Norbert H. Hölscheidt - Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

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Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB): краткое содержание, описание и аннотация

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Die PartG mbB im schnellen Überblick: Rahmenbedingungen, Rechtsprechung, Entscheidungshilfen.
Seit Mitte 2013 ist das „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)“ in Kraft. Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und anderen freien Berufen steht damit eine Rechtsform zur Verfügung, die existenzbedrohende Haftungsrisiken ausschließt und gleichzeitig die gesellschafts- und steuerrechtliche Flexibilität der Personengesellschaft bietet.
Dieser kompakte Titel aus der Reihe „NWB Rapid“ gibt Ihnen einen schnellen Überblick über die neue Form des beruflichen Zusammenschlusses. Sie weist auf die aktuelle Rechtsprechung zur PartG mbB hin und enthält viele praktische Empfehlungen und Musterformulierungen. Alles in allem: eine fundierte Entscheidungshilfe bei der Rechtsformwahl!
NWB RAPID – aktuell, kompakt, schnell verfügbar:
Diese Broschüre erscheint in der neuen Reihe NWB RAPID. Sie haben die Wahl: Ob eBook, PDF-Dokument oder Print-on-Demand-Buch. Durch die digitale Aufbereitung sind praxisgerechte Informationen zu aktuellen Themen und speziellen Beratungsgebieten damit für Sie besonders schnell verfügbar.
Ebenfalls lieferbar in der Reihe NWB RAPID:
Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG).
Der Pkw im Steuerrecht.
Die neuen GoBD zur IT-gestützten Buchführung und zum Datenzugriff.
Erneuerbare Energien nach der EEG-Novelle 2014.
IFRS 2015.
Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.1.2015.
Reform der Pflegeversicherung.
Umsatzsteuer 2014/2015.
Weitere Titel erscheinen in Kürze.
eBook-Information:
Legen Sie das eBook in den Warenkorb. Nach Abschluss Ihres Kaufes erhalten Sie eine e-Mail mit einem Downloadlink, unter dem Sie das Buch sofort herunterladen können. Die Bezahlung erfolgt danach bequem per Rechnung.
Aus dem Inhalt:
Einführung.
Rahmenbedingungen für die Wahl der Rechtsform.
Partnerschaftsgesellschaft nach bisherigem Recht.
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Wichtige Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
Auswirkungen der „mbB“ auf das Mandatsverhältnis.
Haftpflichtversicherung der PartG mbB.
Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung mit dem Mandanten.
PartG mbB als Steuerberatungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Wege in die PartG mbB.
PartG mbB bei interprofessioneller Zusammenarbeit.

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2. Haftung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung

Ohne den Schutz einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbeschränkung haftet jeder Steuer- oder Rechtsberater gegenüber dem Mandanten persönlich und unbeschränkt für mögliche Schäden aus der Beratungstätigkeit. Dies umfasst die Haftung für eigenes Verschulden des Beraters wie auch für ein Verschulden seiner Mitarbeiter.

Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung haftet der Berater grundsätzlich ohne Einschränkung auch für die Fehler seiner Sozien (in einer Sozietät als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB) oder Partner (in einer Partnerschaft nach § 1 Abs. 1 PartGG). Der BGH hat im Urteil vom 10. 5. 2012 (IX ZR 125/10) ausdrücklich bestätigt, dass auch die Steuerberater-Sozien für Schadensersatzansprüche des Mandanten aus fehlerhafter Bearbeitung des Mandats durch die Anwalts-Sozien uneingeschränkt persönlich haften. Dies gilt unabhängig davon, dass diese nicht zur anwaltlichen Bearbeitung befugten Sozien nicht in der Lage gewesen wären, die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts und die Entstehung des Schadens zu verhindern.

Die wirtschaftlichen Folgen lassen sich – verkürzt gesagt – auf den kurzen Nenner bringen: „In der Sozietät haftet jeder für alles.“ Dies gilt nach § 8 Abs. 1 PartGG grundsätzlich auch für die Partnerschaftsgesellschaft.

Bei dem Zusammenschluss mehrerer Anwälte zu einer zuvor nicht bestehenden Sozietät haftet kein eintretender Anwalt für die Altverbindlichkeiten eines anderen Einzelanwalts (BGH, Urteil vom 22. 1. 2004 – IX ZR 65/01, NJW 2004, 836). Gleiches gilt entsprechend auch für die Gründung einer Sozietät zwischen Steuerberatern und auch für die Gründung interprofessioneller Sozietäten.

Anders verhält es sich aber, wenn die Gründung der Sozietät mit einer Einbringung einer oder mehrerer Einzelkanzleien verbunden wird (Übernahme aller Aktiva und Passiva der Einzelkanzlei durch die neue Sozietät): Dann werden die Schulden der eingebrachten Kanzlei(en) zu Schulden der neuen Sozietät, für die dann alle Sozien persönlich haften.

