Anna Elisabeth Suwandy - Religionsfreiheit in Indonesien?

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Das mehrheitlich muslimische Indonesien gilt als eines der Traumurlaubsziele deutscher Touristen und als ein relativ liberales Land – ungeachtet der Pogrome gegen Christen zu Beginn des 21. Jahrhunderts.
Mit Blick auf Indonesien fragt Anna Elisabeth Suwandy, welche verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Bedingungen ein friedliches Zusammenleben der Völker und Denominationen bei fortschreitender ethnischer und religiöser Vielfalt ermöglichen oder behindern. Dazu analysiert sie bisher für den deutschen Sprachraum nicht erschlossene Rechtsquellen, wobei sie das Thema nicht nur verfassungsrechtlich betrachtet, sondern ihre Frage in Bezug setzt zu den kirchlichen Stellungnahmen zur Religionsfreiheit, um Entwicklungen, Übereinstimmungen oder Widersprüche zwischen und in den jeweiligen Konzeptionen aufzuzeigen. Mit ihrer Arbeit erschließt sie eine wichtige Frage der gegenwärtigen, internationalen religionsrechtlichen Diskussion für den deutschen Sprachraum.

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Vor allem in der sich anschließenden Zeit des Ultramontanismus von 1850-1950 stellte sich die Katholische Kirche weiter vehement gegen das liberale Freiheits- und Gleichheitsrecht und natürlich auch gegen die Religionsfreiheit. 33So lohnt sich ebenfalls ein Blick in die Enzyklika Quanta cura von Pius IX. und den ebenfalls von ihm herausgegebenen Syllabus Errorum , einem Verzeichnis zu verurteilender Zeitirrtümer aus dem Jahr 1864. So verurteilt Pius IX. im Syllabus mit folgenden Thesen die Religionsfreiheit: „Es ist jedem Menschen freigestellt, jene Religion anzunehmen und zu bekennen, die er im Lichte der Vernunft für die wahre hält.” 34Weiter verurteilt er dort außerdem folgende These: „Die Menschen können in der Pflege jeder beliebigen Religion den Weg des ewigen Heils finden und das ewige Heil erlangen.” 35Eine der letzten der 80 zu verurteilenden Thesen des Syllabus lautet: „Denn es ist nicht wahr, daß die bürgerliche Religionsfreiheit sowie die allen gewährte unbeschränkte Meinungs- und Gedankenfreiheit dazu beitragen, Geist und Sitte der Völker zu verderben und die Seuche des Indifferentismus zu verbieten.” 36

In Quanta cura selbst nimmt Pius IX. Bezug auf Gregor XVI. und verurteilt

‚die Freiheit des Gewissens und die Gottesverehrung seien jedes einzelnen Menschen Eigenrecht, das in jedem Staat mit ordentlicher Verfassung gesetzlich umschrieben und gewahrt werden müsse, und die Bürger hätten ein Recht auf jede beliebige Freiheit, die weder durch kirchliche noch staatliche Hoheit eingeschränkt werden dürfe, sie sollten vielmehr ihre Meinung in Wort und Schrift oder sonstwie öffentlich verkünden und verbreiten können.’ 37

Ein erster Umbruch zugunsten der Religionsfreiheit kann, etwa 100 Jahre später in der Enzyklika Pacem in terris von Johannes XXIII. aus dem Jahre 1963 entdeckt werden. Es heißt dort: „Zu den Rechten des Menschen ist auch dies zu zählen, daß er sowohl Gott nach der rechten Norm seines Gewissens [ad rectam conscientiae suae normam] verehren als auch seine Religion privat und öffentlich bekennen kann.” 38In Pacem in terris werden außerdem zum ersten Mal unveräußerliche, allgemeine Menschenrechte formuliert und anerkannt, die vom christlichen Verständnis der menschlichen Person ausgehen. 39

2.2 Das 2. Vatikanische Konzil - Nostra aetate

Ein weiterer Blick soll auf Nostra aetate , das Dekret über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen, das 1965 verabschiedet wurde, geworfen werden. Um zu verstehen wie die Katholische Kirche zu anderen Religionen Stellung bezieht und sich dies vor allem im Hinblick auf Indonesien in Bezug auf den Islam, den Hinduismus und den Buddhismus, die dort ebenfalls zu den offiziell anerkannten Religionen zählen, darstellt. Dies natürlich auch vor dem Hintergrund, die Einstellung später mit der des Islam zu anderen Religionen zu vergleichen.

