Christian Binder - numquam abrogata?

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Sowohl Papst Benedikt XVI. als auch Papst Franziskus haben sich zur Frage der Wiederzulassung der liturgischen Feiern nach dem Missale von 1962 geäußert. Ging es jenem dabei um eine Integration traditionalistischer Kreise in die lateinische Kirche und um eine – seiner Meinung nach – notwendige Verbesserung der liturgischen Ästhetik, so Letzterem um eine dem aggiornamento dienende Feier der Heilsgeheimnisse der Kirche.
Seit dessen Enzyklika Evangelii gaudium ist etwas Ruhe eingekehrt. Die theologischen und rechtlichen Fragen bleiben freilich offen und verdienen eine vertiefte Untersuchung. Dem hat sich Christian Binder detailliert in seiner Quellenanalyse zugewandt und das Für und Wider in dieser Diskussion einander kritisch gegenübergestellt und in eine eigene Stellungnahme münden lassen. Die Arbeit bietet nicht nur eine auch für den fachlichen Laien gut verständliche Analyse der Quellen, sondern auch eine darauf basierende engagierte Positionsbestimmung, mit der die fachwissenschaftliche Diskussion bereichert wird.

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Christian Binder

„numquam abrogata“?

2 MAINZER BEITRÄGE

ZU KIRCHEN- UND RELIGIONSRECHT

Christian Binder

„numquam abrogata“?

Kirchenrechtliche Reflexionen über das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ Papst Benedikts XVI.

echter

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.deabrufbar.

© 2017 Echter Verlag GmbH, Würzburg

www.echter-verlag.de

Umschlaggestaltung

Peter Hellmund, Würzburg

ISBN

978-3-429-03990-5

978-3-429-04884-6 (PDF)

978-3-429-06304-7 (ePub)

eBook-Herstellung und Auslieferung:

Brockhaus Commission, Kornwestheim

www.brocom.de

Inhalt

Vorwort

Kapitel 1: Das Motu Proprio Summorum Pontificum

Kapitel 2: Überblick über den Forschungsstand

Kapitel 3: Interpretationslinien der numquam abrogata-Formulierung

3.1 Traditionsbasierte Theorien

3.1.1 Zeitlicher Abriss der Vorgeschichte bis zur ersten gesetzlichen Regelung im Jahr 1570

3.1.2 Die Bulle Quo primum

3.1.2.1 Unwiderruflichkeitstheorie

3.1.2.2 Privilegientheorie

3.1.3 Gewohnheitsrechttheorie

3.1.4 Zwischenfazit

3.2 Immunisierungstheorie – der Rückgriff auf das II. Vatikanum

3.2.1 Der Weg zur Liturgiekonstitution

3.2.1.2 Die Liturgische Bewegung – das Streben nach participatio actuosa

3.2.1.3 Die Enzyklika Mediator Dei

3.2.1.4 Auf dem Weg zum Missale 1962

3.2.2 Die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium

3.2.3 Vorläufiges Zwischenfazit

3.2.4 Die Umsetzung der Konzilsbeschlüsse

3.2.4.1 Die Reformschritte in der Liturgie in den Jahren nach dem Konzil

3.2.4.2 Die Umsetzung von Sacrosanctum Concilium im Missale Romanum von 1970

3.2.4.3 Die Umsetzung von Sacrosanctum Concilium im Codex Iuris Canonici von 1983

3.2.5 Ist ein Liturgieverständnis der vorkonzilialen Zeit mit der des Konzils ekklesiologisch zu vereinbaren?

3.2.6 Zwischenfazit

3.3 Theorie der fehlenden Rechtmäßigkeit der Liturgiereform

3.4 Theorien unter Rückgriff auf die Abänderungsklausel der Apostolischen Konstitution Missale Romanum

3.4.1 Versuch des Verschweigens der Existenz der Schlussklausel

3.4.2 Derogatio-Theorie

3.4.3 Theorie der Kardinalskommission im Jahr 1986

3.4.4 Zwischenfazit

3.5 Ausnahmeregelungen als Basis von Weitergeltungstheorien

3.5.1 Ausnahmen für alte und kranke Priester

3.5.2 Theorie der Gleichsetzung einer späteren Erlaubnis mit einer durchgängigen Erlaubnis

3.5.3 Ausschluss und Integration von Anhängern der alten Messe

3.5.4 Zwischenfazit

Kapitel 4: Mögliche Intentionen und Beweggründe Papst Benedikts XVI

4.1 Die Ekklesiologie und Standpunkte Joseph Ratzingers in der Zeit vor dem II. Vatikanum

4.2 Der Einfluss Joseph Ratzingers auf das II. Vatikanum

4.3 Das Wirken auf liturgischem Gebiet bis zum Beginn des Pontifikats

4.4 Das Motu Proprio Summorum Pontificum als Teil einer Tendenz, die potestas ordinaria propria des Ortsordinarius zu beschneiden

4.5 Numquam abrogata – eine verbindliche Neudeutung eines Gesetzgebungsaktes unter Rückgriff auf die primatiale Vollgewalt?

