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Außerhalb der EU ist denkbar, dass man für Handelsvertreter kein anderes Recht wählen kann als das im Land des Handelsvertreters; unter Umständen ist auch die Wahl eines anderen Gerichts oder eines Schiedsgerichts anstelle eines Gerichts im Lande des Handelsvertreters gar nicht möglich. Oftmals gehen solchen Einschränkungen der Wahlfreiheit einher mit besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Handelsvertreters in seinem Land (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
13Rothermel/Dahmen, Unwirksame Klauseln in Vertriebsverträgen – Text und Übersichtstabelle, IHR 2017, 45–62.
III. Händlervertrag
1. Was gilt zu Recht, Gericht und Vertragsschluss?
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Für die Rechtswahl und die Gerichtsstandsvereinbarung gilt Ähnliches wie für Kauf- und Lieferverträge (siehe oben Kap. A Rn. 9 und 42).
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Die objektive Anknüpfung an das Recht des Händlersergibt sich aus der Rom I-VO. Es gibt kein vereinheitlichtes EU-Händlerrecht, so dass die Schutzvorschriften für Händlerallenfalls einzelnen nationalen Rechtsordnungen entspringen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.). In einzelnen Ländern gibt es Analogien(bspw. Deutschland) zur Anwendung des Handelsvertreterrechts auf (Vertrags-)Händler in bestimmten Fällen – eine international zwingende Analogie des Handelsvertreterrechts auf Händler gibt es allerdings (noch) nicht (siehe unten Kap. H Rn. 82).
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Außerhalb der EUist denkbar, dass man für (Vertrags-)Händler kein anderes Recht wählenkann als das im Land des Händlers oder, dass es zumindest international zwingende Vorschriftengibt; unter Umständen ist auch die Wahl eines anderen Gerichts oder eines Schiedsgerichts anstelle eines Gerichts im Lande des Händlers gar nicht möglich. Oftmals gehen solche Einschränkungen der Wahlfreiheit einher mit besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Vertragshändlers in seinem Land (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
2. Gibt es Besonderheiten?
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Es gibt EU-weit kein vereinheitlichtes Händlerrecht(anders als das Handelsvertreterrecht).
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In der EU und auch außerhalb ist es aber denkbar, dass nationale Rechtsordnungen im Land des Händlers Vorschriften zu seinem Schutzvorsehen oder Schutzvorschriften zu Handelsvertreterverträgen analog anwenden; diese können auch international zwingend sein.
3. Wählt man am besten deutsches Recht und ein deutsches Gericht?
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Die Wahl deutschen Rechts und eines deutschen Gerichts für Vertragshändler innerhalb der EUist ein Weg. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die deutsche Rechtsprechung unter Umständen das deutsche Handelsvertreterrecht analogauf einen Vertragshändler anwendet (siehe unten Kap. H Rn. 27), so dass aus der Wahl deutschen Rechts womöglich direkte Nachteile resultieren, weil andere Rechtsordnungen und die dazu ergangene Rechtsprechung eine solche Analogie nicht annehmen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.). Allerdings sind international zwingende Vorschriften anderer EU-Länder zu bedenken (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
22
Für Vertragshändler außerhalb der EUist zu berücksichtigen, dass das deutsche Recht durch die dazu ergangene Rechtsprechung den eben genannten Nachteil der analogen Anwendung des Handelsvertreterrechts hat und auch andere Gründe (z.B. AGB-Recht) Klauseln immer wieder unwirksam erscheinen lassen.14 Die zwingenden Bestimmungen des deutschen Handelsvertreterrechts können jedoch auch für die analoge Anwendung auf den Händler abbedungen werden, wenn der Händler außerhalb der EU/des EWR tätig ist (§ 92c HGB); von dieser Möglichkeit könnte bzw. sollte man Gebrauch machen. Außerhalb der EU ist noch zu bedenken, dass eine Rechtswahl und Gerichtsstandswahl eventuell nicht möglich ist, so dass das nationale Recht und die nationalen Gerichte des (Vertrags-)Händlers eine Rolle spielen können und auf diesem Wege auch wieder Vorschriften zugunsten des Vertragshändlers in Betracht kommen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
14Rothermel/Dahmen, Unwirksame Klauseln in Vertriebsverträgen – Text und Übersichtstabelle, IHR 2017, 45–62.
IV. Franchisevertrag
1. Was gilt zu Recht, Gericht und Vertragsschluss?
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Wie für Kauf- und Lieferverträge ist die Wahl deutschen Rechts und die Wahl eines deutschen Gerichts bei Franchiseverträgen innerhalb der EU möglich (siehe oben Kap. A Rn. 9 und 42). Mangels einer Rechtswahl erfolgt die objektive Anknüpfunggemäß der Rom I-VO an das Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Schutzvorschriften zugunsten des Franchisenehmers sind innerhalb der EUnach dem jeweils nationalen Recht verschiedentlich vorhanden (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.). Das deutsche Recht sieht im Vergleich dazu weniger Regelungen vor; allerdings sind die vorstehend beschriebenen Analogien des Handelsvertreterrechts zu beachten (auch wenn diese auf den Franchisenehmer – noch – nicht in der gleichen Art und Weise durchschlagen – siehe unten Kap. H Rn. 46).
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Außerhalb der EUist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten einer Rechtswahl oder einer Gerichtsstandswahl oder einer Schiedsgerichtsvereinbarung vom Recht im Land des Franchisenehmers möglicherweise nicht akzeptiert wird, so dass die dortigen Regelungen zum Schutz des Franchisenehmersstarkes Gewicht haben (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
2. Gibt es Besonderheiten?
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Je nach Rechtskultur und -tradition gibt es Regelungen zum Schutz des Franchisenehmers; diese sind im deutschen Recht nicht so stark ausgeprägt wie im Landesrecht anderer Staaten – in der EU und außerhalb (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
3. Wählt man am besten deutsches Recht und ein deutsches Gericht?
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Die Wahl deutschen Rechts und eines deutschen Gerichts für Franchisesysteme ist innerhalb der EU ein durchaus gangbarer Weg, zumal im deutschen Recht viel weniger Regelungsdichte für Franchiseverträgeherrscht als anderswo. Allerdings ist auch hier wie beim Handelsvertreter und beim Händler zu berücksichtigen, dass die deutsche Rechtsprechung unter Umständen das deutsche Handelsvertreterrecht analog anwendet und auch andere Gründe (z.B. AGB-Recht) Klauseln immer wieder unwirksam erscheinen lassen,15 so dass aus der Wahl deutschen Rechts womöglich direkte Nachteile resultieren, weil andere Rechtsordnungen und die dazu ergangene Rechtsprechung eine solche Analogie nicht annehmen (siehe unten Kap. H Rn. 46 und 108 ff.). Allerdings sind international zwingende Vorschriften anderer EU-Länderzu bedenken (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
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Für Franchisesysteme außerhalb der EU ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Recht im internationalen Vergleich zwar wenige Regelungen für Franchise hat, die ergangene Rechtsprechung zum Handelsvertreter aber Wirkung entfalten kann und abbedungen werden könnte, wenn der Händler außerhalb der EU/des EWR tätig ist (§ 92c HGB). Außerhalb der EU ist noch zu bedenken, dass eine Rechtswahl und Gerichtsstandswahl eventuell nicht möglich ist, so dass das nationale Recht und die nationalen Gerichte des Franchisenehmers eine Rolle spielen können (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
15Rothermel/Dahmen, Unwirksame Klauseln in Vertriebsverträgen – Text und Übersichtstabelle, IHR 2017, 45–62.
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