planung und Mitarbeit bei der Durchführung überbetrieblicher Lehrlingsunterweisungsmaßnahmen, ggf. zusammen mit der Handwerkskammer
>Berichterstattung in der Innungsversammlung
>Organisation von Lehrlingsfreisprechungsfeiern
>Stellungnahmen zu Anträgen auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung
>Zusammenarbeit mit der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer, der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, mit Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien und der Berufsschule
>Durchführung von Maßnahmen zur Berufsnachwuchswerbung
>Werbung für zusätzliche Ausbildungsplätze.
1.5.4.3 Möglichkeiten der ehrenamtlichen Tätigkeiten in Gremien und Ausschüssen der Handwerkskammer und der Innung
Grundsätzliche Möglichkeiten
Die Ausbildenden bzw. Ausbilder haben zahlreiche Möglichkeiten, an der Gestaltung und Umsetzung in der Berufsausbildungsvorbereitung, Umschulung und Ausbildung, im Prüfungswesen und in Bezug auf deren Weiterentwicklung Einfluss zu nehmen und mitzuwirken:
Handwerkskammer
>bei der Handwerkskammer:
–im Berufsbildungsausschuss
–in Vorstand und Vollversammlung
–in kammereigenen Gesellen- und Abschlussprüfungsausschüssen oder in Prüferdelegationen
–in Fortbildungsprüfungsausschüssen
–in Meisterprüfungsausschüssen
–als nebenberufliche Lehrkraft in überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen
–als nebenberufliche Lehrkraft im Rahmen des generellen Kursangebots.
Innung
>bei der Innung:
–in Innungsversammlung und Vorstand
–im Berufsbildungsausschuss
–im Ausschuss zur Beilegung von Lehrlingsstreitigkeiten
–im Gesellenausschuss, sofern der Ausbilder Arbeitnehmer ist
–im Gesellenprüfungsausschuss oder in Prüferdelegationen
–als Lehrlingswart
–als nebenberufliche Lehrkraft in überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen
–als nebenberufliche Lehrkraft im Rahmen des generellen Kursangebots.
Mitwirkung bei Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen, Aufgaben und Anforderungsprofil der Mitglieder von Prüfungsausschüssen
Die Durchführung der Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie anderer Prüfungen wie z. B. der Fortbildungsprüfungen liegt bei den Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft, d. h. für den Bereich des Handwerks bei den Innungen und Handwerkskammern (>> auch Abschnitte 1.3.3.5, 1.5.4.1und 1.5.4.2).
Durch die Mitwirkung von Ausbildenden und Ausbildern aus der Betriebspraxis in den Prüfungsausschüssen oder in Prüferdelegationen können deren Sachkunde und Erfahrung in Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten sowie Abläufe von Prüfungen eingebracht werden. So findet auch eine Verzahnung und Rückkoppelung von Ausbildungspraxis in den Betrieben und externen Prüfungsausschüssen statt.
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
Gesellen- und Umschulungsprüfungsausschuss
Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Zulassungspflichtige Handwerke
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Mindestzusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses für zulassungspflichtige Handwerke:
>1 Arbeitgeber oder Betriebsleiter
>1 Arbeitnehmer
>1 Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk tätig sein.
Zulassungsfreie Handwerke
Mindestzusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe:
>1 Beauftragter der Arbeitgeber
>1 Beauftragter der Arbeitnehmer
>1 Lehrkraft an einer berufsbildenden Schule.
Die Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein.
Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.
Vorsitzender
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, mitwirken.
Innungseigene Ausschüsse
Bei den von der Innung aufgrund einer Ermächtigung der Handwerkskammer errichteten Gesellenprüfungsausschüssen werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt. Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Innung von der Handwerkskammer berufen.
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