B. Internationaler Vertriebsvertrag
I. Pragmatischer Ansatz: Man nimmt einen Standardvertriebsvertrag und wählt am besten deutsches Recht und einen deutschen Gerichtsstand?
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Ähnlich wie bei einem Kauf- und Liefervertrag (siehe oben Kap. A) gibt es auch hier Unterschiede zwischen Verträgen mit Vertragspartnern innerhalb der EU und außerhalb der EU (siehe oben Kap. A Rn. 1 und 2) sowie etwaige Auswirkungen von Änderungen der EU-Mitgliedstaaten (Eintritte, Austritte), also Exits, Brexits, Grexits etc. (wie oben Kap. A Rn. 3 und Kap. C Rn. 32). Materiell interessant ist, dass die EU-Regelungen zum Schutz des Vertriebspartners (vor allem des Handelsvertreters) im Falle eines Austritts eines Landes aus der EU keine Gültigkeit mehr haben werden – die Ingmar-Entscheidung (siehe unten Kap. H Rn. 73) beispielsweise wird nach dem Brexit für Großbritannien leerlaufen. Natürlich sind die Fragen nach gerichtlicher Zuständigkeit und Vollstreckbarkeit der Urteile auch hier relevant (siehe oben Rn. 42 ff. und Kap. C Rn. 228 und Kap. H Rn. 101).
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Unter Vertriebsverträge fallen hier Handelsvertreterverträge (siehe Kap. H Rn. 2), Händlerverträge (siehe Kap. H Rn. 22) und Franchiseverträge (siehe Kap. H Rn. 38).
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Generell kann man wohl sagen, dass man mit Handelsvertreternin der EU keine großen Wahlmöglichkeiten hat, weil alle EU-Mitgliedstaaten sehr ähnliche und vielfach zwingende Regelungen zugunsten des Vertreters in ihrem Handelsvertreterrecht haben (da es auf eine EU-weite Richtlinie aus 1986 zurückgeht – siehe unten Kap. H Rn. 70). Da zudem aufgrund der Ingmar-Rechtsprechung des EuGH kein Nicht-EU-Recht gewählt werden kann, sind die Gestaltungsspielräume minimal. Außerhalb der EU und des EWR spricht hingegen nichts gegen eine Entscheidung für deutsches Recht, das dort dann auch Ausschlüsse von allen zwingende Regelungen zugunsten des Vertreters zulässt; den Spielraum muss aber dann auch nutzen – wenn eine Rechtswahl zulässig ist (was nicht in vielen Ländern außerhalb der EU der Fall ist, jedenfalls dann, wenn man vor das dortige Gericht gerät). In allen Fällen lohnt es aber, den Vertrag nach den eigenen Interessen auszugestalten.
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Für Verträge mit Händlernsind die Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung und auch Rechtswahl in der EU und außerhalb der EU größer – diese Spielräume muss man nutzen. Deutsches Recht ist dann allerdings für Händler in der EU keine Idee, die sich besonders aufdrängt, da die deutsche Rechtsprechung (ähnlich wie die Rechtsprechung einiger anderer Länder und sogar vereinzelt deren Gesetze) das Handelsvertreterrecht bei besonderen Nähe zum Händler und dessen Kunden analog anwendet. Wählt man ein anderes Recht, sollte man sich eines aussuchen, das im Händlerbereich Vertragsfreiheit bietet und wenig Regelungen (schon gar keine national oder international zwingenden) zum Schutz des Händlers vorsieht. Dann kann es immer noch sein, dass aus dem Land des Vertragspartners international zwingende Regelungen durchschlagen (jedenfalls dann, wenn man vor das dortige Gericht gerät) – aber das ist dann eben kaum zu ändern. In allen Fällen lohnt es aber, den Vertrag nach den eigenen Interessen auszugestalten.
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Für Verträge mit Franchisenehmernsind die Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung und auch Rechtswahl in der EU und außerhalb der EU ähnlich wie bei Händlern. Die Wahrscheinlichkeiten, dass aus dem Land des Vertragspartners international zwingende Regelungen durchschlagen (jedenfalls dann, wenn man vor das dortige Gericht gerät) sind jedoch höher als beim Händler – aber das ist dann eben kaum zu ändern. In allen Fällen lohnt es aber, den Vertrag nach den eigenen Interessen auszugestalten.
