Dr. Lothar Semper - Die Handwerker-Fibel

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Die Handwerker-Fibel ist bundesweit das Standardlehrwerk «Nummer 1» für die Meisterprüfung in den Teilen 3 und 4. Durch die praxisnahe Umsetzung der Lehr- und Lerninhalte ist sie einer der Erfolgsgaranten für das hohe Ausbildungs- und Qualifizierungsniveau Tausender Meisterschülerinnen und Meisterschüler.
Band 4 der Handwerker-Fibel:
Aktuell nach den Vorgaben der AMVO Teil IV
Abgestimmt auf den Rahmenlehrplan Teil IV
Nach Handlungsfeldern gegliedert
Inhaltlich und methodisch neu bearbeitet
Handlungsorientierung als grundlegendes Prinzip: zum Erwerb fallbezogener Problemlösungskompetenz!
Die Handwerker-Fibel, Band 4:
Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nach den vier Handlungsfeldern:
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen
Ausbildung durchführen
Ausbildung abschließen
Die Handwerker-Fibel, für den Meister und die Meisterin der Zukunft!

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11 Metallschleifer und Metallpolierer

12 Metallsägen-Schärfer

13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)

14 Fahrzeugverwerter

15 Rohr- und Kanalreiniger

16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)

17 Holzschuhmacher

18 Holzblockmacher

19 Daubenhauer

20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

21 Muldenhauer

22 Holzreifenmacher

23 Holzschindelmacher

24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

25 Bürsten- und Pinselmacher

26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung

27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

28 Fleckteppichhersteller

29 (weggefallen)

30 Theaterkostümnäher

31 Plisseebrenner

32 (weggefallen)

33 Stoffmaler

34 (weggefallen)

35 Textil-Handdrucker

36 Kunststopfer

37 Änderungsschneider

38 Handschuhmacher

39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen

40 Gerber

41 Innerei-Fleischer (Kuttler)

42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)

43 Fleischzerleger, Ausbeiner

44 Appreteure, Dekateure

45 Schnellreiniger

46 Teppichreiniger

47 Getränkeleitungsreiniger

48 Kosmetiker

49 Maskenbildner

50 Bestattungsgewerbe

51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

52 Klavierstimmer

53 Theaterplastiker

54 Requisiteure

55 Schirmmacher

56 Steindrucker

57 Schlagzeugmacher

Nicht handwerkliche Berufe

Hierunter fallen anerkannte Ausbildungsberufe, die nicht in den Anlagen A und B der Handwerksordnung enthalten sind, in denen aber in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben ausgebildet werden kann, wenn die persönlichen, fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind (z. B. Kaufmann/-frau für Büromanagement, Bauzeichner/Bauzeichnerin).

Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung

Ausübungsberechtigung

Prüfungsteil IV der Meisterprüfung

Meisterprüfung

> Hier besitzt die fachliche Eignung, wer die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat.

Ausnahmebewilligung

> Die fachliche Eignung besitzt ferner, wer in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk

–die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt (u. a. z. B. aufgrund einer der Meisterprüfung gleichwertigen Prüfung oder einer Fachhochschul- oder Hochschulprüfung) oder

–nach den §§ 7a oder 7b der Handwerksordnung eine Ausübungsberechtigung erhalten hat (z. B. Ausübungsberechtigung an Gesellen mit entsprechender sechsjähriger beruflicher Tätigkeit, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung) oder

–eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Eintragung in die Handwerksrolle erhalten hat.

Der hierunter fallende Personenkreis (also alle ausbildenden Personen ohne Meisterprüfung) muss zusätzlich den Prüfungsteil IV der Meisterprüfung (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse) oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden haben.

Da die Ausübungsberechtigung nach § 7 HwO (z. B. bei Hochschulabsolventen) kraft Gesetz besteht, sind Personen mit den entsprechenden Prüfungszeugnissen auch ausbildungsberechtigt, wenn sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen, sondern abhängig beschäftigt sind.

Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung

Beurteilungskriterien sind die beruflichenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die berufs- und arbeitspädagogischenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Berufliche Anforderungen

In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer

> die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat,

> die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist,

> eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder

> eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule sind Diplome gleichgestellt, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens 3 Jahren oder einer Teilausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz erteilt wurden. Wenn neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass diese auch abgeschlossen ist. In einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Berufsanerkennungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. Für die Entscheidung über die Anerkennung ist die Handwerkskammer zuständig.

Pädagogische Voraussetzungen

Die berufs- und arbeitspädagogischenEignungsvoraussetzungen sind weder in der Handwerksordnung noch im Berufsbildungsgesetz im Einzelnenfestgelegt. Nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Abs. 3 der Handwerksordnung finden aber die für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Im Übrigen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondertnachzuweisen ist.

In der Zeit vom 01.08.2003 bis 31.07.2009 mussten Ausbilder keine gesonderte berufs- und arbeitspädagogische Prüfung ablegen. Die Politik hatte sich von der Aussetzung der Ausbildereignungsprüfung erhofft, ein vermeintliches Ausbildungshemmnis zu beseitigen und auf diese Weise zu einem größeren Lehrstellenangebot der Wirtschaft zu kommen. Diese Erwartungen haben sich nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde zum 01.08.2009 die AEVO wieder in Kraft gesetzt, wenn auch in überarbeiteter Weise. Die neue Struktur sieht die Handlungsfelder vor, wie sie in diesem Buch dargestellt sind.

Neue AEVO seit 01.08.2009 Nachweis durch bestandene Prüfung

Am 01.08.2009 ist die neue Ausbilder-Eignungsverordnung(AEVO) in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung ist seit 01.08.2009 der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung grundsätzlich wieder durch die bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung zu erbringen.

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