C. C. Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute 3 Das Recht der einen Ausgleich gewährenden staatlichen Ersatzansprüche lässt sich nach vier großen Bereichen differenzieren: • Ausgleich für ein rechtswidriges schuldhaftes Fehlverhalten eines Amtsträgers – Schadensersatzansprüche. Hierzu zählen die Haftung aus Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen. • Ausgleich für ein rechtmäßiges oder rechtswidriges schuldloses Verwaltungshandeln – Entschädigungsansprüche. Davon werden erfasst die Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff sowie aus Aufopferung wegen eines Eingriffs in immaterielle Rechte. • Ausgleich für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln, das rückgängig zu machen bzw. zu beseitigen ist – Wiederherstellungsansprüche. Dazu zählen der Folgenbeseitigungsanspruch, der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch sowie im weitesten Sinne der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. • Ausgleich für besondere Fallkonstellationen, die sich nicht eindeutig den drei vorgenannten Bereichen zuordnen lassen, z.B. die Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht.
Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute C. Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute 3 Das Recht der einen Ausgleich gewährenden staatlichen Ersatzansprüche lässt sich nach vier großen Bereichen differenzieren: • Ausgleich für ein rechtswidriges schuldhaftes Fehlverhalten eines Amtsträgers – Schadensersatzansprüche. Hierzu zählen die Haftung aus Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen. • Ausgleich für ein rechtmäßiges oder rechtswidriges schuldloses Verwaltungshandeln – Entschädigungsansprüche. Davon werden erfasst die Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff sowie aus Aufopferung wegen eines Eingriffs in immaterielle Rechte. • Ausgleich für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln, das rückgängig zu machen bzw. zu beseitigen ist – Wiederherstellungsansprüche. Dazu zählen der Folgenbeseitigungsanspruch, der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch sowie im weitesten Sinne der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. • Ausgleich für besondere Fallkonstellationen, die sich nicht eindeutig den drei vorgenannten Bereichen zuordnen lassen, z.B. die Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht.
D. D. Verfassungsrechtliche Vorgaben 4 Für das Staatshaftungsrecht ergeben sich aus dem GG lediglich ausdrückliche Regelungen in Art. 34 GG und Art. 14 Abs. 3 GG. 5 Die zentrale Vorgabe folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG. Danach ist der Staat aufgrund der Gesetzesbindung verpflichtet, Rechtsverletzungen zu unterlassen. Kommen sie dennoch vor, so ist es rechtsstaatlich geboten, sie zu beseitigen bzw. auszugleichen. Das erschließt sich auch aus der Rolle der Grundrechte, die nicht nur Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen den Staat beinhalten, sondern wegen ihrer umfassenden Schutzwirkung zugleich einen Ausgleichsanspruch gegen ihn begründen. Der Abwehr- und Unterlassungsanspruch der Grundrechte stellt sich im Falle seiner Verletzung als Anspruch auf Beseitigung bzw. Entschädigung dar.[1] Hinweis Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben stellen nur eine inhaltliche Erklärung für den Staatshaftungsanspruch dar, nicht hingegen eine konkrete Anspruchsgrundlage. Konkrete Anspruchsgrundlagen sind nur die unter Rn. 3 dargestellten konkreten Institute des Staatshaftungsrechts.
Verfassungsrechtliche Vorgaben D. Verfassungsrechtliche Vorgaben 4 Für das Staatshaftungsrecht ergeben sich aus dem GG lediglich ausdrückliche Regelungen in Art. 34 GG und Art. 14 Abs. 3 GG. 5 Die zentrale Vorgabe folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG. Danach ist der Staat aufgrund der Gesetzesbindung verpflichtet, Rechtsverletzungen zu unterlassen. Kommen sie dennoch vor, so ist es rechtsstaatlich geboten, sie zu beseitigen bzw. auszugleichen. Das erschließt sich auch aus der Rolle der Grundrechte, die nicht nur Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen den Staat beinhalten, sondern wegen ihrer umfassenden Schutzwirkung zugleich einen Ausgleichsanspruch gegen ihn begründen. Der Abwehr- und Unterlassungsanspruch der Grundrechte stellt sich im Falle seiner Verletzung als Anspruch auf Beseitigung bzw. Entschädigung dar.[1] Hinweis Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben stellen nur eine inhaltliche Erklärung für den Staatshaftungsanspruch dar, nicht hingegen eine konkrete Anspruchsgrundlage. Konkrete Anspruchsgrundlagen sind nur die unter Rn. 3 dargestellten konkreten Institute des Staatshaftungsrechts.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
A. Einführung
I. Inhalt des Anspruchs
II. Historische Entwicklung
III. Anspruchsgrundlage
IV. Regressansprüche des Staates gegen den Amtswalter
B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
I.Beamter/Amtswalter
1. Regelfall
2. Beteiligung Privater
II. Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit
III. Amtspflichtverletzung
1. Bedeutung der Amtspflicht im Gefüge des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
2. Die wichtigsten Amtspflichten
3. Sonderfall: Verkehrssicherungspflicht
4. Sonderfall: Weisung/Verwaltungsvorschrift
5. Sonderfall: Rechtswidriger, bestandskräftiger Verwaltungsakt
IV.Gegenüber einem Dritten
1. Feststellung der Drittbezogenheit
2. Sonderfall: Normatives Unrecht, insbesondere Bebauungspläne
3. Sonderfall: Hoheitsträger als Dritter i.S.d. Amtshaftung
V. Verschulden
1. Verschuldensmaßstab
2. Sonderfall: Fehlerhafte Rechtsanwendung
VI. Kausaler Schaden
VII. Haftungsausschluss und -beschränkungen
1. Subsidiaritätsklausel – Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB
2. Richterspruchprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB
3. Versäumung von Rechtsmitteln
4. Mitverschulden § 254 BGB
VIII. Verjährung
C. Inhalt und Umfang des Anspruchs
D. Prozessuale Fragen
I. Anspruchsgegner
II. Rechtsweg
III. Konkurrenzen
E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung
I. Anwendungsbereich
II. Beamtenhaftung
III. Haftung für sonstige Bedienstete
F. Übersicht zur Haftung eines Amtswalters hinsichtlich seiner hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit
G. Übungsfall Nr. 1
3. Teil Haftung aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen
A. Grundlagen
B. Die Fallgruppen im Einzelnen
I. Öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsverhältnisse
1. Ermittlung des öffentlich-rechtlichen Charakters
2. Anwendbare Regelungen des BGB
3. Sonderfall: Haftungsausschluss
II. Öffentlich-rechtliche Verwahrung
III. Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
1. Abgrenzung zur privatrechtlichen GoA
2. Anwendungsbereich
3. Rechtsfolgen
IV. Personalsonderbeziehungen
C. Prozessuale Fragen
I. Anspruchsgegner
II. Rechtsweg
1. Ordentlicher Rechtsweg
2. Verwaltungsrechtsweg
III. Konkurrenzen
D. Exkurs: Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht
E. Übungsfall Nr. 2
4. Teil Entschädigung wegen Beeinträchtigung des Eigentums
A. Grundlagen der Entschädigungsansprüche
I. Bedeutung des Eigentums
II. Historische Entwicklung der Entschädigungsansprüche
III.Neuorientierung aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG
1. Nassauskiesungsbeschluss
2. Pflichtexemplarentscheidung
3. Überblick über Entschädigungen für Eingriffe nach Art. 14 GG
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