II. Handelsvertretervertrag
1. Was gilt zu Recht, Gericht und Vertragsschluss?
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Es gelten die Grundsätze wie für Kauf- und Lieferverträge (siehe oben), wobei die Rechtswahl für Handelsvertreterverträge in der EU eingeschränktist durch die Maßgabe, dass kein Nicht-EU-Recht gewählt werden kann, um die Anwendung eines der nationalen EU-Rechte zur Umsetzung der Handelsvertreterrichtlinie von 1986 sicherzustellen (Ingmar-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs) (siehe unten Kap. H Rn. 73).
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Die objektive Anknüpfung(wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben) richtet sich nach der Rom I-Verordnung und führt meist zum Recht des Handelsvertreters (siehe unten Kap. H Rn. 65).
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Für Gerichtsstandsvereinbarungen gilt das für Kauf- und Lieferverträge Gesagte entsprechend (siehe oben); es ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Interesse der Anwendung einer der nationalen Umsetzungen der EU-Handelsvertreterrichtlinie von 1986 unter Umständen eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts außerhalb der EU oder eines Schiedsgerichts unwirksamsein könnte, weil dann nicht sichergestellt ist, dass das Gericht oder die Schiedsrichter das EU-Handelsvertreterrecht anwenden, obwohl der Handelsvertreter in der EU tätig ist oder war (siehe unten Kap. H Rn. 92).
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Bei Handelsvertreterverträgen mit Vertragspartnern außerhalb der EU bestehen an sich keine Zwänge, das EU-Recht zu wählen (allerdings könnte man außerhalb der EU/des EWR von zwingenden EU-Vorschriften abweichen) – jedoch gibt es im jeweiligen Land des Handelsvertreters vielfach Vorschriften zu seinem Schutz, die bereits bei der Möglichkeit einer Rechtswahl und auch bei der Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung oder Schiedsvereinbarung ansetzen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
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Auch für den Vertragsschlussgibt es bei Handelsvertreterverträgen Besonderheiten im Recht der EU (muss auf Verlangen schriftlich gemacht werden), und denkbar sind auch noch weitere Besonderheiten zum Schutz des Handelsvertreters außerhalb der EU (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
2. Gibt es Besonderheiten?
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Für die EU-Mitgliedstaatenist die Handelsvertreterrichtlinie von 1986zu berücksichtigen (in allen Mitgliedstaaten umgesetzt), die eine Vielzahl von zwingenden Vorschriften zugunsten des Handelsvertreters vorsieht; sie ist durch eine Rechtswahl und/oder Gerichtsstandsvereinbarung bzw. Schiedsvereinbarung nicht zu umgehen, wenn der Handelsvertreter in der EU tätig ist (siehe unten Kap. H Rn. 73 und 92).
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Für Handelsvertreter außerhalb der EUsind weitere zwingende Vorschriften im Land des Handelsvertretersdenkbar (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).
3. Wählt man am besten deutsches Recht und ein deutsches Gericht?
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Innerhalb der EUist der Ansatz, das Handelsvertreterverhältnis nach deutschem Recht mit einem deutschen Gerichtsstand auszugestalten, gangbar; Abweichungen von den zwingenden EU-weit geltenden handelsvertreterrechtlichen Regelungen gemäß Richtlinie von 1986 sind ohnehin kaum möglich, weil die vereinheitlichten handelsvertreterrechtlichen Schutzvorschriften vielfach zwingend sind. Unterschiede bestehen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Nuancen – bspw. bei der Frage, ob man den Handelsvertreterausgleich ( Goodwill Indemnity ) oder eine Art von Schadensersatz ( Compensation ) bei Beendigung der Zusammenarbeit bezahlen muss (siehe unten Kap. H Rn. 12).
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Fraglich ist allerdings, ob die Wahl deutschen Rechts für Handelsvertreterverträge – insbesondere solche mit Vertriebspartnern außerhalb der EU– zielführend ist. Zwar erscheint dem deutschen Juristen die Wahl deutschen Rechts einigermaßen praktisch; allerdings ist deutsches Recht (wie das anderer EU-Mitgliedstaaten auch) sehr handelsvertreterfreundlich (siehe unten Kap. H Rn. 8 und Rn. 70) und auch andere Gründe (z.B. AGB-Recht) Klauseln immer wieder unwirksam erscheinen lassen.13 Die zwingenden Bestimmungen des deutschen Handelsvertreterrechtskönnen jedoch abbedungen werden, wenn der Handelsvertreter außerhalb der EU/des EWR tätig ist; von dieser Möglichkeit könnte oder sollte man Gebrauch machen.
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