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Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monatenzur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.
Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.
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Literaturverzeichnis
1. Teil 1. Teil Einleitung und Überblick Inhaltsverzeichnis A. Prüfungsrelevanz B. Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts C. Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute D. Verfassungsrechtliche Vorgaben
Einleitung und Überblick 1. Teil Einleitung und Überblick Inhaltsverzeichnis A. Prüfungsrelevanz B. Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts C. Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute D. Verfassungsrechtliche Vorgaben
A. A. Prüfungsrelevanz 1 Das Staatshaftungsrecht stellt eines der weniger beliebten Themen im Bereich des Öffentlichen Rechts dar. Deshalb wird es häufig nur oberflächlich behandelt oder ganz gemieden. Damit verbindet sich zugleich die Hoffnung, dass dieses Thema nicht Gegenstand einer Prüfungsaufgabe ist. Darauf können Sie sich aber nicht verlassen. In einer Klausur bietet sich das Staatshaftungsrecht an, um z.B. Fragen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht zu prüfen. Beispiel Ein Amtshaftungsanspruch verlangt eine Amtspflichtverletzung, die z.B. in einer rechtswidrigen Ordnungsverfügung gesehen werden kann. Das hat dann eine Inzidenterkontrolle dieser Ordnungsverfügung auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit zur Folge. Recht häufig ist das Staatshaftungsrecht auch nur als Zusatzfrage anzutreffen. Beispiel Nach der Prüfung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Ordnungsverfügung wird der Fall weitergeführt mit der Information, dass der Kläger durch die zuvor geprüfte Ordnungsverfügung einen Schaden erlitten hat. Die Zusatzfrage lautet dann, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den Schaden ersetzt zu bekommen. Die Zurückhaltung gegenüber dem Staatshaftungsrecht hat natürlich ihren Grund: Beim Staatshaftungsrecht handelt es sich um eine äußerst unübersichtliche Materie, die auf verschiedenen Quellen beruht. Das Staatshaftungsrecht wird einerseits durch gesetzliche Vorgaben und andererseits durch gewohnheits- und richterrechtliche Einflüsse geprägt. Es stellt kein geschlossenes System dar.[1] Hinweis Lassen Sie sich davon bitte nicht abschrecken, denn auch das Staatshaftungsrecht folgt bestimmten Grundprinzipien, deren Beherrschung letztlich ausreicht, um eine staatshaftungsrechtliche Aufgabe zu lösen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die einzelnen Voraussetzungen der Staatshaftungsansprüche auswendig zu lernen.
Prüfungsrelevanz A. Prüfungsrelevanz 1 Das Staatshaftungsrecht stellt eines der weniger beliebten Themen im Bereich des Öffentlichen Rechts dar. Deshalb wird es häufig nur oberflächlich behandelt oder ganz gemieden. Damit verbindet sich zugleich die Hoffnung, dass dieses Thema nicht Gegenstand einer Prüfungsaufgabe ist. Darauf können Sie sich aber nicht verlassen. In einer Klausur bietet sich das Staatshaftungsrecht an, um z.B. Fragen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht zu prüfen. Beispiel Ein Amtshaftungsanspruch verlangt eine Amtspflichtverletzung, die z.B. in einer rechtswidrigen Ordnungsverfügung gesehen werden kann. Das hat dann eine Inzidenterkontrolle dieser Ordnungsverfügung auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit zur Folge. Recht häufig ist das Staatshaftungsrecht auch nur als Zusatzfrage anzutreffen. Beispiel Nach der Prüfung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Ordnungsverfügung wird der Fall weitergeführt mit der Information, dass der Kläger durch die zuvor geprüfte Ordnungsverfügung einen Schaden erlitten hat. Die Zusatzfrage lautet dann, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den Schaden ersetzt zu bekommen. Die Zurückhaltung gegenüber dem Staatshaftungsrecht hat natürlich ihren Grund: Beim Staatshaftungsrecht handelt es sich um eine äußerst unübersichtliche Materie, die auf verschiedenen Quellen beruht. Das Staatshaftungsrecht wird einerseits durch gesetzliche Vorgaben und andererseits durch gewohnheits- und richterrechtliche Einflüsse geprägt. Es stellt kein geschlossenes System dar.[1] Hinweis Lassen Sie sich davon bitte nicht abschrecken, denn auch das Staatshaftungsrecht folgt bestimmten Grundprinzipien, deren Beherrschung letztlich ausreicht, um eine staatshaftungsrechtliche Aufgabe zu lösen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die einzelnen Voraussetzungen der Staatshaftungsansprüche auswendig zu lernen.
B. B. Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts 2 Gegenstand des Staatshaftungsrechts ist ganz allgemein betrachtet die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen für ein ausgleichspflichtiges Verhalten des Staates, das in Rechte des Bürgers eingreift. Möglich ist auch die Situation, dass der Staat seinerseits Anspruchsteller ist, sei es wegen einer Schädigung durch einen anderen Hoheitsträger, sei es wegen einer Rückforderung von zu Unrecht an den Bürger gewährten Leistungen. Staatliche Eingriffe in Rechte des Bürgers sind zunächst vorrangig durch einen dagegen gerichteten Rechtsbehelf abzuwehren. Hinweis Damit ist der sog. Primärrechtschutz gemeint, der über eine verwaltungsgerichtliche Klage bzw. im Eilrechtsschutz über einen Antrag erfolgt. Es kann jedoch eine Situation vorliegen, in der ein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleibt oder die Folgen des staatlichen Handelns bereits eingetreten sind. Dann stellt sich die Frage nach einem Ausgleich.
Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts B. Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts 2 Gegenstand des Staatshaftungsrechts ist ganz allgemein betrachtet die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen für ein ausgleichspflichtiges Verhalten des Staates, das in Rechte des Bürgers eingreift. Möglich ist auch die Situation, dass der Staat seinerseits Anspruchsteller ist, sei es wegen einer Schädigung durch einen anderen Hoheitsträger, sei es wegen einer Rückforderung von zu Unrecht an den Bürger gewährten Leistungen. Staatliche Eingriffe in Rechte des Bürgers sind zunächst vorrangig durch einen dagegen gerichteten Rechtsbehelf abzuwehren. Hinweis Damit ist der sog. Primärrechtschutz gemeint, der über eine verwaltungsgerichtliche Klage bzw. im Eilrechtsschutz über einen Antrag erfolgt. Es kann jedoch eine Situation vorliegen, in der ein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleibt oder die Folgen des staatlichen Handelns bereits eingetreten sind. Dann stellt sich die Frage nach einem Ausgleich.
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