4.6 Zwischenfazit

Kapitel 5: Entwicklungen und Tendenzen der letzten Jahre

5.1 Die receptio legis

5.2 Evangelii Gaudium

Kapitel 6: Fazit und Schlusswort

Quellen

Literatur

Internetdokumente

Vorwort

Die Liturgie stellt zweifelsohne den Mittelpunkt der Kirche dar. Somit liegt es auf der Hand, dass Reformen auf liturgischer Ebene enormen innerkirchlichen Sprengstoff bergen – wie dies auch bei der in der Folgezeit des Zweiten Vatikanischen Konzils durchgeführten Liturgiereform der Fall war. Vor allem die reformierte Form der Messe war – neben enormem Zuspruch – auch starker Kritik ausgesetzt und zog Fragen nach sich: darf überhaupt eine neue Form der Messe eingeführt werden? Was muss sie enthalten, beziehungsweise, darf sie nicht enthalten? Und natürlich: darf die alte Form der Messe weiterhin gefeiert werden? Dass besonders die letztgenannte Frage von starker Relevanz war, wird bereits aus der Stück für Stück erfolgten teilweisen Wiedererlaubnis der Messe von 1962 in den Jahrzehnten nach der Liturgiereform ersichtlich. Nun ist diese Thematik jedoch im Jahr 2007 wieder in den breiten Fokus der Öffentlichkeit gerückt, als Papst Benedikt XVI. durch das Motu Proprio Summorum Pontificum eine weitgehende Gleichstellung der alten mit der neuen Form der Messe vornahm 1. Benedikt XVI. versuchte hier einen Brückenschlag, indem er bestrebt war, sowohl die Anhänger der neuen Messe, als auch der alten Messe zufrieden zu stellen. Um die Legitimität dieser Maßnahme zu steigern, erklärte er die alte Messe für „niemals abgeschafft“ 2– numquam abrogata 3 . Auch in seinem anlässlich des Motu Proprio Summorum Pontificum an die Bischöfe gerichteten Begleitschreibens betonte Benedikt XVI., dass das Missale von 1962 „nie rechtlich abrogiert“ worden sei 4. Diese numquam abrogata-Formulierung stellt zweifelsohne den strittigsten und rätselhaftesten Passus des gesamten Motu Proprio dar. Der Papst lässt offen, was er damit meint und wie er zu dieser Feststellung kommt. Denn Erklärungen hierfür wären angesichts der Realität der vorhergehenden Jahrzehnte durchaus angebracht. Was könnte Benedikt XVI. mit dieser Formulierung meinen? Wie kommt er zu diesem Schluss? Und hat er bei Betrachtung der Fakten damit überhaupt Recht? Es soll folglich das Ziel dieser Arbeit sein, nach möglichen Lösungen für diese Fragestellungen zu suchen und Licht in die numquam abrogata-Formulierung Benedikts XVI. zu bringen. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass – wie noch deutlich werden wird – der Diskurs zwischen Anhängern der „alten“ und „neuen“ Form der Messe sich oftmals auf einer ideologischen Ebene abzuspielen scheint. Jene ideologischen Grabenkämpfe gilt es jedoch gerade nicht weiter fortzuführen, sondern die relevanten Sachverhalte vielmehr möglichst objektiv darzustellen, zu untersuchen und letztendlich zu bewerten. Tatsächlich existierten bereits vor Summorum Pontificum verschiedenste Theorien, die eine weitere Geltung der Messe von 1962 zu begründen versuchten und somit als mögliche Erklärungsansätze in Frage kommen. Um diese Theorien auf ihre Stichhaltigkeit untersuchen zu können, ist es im Rahmen dieser Arbeit nötig, den Bogen zwischen der Kirchengeschichte und der aktuellen kirchlichen Entwicklung zu spannen, die für die verschiedenen Thesen relevanten Teilbereiche des Kirchenrechts zu berücksichtigen und auch einen großen Fokus auf die Liturgiewissenschaft zu legen. Zu beachten ist, dass auf kirchenrechtlicher Ebene keine Konsultation der Fontes des Codex Iuris Canonici vorgenommen werden wird, sondern der Schwerpunkt auf den kodifizierten Gesetzen liegen wird, da diese für die nachkonziliare Zeit – und damit für die Frage einer etwaigen Weitergeltung der alten Messe – maßgeblich sind. Am Beginn dieser Arbeit steht eine genauere Vorstellung des Motu Proprio Summorum Pontificum , gefolgt von einem kurzen Überblick über den Forschungsstand bezüglich Benedikts XVI. strittiger Formulierung. Anschließend werden die unterschiedlichen Thesen der vergangenen Jahrzehnte, welche die numquam abrogata-Behauptung Benedikts XVI. erklären könnten, einer Überprüfung unterzogen werden. In einem ersten Schritt werden verschiedene traditionsbasierte Theorien im Mittelpunkt stehen, die ihren Gültigkeitsanspruch aus der ersten gesetzlichen Regelung der Messe im Jahr 1570 unter Papst Pius V. und aus der darauf folgenden Zeit – bis zur Reform der Messe in der Folgezeit des Zweiten Vatikanischen Konzils – herleiten. Zunächst wird hierbei ein zeitlicher Abriss der Vorgeschichte der Messe bis zum Jahr 1570 vorgenommen und anschließend die Promulgationsbulle

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