Klaus Huhn - Kennedy und die Mauerbrigaden
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Klaus Huhn
Kennedy und die
Mauerbrigaden
2011 • Verlag Wiljo Heinen, Berlin
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Und nun wollen wir Sie nicht weiter beim Lesen stören…
Inhalt
I. Auftakt im Gerichtssaal
II. Wir hoffen auf eine friedliche Lösung
III. Chancen wie Kohlhaas?
IV. Nachfrage zum Ferienlager Frauensee
V. »1947 war die Teilung unabwendbar geworden«
VI. Das Protokoll von Wien
VII. Kennedys »Erläuterungen«
VIII. Die Antwort aus Moskau
IX. Kennedy zurückhaltend
X. Brandt gegen »Untätigkeit«
XI. Kein Appell an die UNO
XII. Reaktionen
XIII. Der Mauerbau begann in Fulton (USA)
XIV. Der Dichter hinter der Mauer
XV. Was Brecht und Galilei meinten
XVI. 2009 war es ein »Coup der DDR«
XVII. Clay reitet gegen die Mauer
XVIII. Bonn lässt Grewe abstürzen
XIX. Der Sprecher des Weißen Hauses packt aus
XX. Unerwartetes Finale
Editorische Notiz
Impressum
I. Auftakt im Gerichtssaal
Die Erinnerung hat nicht an Schärfe verloren. Der Saal war nüchtern und kalt. Alle erhoben sich, wie es die Gewohnheit fordert. Die Richter betraten den Saal. Der Vorsitzende warf einen reglos gelangweilten Blick in die Runde, nahm Platz und bekundete dann durch seine Geste: Hinsetzen!
Ich habe ihn noch klar vor Augen: Das dichte weiße Haar über dem schmalen Gesicht sorgfältig frisiert, die Miene verstrahlte souveräne Distanz.
Ich schätzte ihn um die fünfzig und die kräftige Sonnenbräune ließ mich vermuten, dass er vor einigen Tagen aus dem Urlaub – ich tippte auf Gran Canaria – zurückgekehrt war.
Für mehr Spekulationen blieb keine Zeit, die Verhandlung begann. Ich war der Angeklagte, beschuldigt zum zweiten Mal – also: »Wiederholungstäter« – ein von mir geschriebenes Buch verlegt zu haben, in dem das Thema »Berliner Mauer« nach Ansicht der Anklage, gegen § 130 des Strafgesetzbuches verstoßend, abgehandelt worden war.
Die Staatsanwältin – ihr knallrot natürliches Haar war das auffälligste an ihr – schien aufgeregt – vielleicht neu in der Branche? –, begann dann aber konzentriert und kam ohne Umschweife zur Sache: »Es handelt sich um ›Volksverhetzung‹. Paragraph hundertdreißig, Abschnitt 1… Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, erstens zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder, zweitens die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.« Die Staatsanwältin verschnaufte und fuhr fort: »Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer erstens Schriften, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist…«
Ich kannte den Paragraphen und wusste, dass sie noch immer nicht am Ende war: »…einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder zweitens eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.«
Sie blätterte in ihrem Aktenstapel und kam zu meinen konkreten Gesetzesverstößen: »Der Angeklagte hat in seinem Buch formuliert: ›Der Bau der Berliner Mauer war triftig, unumgänglich und deshalb auch in vieler Hinsicht rechtens, sowohl in moralischer als in juristischer Hinsicht‹. Damit haben sie die Errichtung der Mauer unzweifelhaft nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern sogar begrüßt. Das, so die Staatsanwaltschaft, verletzt die Menschenwürde derer, die unter den Folgen der Mauer zu leiden hatten, an der Mauer zu Tode kamen – man wirft ihnen sogar vor, deren Tod in gewisser Hinsicht billigend in Kauf genommen zu haben – und damit wird der Tatbestand erfüllt, wonach Bürger von ihnen volksverhetzend beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und sogar verleumdet wurden, da diese Bürger durch die Mauer in ihrer Menschenwürde und in ihren Menschenrechten beeinträchtigt wurden.«
Der Richter wirkte, als sei er von dem Plädoyer irgendwie überrascht, obwohl er es doch kennen musste. Vielleicht war es dem Umstand zuzuschreiben, dass er ein ähnliches Delikt noch nie verhandelt hatte. Seine erste Bemerkung ließ ahnen, dass er vor allem dem Hinweis auf die Wiederholung der Tat Gewicht beimaß. Dennoch fragte er: »Sie haben schon mal…?«
Ich nickte, ließ, da mich meine Anwältin sanft in den Rücken stieß, ein vernehmliches »Ja, Herr Vorsitzender« folgen.
Er schien noch nicht zufrieden.
»Auch da ging es um die Mauer?« Nach einer kurzen Pause fragte er fast amüsiert: »Leugnen Sie etwa, dass sie errichtet wurde?«
Ich hatte mich im Griff: »Das weiß alle Welt. Es ging darum, wer sie warum errichtete!«
Der Vorsitzende schien für einen Augenblick irritiert: »Wer sie bauen ließ ist hinlänglich bekannt: Ulbricht! Wir haben – damit das klar ist – nicht zu untersuchen, was ihn dazu bewog diese Order zu geben, sondern nur zu klären, ob der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen sie hinlänglich begründet ist. Alles andere im Hinblick auf die Mauer ist – auch juristisch – von kompetenteren Instanzen längst befunden worden. Ich werde also auch nicht zulassen, dass die Kammer die Warum-Frage etwa noch einmal erörtert.«
Er sah nun nicht mehr freundlich drein. Möglicherweise hatte er von mir ein Wort der Zustimmung oder gar eine Art Geständnis erwartet.
Ich antwortete, bemüht, Gelassenheit zu bekunden: »Ich stimme Ihnen in jeder Hinsicht zu, erlaube mir aber dennoch die Frage, wie sich Volksverhetzung nachweisen lässt, ohne dass zuvor geklärt wird, welcher Tatbestand überhaupt verhetzt worden ist? Selbst ein simpler Ladendiebstahl muss doch von der Anklage nachgewiesen werden, weil sonst die Gefahr bestünde – rein theoretisch –, dass sich der Beschuldigte darauf beruft, das angeblich Gestohlene sei ihm geschenkt worden!«
Der Richter fuhr hoch und klopfte mit der Rechten auf den Aktenstapel: »Wollen Sie mich etwa belehren?«
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