Thomas Ahrens - Recht des geistigen Eigentums

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Der Band widmet sich wissenschaftlich fundiert den Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts.
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Bisher liegen zwar die Ratifikationsurkunden von 16 Staaten (zuletzt von dem Vereinigten Königreich am 26.04.2018) vor, es fehlt jedoch insbesondere noch die Ratifikationsurkunde von Deutschland.7 Im Rahmen der deutschen Ratifizierung bzw. der zugehörigen Umsetzungsgesetzgebung stellt sich die Lage momentan folgendermaßen dar: Im März 2017 stimmten der Bundestag und auch der Bundesrat dem Regierungsentwurf zu. Gegen die Umsetzungsgesetzgebung wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt und im Eilverfahren ein Aussetzungsantrag gestellt. Ein Termin für die Entscheidung im Eilverfahren hat das BVerfG nicht genannt.8

Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in einem Referendum des Vereinigten Königsreichs im Juni 2016 eine knappe Mehrheit der Wähler sich für einen Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU – üblicherweise auch kurz „BrexitBrexit“ genannt – entschieden hat. Die britische Premierministerin leitete den Austrittsprozess gem. Art. 50 EUV am 29.3.2017 rechtlich wirksam in die Wege, so dass das Land die EU voraussichtlich am 29.3.2019 verlassen werde. Momentan verlaufen die Brexit-Verhandlungen schwierig. Optimistische Meinungen gehen davon aus, dass das Einheitspatent im Laufe des Jahres 2018 starten wird.9 Realistischerweise10 ist jedoch wohl davon auszugehen, dass das EPGÜ in nächster Zeit nicht Inkrafttreten wird, zumal eine der Abteilungen der Zentralkammer des Gerichts erster Instanz in London sein soll (s. Art. 7 EPGÜ).

Da es somit noch nicht absehbar ist, wann das Einheitspatent zur Anwendung kommt, wird im Folgenden auch nur recht kurz darauf eingegangen.

II. Wirkung des EinheitspatentsRecht aus dem PatentÜbertragung

Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten. Das sind diejenigen, die an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Einheitspatents teilnehmen. Das Einheitspatent kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Es kann im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedsstaaten lizenziert werden (Art. 2, 3 VO 1257/2012).

III. VerfahrenRecht aus dem PatentÜbertragung

Aufgrund von Art. 9 VO 1257/2012 übertragen die teilnehmenden Mitgliedsstaaten dem EPA im Sinne von Art. 143 EPÜ wesentliche Aufgaben, die es gemäß seinen internen Regeln ausführt. So wird das EPA beispielsweise die Anträge der Patentinhaber auf einheitliche Wirkung verwalten, ist für die Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Jahresgebühren zuständig und hat ein Register für die Einheitspatente zu führen, das Rechtsstandsdaten zu Lizenzen, Rechtsübertragungen und Beschränkungen sowie zum Widerruf bzw. Erlöschen von Patenten enthält. Was die Übersetzungsregelungen für das Einheitspatent angeht, wurde beschlossen, die Sprachenregelungen des EPA mit den drei Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch zu übernehmen.1

4. Kapitel. Der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCTPCT)

Durch den Patentzusammenarbeitsvertrag1 ( PCT), ergänzt durch eine Ausführungsordnung (AOPCT),2 wird eine Möglichkeit geschaffen, mit einer einzigen „internationalen“ Anmeldung Schutz für eine Erfindung in vielen Staaten zu sichern. Der PCT führt jedoch – anders als das EPÜ – nicht zu einer einheitlichen Patenterteilung. Es wird lediglich ein einheitliches Anmeldeverfahrendurchgeführt, einschließlich Veröffentlichung der AnmeldungAnmeldungPCT und einer Recherche. Auf Wunsch des Anmelders ist auch eine unverbindliche Prüfung der Anmeldung bzw. von deren Erfindung möglich. Jedoch ist die verbindliche Prüfung und entsprechende SchutzrechtSchutzrechtErteilungserteilung den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten vorbehalten.

