Dr. Lothar Semper - Die Handwerker-Fibel

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Die Handwerker-Fibel ist bundesweit das Standardlehrwerk «Nummer 1» für die Meisterprüfung in den Teilen 3 und 4. Durch die praxisnahe Umsetzung der Lehr- und Lerninhalte ist sie einer der Erfolgsgaranten für das hohe Ausbildungs- und Qualifizierungsniveau Tausender Meisterschülerinnen und Meisterschüler.
Band 4 der Handwerker-Fibel:
Aktuell nach den Vorgaben der AMVO Teil IV
Abgestimmt auf den Rahmenlehrplan Teil IV
Nach Handlungsfeldern gegliedert
Inhaltlich und methodisch neu bearbeitet
Handlungsorientierung als grundlegendes Prinzip: zum Erwerb fallbezogener Problemlösungskompetenz!
Die Handwerker-Fibel, Band 4:
Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nach den vier Handlungsfeldern:
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen
Ausbildung durchführen
Ausbildung abschließen
Die Handwerker-Fibel, für den Meister und die Meisterin der Zukunft!

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Andere Nachweise

Außer der bestandenen Ausbilder-Eignungsprüfung kann der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung auch durch folgende andere Nachweiseerbracht werden:

>bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung nach einer vor dem 01.08.2009 geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung, die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist

>mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz

>bestandene sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung, deren Inhalt der Ausbilder-Eignungsprüfung ganz oder teilweise entspricht. Hier ist ein Antrag an die Handwerkskammer (zuständige Stelle) zu stellen, die eine Bescheinigung erstellt.

Meisterprüfung Teil IV

Das Bestehen von Teil IV der Meisterprüfung gilt kraft Gesetz immer als Nachweis für das Vorliegen der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Allgemeine Befreiungsregelung

Die Handwerkskammer (zuständige Stelle) kann ferner von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weiseglaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die Handwerkskammer kann Auflagen erteilen.

Fortführung der Ausbildertätigkeit

Die aktuelle Ausbilder-Eignungsverordnung sieht ferner eine Fortführung der bisherigen Ausbildertätigkeit vor. So ist nach der neuen Verordnung vom Nachweis befreit, wer vordem 01.08.2009 als Ausbilder tätig war. Dies gilt nicht, wenn die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die Handwerkskammer geführt hat. Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die Handwerkskammer als zuständige Stelle von den obigen Nachweisformen befreien. Sie kann dabei Auflagen erteilen. (>> Ausführungen zu „Fachliche Eignung für die Ausbildung in nicht handwerklichen Berufen“ im folgenden Abschnitt und in >> Abschnitt 4.4.4.)

Fachliche Eignung für die Ausbildung in nicht handwerklichen Berufen

In Unternehmen, die als zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden, kann auch in nicht handwerklichen Berufen ausgebildet werden, wenn die fachliche Eignung hierfür vorliegt.

Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz. Danach ist fachlich geeignet, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Berufliche Anforderungen

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

>die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,

>eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat

oder

>eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat

und

>eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Es kann ferner bestimmen, dass für die Ausbildung in bestimmten Berufen höhere Mindestanforderungen als die oben dargestellten hinsichtlich der erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellen sind.

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Berufsanerkennungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist (Europaklausel).

Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die Berufsausbildung zuständige Stelle.

Pädagogische Voraussetzungen

Was die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenbetrifft, gilt das unter „Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung“ Dargestellte in gleicher Weise.

Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Ausbildung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sowohl nach der Handwerksordnung als auch nach dem Berufsbildungsgesetz Personen, die die oben dargestellten Voraussetzungen nicht nachweisen können, die fachliche Eignung für die Berufsausbildung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. Die widerrufliche Zuerkennung kann sich sowohl auf die beruflichen als auch auf die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen. Dies gilt sowohl für die Ausbildungsberufe der Gewerbe der Anlagen A und B der Handwerksordnung als auch für nicht handwerkliche Ausbildungsberufe.

Die Landesregierungen können die Zuständigkeit für die Zuerkennung der fachlichen Eignung auf die Handwerkskammern übertragen, was in der Regel so geregelt ist.

1.5.2 Eignungskriterien der Ausbildungsstätte (Betriebliche Eignung)

Lehrlinge dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte die in der nachstehenden Übersicht enthaltenen Voraussetzungen erfüllt.

Richtlinie Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der - фото 19

Richtlinie

Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt nach einer Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Eignung von Ausbildungsstätten in der Regel:

>1–2 Fachkräfte = 1 Auszubildender

>3–5 Fachkräfte = 2 Auszubildende

>6–8 Fachkräfte = 3 Auszubildende

>je weitere 3 Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender.

Das obige Verhältnis von Fachkräften zu Auszubildenden kann aber überschritten oder unterschritten werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird. Nach der Rechtsprechung sind Fälle bekannt, in denen die zuständigen Gerichte die Angemessenheit zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der beschäftigten Fachkräfte verneint haben, wenn auf eine Fachkraft mehr als zwei Auszubildende kommen. Für die Beurteilung der Angemessenheit und der Abweichung von der Richtlinie ist letztlich die Ausbildungsleistung des einzelnen Betriebes im konkreten Fall entscheidend.

1.5.3 Außerbetriebliche Ausbildung und Verbundausbildung

Wenn der Ausbildungsbetrieb nicht alle Inhalte des Ausbildungsberufes vollständig vermitteln kann, ist dennoch die Sicherstellung der Eignung der Ausbildungsstätte zu erreichen durch

>überbetriebliche Unterweisungsmaßnahmen und/oder

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