Demgegenüber hat der BGH mit Urteil vom 7. 4. 2003 (II ZR 56/02, NJW 2003, 1803) entschieden, dass der in eine bestehende GbR eintretende Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend § 130 HGB neben den Altgesellschaftern persönlich haftet, und dass dies grundsätzlich auch für Sozietäten gilt, in denen sich Angehörige freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben. Die Frage, ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen eine Ausnahme zu machen ist, hat der BGH in dieser Entscheidung offen gelassen. Diese Frage ist vom BGH bisher nicht ausdrücklich abschließend geklärt. Es spricht aber zwischenzeitlich vieles dafür, dass der BGH eine solche Ausnahme von der Systematik der Haftungsverfassung der GbR nicht mehr anerkennen wird.

Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, dann haftet er noch für eine Frist von fünf Jahren für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten und bis zum Ablauf dieser Frist fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. mit § 160 Abs. 1 HGB). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft gilt eine entsprechende Verjährungsfrist von ebenfalls fünf Jahren (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. mit § 159 Abs. 1 HGB).

3. Umgang mit Haftungsrisiken („Risiko-Management“)

Zur Vermeidung existenzbedrohender Haftungsrisiken sind Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen möglich, die in einer Zusammenschau im Sinne eines „Risiko-Managements“ geplant und aufeinander abgestimmt werden sollten.

Dazu gehören insbesondere:

картинка 1 die Wahl einer Rechtsform mit Haftungsbeschränkung (bezogen auf die Kanzlei als Ganzes),
картинка 2 die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung mit dem Mandanten (bezogen auf das einzelne Mandat)

sowie (idealerweise zur Abdeckung der danach noch verbleibenden Haftungsrisiken)

картинка 3 der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckung (über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus), und zwar
- generell für die gesamte berufliche Tätigkeit
- oder als zusätzliche Absicherung im Einzelfall.

Diese Maßnahmen einer Begrenzung von Haftungsrisiken können schon deshalb nicht jeweils isoliert betrachtet werden, weil sie einander beeinflussen. So ist nach dem Grundgedanken, dass der Mandant als Ausgleich für den Wegfall einer persönlichen oder betragsmäßig unbegrenzten Haftung den Zu­griff auf eine Versicherungsleistung in angemessener Höhe erhalten soll, bei einer Haftungsbeschränkung durch Rechtsform oder durch Vereinbarung gesetzlich eine bestimmte Mindesthöhe der Versicherungsdeckung vorgeschrieben.

Die Maßnahmen zur Beschränkung der Haftung müssen unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben sorgfältig umgesetzt werden. Denn wenn eine vermeintlich rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung tatsächlich nicht wirksam ist, der Berater im Vertrauen auf die vermeintlich wirksame Haftungsbeschränkung aber den Abschluss einer höheren Versicherungsdeckung unterlassen hat, dann können im Haftungsfall die Folgen dieses Unterlassens sehr gravierend sein.

4. Alternative: GmbH und AG

Wird die Kanzlei des Beraters in der Rechtsform der GmbH betrieben, so haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Gleiches gilt für die Rechtsform der AG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Bei den klassischen Kapitalgesellschaften der GmbH und der AG besteht demzufolge keine persönliche Haftung des Beraters für mögliche Pflichtverletzungen aus seiner Berufstätigkeit. Das in der Gesellschaft gebundene Vermögen steht jedoch den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung.

Bei diesen Kapitalgesellschaften unterscheidet die generelle Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen auch nicht zwischen Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem normalen Geschäftsbetrieb (etwa dem Kauf von Bleistiften durch den Geschäftsführer der Gesellschaft) einerseits und Verbindlichkeiten aus beruflicher Haftung andererseits. Es gelten vielmehr auch für diese Berufsausübungsgesellschaften der freiberuflich tätigen Berater die hergebrachten Grundsätze der allgemeinen Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft.

In einer Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder der AG können sowohl Steuerberater (§§ 49 ff. StBerG) als auch Wirtschaftsprüfer (§§ 27 ff. WPO) als auch Rechtsanwälte (§§ 59c ff. BRAO) ihren Beruf ausüben.

Auch Berufsausübungsgesellschaften, die nach mehreren Berufsordnungen anerkannt bzw. zugelassen sind, sind möglich. In der Praxis ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zugleich auch Steuerberatungsgesellschaft ist, häufig anzutreffen. Dabei sind grundsätzlich die Erfordernisse aller im konkreten Fall betroffenen Berufsordnungen hinsichtlich der Mehrheit der Kapitalanteile und der Stimmrechte auf der Ebene der Gesellschafter sowie hinsichtlich der Mehrheit der jeweiligen Berufsträger auf der Ebene der Geschäftsführer zu beachten, was in aller Regel nur dann zu gewährleisten ist, wenn ein erheblicher Teil der Gesellschafter und Geschäftsführer über mehrere der betroffenen beruflichen Qualifikationen verfügt.

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