Dem PCT gehören aktuell 152 Mitgliedstaaten ( VertragsstaatVertragsstaat en) an,3 so auch die Bundesrepublik Deutschland, die in Art. III IntPatÜG die Schnittstellen zu nationalen Vorschriften geregelt hat. Das EPÜ regelt Schnittstellen zum PCT durch Art. 150ff. EPÜ. Die PCT-VerfahrenVerfahrenPCT werden koordiniert durch die in Genf ansässige Weltorganisation für geistiges Eigentum( WIPOWIPO), dort konkret durch das Internationale BürointernationaleBüro.

In diesem Kapitel werden nur die Grundzüge des PCT dargestellt. Wesentliche Schritte des Verfahrens sind auch in Abb. 3 dargestellt. Für ausführliche Informationen sowie aktuelle Regelungen, wird auf die Internetseite der WIPOverwiesen.4

Das Verfahren nach dem PCT umfasst folgende Phasen, die jeweils die angegebenen Schritte enthalten:

Kapitel I (s. Art. 3–30 PCT)Einreichung der Anmeldung, Recherche, Veröffentlichung von Anmeldung und Recherchenbericht;

Kapitel II (s. Art. 31–42 PCT)Auf Antrag findet eine unverbindliche vorläufige internationale Prüfungvorläufige internationale Prüfung mit Erstellung eines Gutachtens über Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit stattAnwendbarkeitgewerbliche;

NationalenationalePhase bzw. regionale Phasen (s. Vorschriften nationaler bzw. regionaler Ämter)Anschließende Verfahren zur Erteilung von Patenten (bzw. Eintragung von Gebrauchsmustern usw.) vor nationalen bzw. regionalen Patentbehörden.

§ 24 PCTPCTKapitel I Kapitel I

Internationale AnmeldunginternationaleAnmeldung enzum Schutz von Erfindungen umfassen u.a. solche für Patenteund für Gebrauchsmuster1Gebrauchsmuster (Art. 2 ii) PCT). Nur derjenige, der die Staatsangehörigkeit eines VertragsstaatVertragsstaat esoder in einem Vertragsstaat Sitz oder Wohnsitzhat, kann eine solche Anmeldung einreichen (Art. 9 PCT);2 und zwar beim nationalen Amt seines Sitzes oder seiner Staatsangehörigkeit, beim Internationalen Büro oder ggf. bei einer zwischenstaatlichen Organisation (Art. 10 PCT i.V.m. R 19.1 a), b) AOPCT). Somit kann ein Anmelder mit Sitz in Deutschland eine internationale Anmeldung einreichen beim DPMA (national geregelt durch Art. III § 1 IntPatÜG), beim EPA (s. Art. 151 EPÜ) sowie beim Internationalen Büro. Die Einreichung umfasst – die Erfüllung der notwendigen Formalitäten vorausgesetzt – grundsätzlich die Bestimmung aller Mitgliedsstaaten, für die der Vertrag am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist ( BestimmungsstaatenBestimmungsstaat) und zwar für alle nach PCT dort möglichen SchutzrechtSchutzrechtPCTsarten (R 4.9 a) i), ii) AOPCT). Für diese Bestimmungsstaaten hat die internationale Anmeldung die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum (Art. 11 Abs. 3 PCT).

Für eine internationale Anmeldung kann die PrioritätPriorität einer (oder mehrerer) früheren Anmeldung in Anspruch genommen werden, wobei grundsätzlich nach Art. 8 PCT das PrioritätPriorität-srechtsrecht nach Art. 4 PVÜPVÜ gilt. Die internationale Anmeldung kann auch Grundlage für die Inanspruchnahme von Prioritätsrechten sein (Art. 11 Abs. 4 PCT).

Für jede internationale Anmeldung wird gem. Art. 15 PCT eine RechercheRecherche zur Ermittlung des einschlägigen SdT durchgeführt und zwar von einer internationalen RechercheRecherche-behörde behördeBehördeRecherche-, die ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation sein kann (Art. 15ff. PCT). Für internationale Anmeldungen, die beim DPMA oder beim EPAEPA eingereicht werden, führt das EPA die Recherchen durch (Art. 16 Abs. 2 PCT i.V.m. Art. III § 3 IntPatÜG3 bzw. Art. 152 EPÜ). Auf Grundlage einer solchen Recherche werden ein RechercheRecherche-bericht nberichtund ein nicht bindender Bescheidzur Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit erstellt (R 43ff. AOPCT). Ein Dialog mit dem Anmelder im Rahmen der Erstellung dieses Bescheides erfolgt nicht.

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