Zum ersten Mal in der Geschichte erfahren durch Nostra aetate nichtchristliche Religionen eine Würdigung, da „eingestanden wird, dass die auch als Systeme dazu geeignet sein können, das Heil Christi zu vermitteln.” 40

In Nostra aetate 2 heißt es:

Die katholische Kirche verwirft nichts von dem, was in diesen Religionen [Judentum, Islam, Buddhismus und Hinduismus] wahr und heilig ist. Mit aufrichtiger Hochachtung betrachtet sie jene Handlungs- und Lebensweisen, jene Gebote und Lehren, die, auch wenn sie von dem, was sie selber festhält und vorlegt, in vielem abweichen, nicht selten dennoch einen Strahl jener Wahrheit wiedergeben, die alle Menschen erleuchtet. 41

Nostra aetate 3 handelt von der Wertschätzung der Muslime. Herausgestellt wird die Gemeinsamkeit des Glaubens an den einen, einzigen Gott und die Ehrerbietung der jungfräulichen Mutter Maria. Herausgestellt wird aber auch, dass die Muslime Jesus „zwar nicht als Gott anerkennen”, ihn aber als Propheten verehren. 42Außerdem fordert das Konzil dazu auf, die vergangenen Diskrepanzen und Feindschaften zwischen Muslimen und Christen zu überwinden und sich für ein gegenseitiges Verständnis einzusetzen. 43

2.3 Das 2. Vatikanische Konzil - Dignitatis humanae

Pacem in terris kann also als eine erste Weichenstellung im Hinblick auf die Religionsfreiheit und die Einstellung der Katholischen Kirche diesbezüglich angesehen werden. Dennoch gab es immer noch erhebliche Meinungsdifferenzen zwischen konservativen und progressiven Bischöfen vor und während des Konzils, die durchaus nachvollziehbar sind, stand doch ein „umfassende[r] Paradigmenwechsel der offiziellen kirchlichen Lehre” 44bevor, ein Paradigmenwechsel in der Einstellung der Katholischen Kirche, sowohl zu den Menschenrechten wie auch zur Religions- und Gewissensfreiheit, aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Kirche und Staat. 45

Im Jahr 1962 hatte die Theologische Kommission in der Vorbereitungsphase des Konzils den ersten Entwurf der Konzilskonstitution Über die Kirche erarbeitet. In diesem heißt es noch in Bezug auf andere Religionen:

Wenn nahezu alle Mitglieder der Gesellschaft oder ihre Mehrheit sich zur wahren Religion bekennen, und das ist die katholische Religion, dann hat der Staat die Pflicht, sich auch zu ihr zu bekennen. Die Mitbürger, die anderen Religionen anhängen, haben nicht das Recht, am Bekenntnis zu diesen Religionen nicht gehindert zu werden; der Staat kann jedoch aus Gründen des Gemeinwohls ihr Bekenntnis tolerieren. 46

Was aber wenn die Mehrheit der Bevölkerung einem anderen Glauben anhängt? Für diesen gegenteiligen Fall, dass also die Mehrheit der Bürger nicht katholisch ist, hieß es, der Staat habe die Pflicht, „sich in jedem Bereich nach dem Naturrecht zu richten”. 47Daraus ergibt sich weiter, dass der Staat, nach dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche ebenso wie nach den säkularen Konzeptionen der Religionsfreiheit, allen Katholiken die volle Freiheit gewährleisten muss, sich zu ihrer Religion bekennen zu können und dass der Kirche die Freiheit zukommt, „ihre Sendung zu erfüllen.” 48Daraus lässt sich vorerst nur eine Religionsfreiheit für den katholischen Glauben ablesen, die Anerkennung einer universalen Religionsfreiheit ist an dieser Stelle noch nicht erkennbar, wird aber in der Erklärung über die religiöse Freiheit , Dignitatis humanae 2, endlich konkret formuliert:

Diese Vatikanische Synode erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. […] Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird. 49

Dieses bürgerliche Recht bezieht sich nun nicht mehr nur noch auf gläubige Christen bzw. Katholiken, sondern schließt nun „auch die übrigen Menschen” ein. In Dignitatis humanae 13,3 heißt es dazu:

Und zugleich erfreuen sich die Christgläubigen - so wie auch die übrigen Menschen - des bürgerlichen Rechts, in ihrer Lebensführung nach dem Gewissen nicht behindert zu werden. Es herrscht also Eintracht zwischen der Freiheit der Kirche und jener religiösen Freiheit, die für alle Menschen und Gemeinschaften als anzuerkennen und in der rechtlichen Ordnung zu bekräftigen ist. 50

Religionsfreiheit besteht laut Dignitatis humanae 2 darin, dass alle Menschen frei sein müssen von Zwang von Seiten sowohl Einzelner als auch gesellschaftlicher Gruppen und jedweder menschlichen Macht, und zwar so, dass im religiösen Bereich weder jemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, entweder allein oder mit anderen verbunden, innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln. 51

Folglich lassen sich vier Formen der Religionsfreiheit aus diesem Absatz ableiten. Die negative Religionsfreiheit , da kein Zwang ausgeübt werden darf, dass jemand gegen sein Gewissen handelt und eine Unterlassung des Glaubens zu keinem Nachteil führt. Die positive Religionsfreiheit , weil die Ausübung des Glaubens nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird sowohl die individuelle Religionsfreiheit als auch die korporative Religionsfreiheit gewährt, da man „entweder alleine oder mit anderen verbunden” 52nach seinem Gewissen zu handeln verpflichtet wird.

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