Daniela Schroeder - Grundrechte

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Der Inhalt:
Dargestellt werden die allgemeinen Grundrechtslehren, die einzelnen Grundrechte sowie die Verfassungsbeschwerde. Die speziellen Problemkreise der verschiedenen Grundrechte werden anhand aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts klausurorientiert aufbereitet.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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108

Auf Grundrechte soll sich nur derjenige berufen können, der grundrechtsmündig ist. Während die Grundrechtsmündigkeit bei geschäftsfähigen Personen unproblematisch gegeben ist, stellt sich die Frage der Grundrechtsmündigkeit bei nicht geschäftsfähigen, vor allem bei minderjährigen Personen.[34]

109

Wiederholen Sie die Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht!

Im Zivilrecht sind Minderjährige im Alter unter 7 Jahren nicht geschäftsfähig sowie im Alter zwischen 7 und 18 Jahren beschränkt geschäftsfähig (vgl. §§ 104, 106 BGB). Das BGB knüpft die Geschäftsfähigkeit von Personen damit an bestimmte Altersgrenzen. Das Grundgesetz enthält Altersgrenzen dagegen nur in Art. 12a Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 2 GG. Andere Altersgrenzen finden sich im einfachen öffentlichen Recht (vgl. z.B. § 5 S. 2 RelKErzG).

Beispiele

Kann sich der achtjährige B auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 12a GG berufen?

110

картинка 29

Ob bzw. wann ein Minderjähriger in der Ausübung seiner Grundrechte beschränkt ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist die individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit der konkret betroffenen Person maßgeblich (sog. gleitende Altersgrenze). Danach ist ein Minderjähriger grundrechtsmündig, wenn er fähig ist, die Tragweite der Grundrechte zu erkennen. Indizien ergeben sich dabei aus den oben ( Rn. 109) genannten normierten Altersgrenzen. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht wird sich B je nach seiner individuellen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit jedenfalls auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG berufen können. – Eine andere Ansicht stellt demgegenüber auf die Grenzen ab, die der Gesetzgeber generell gezogen hat (sog. starre Altersgrenze). Dies führt dazu, dass ein Minderjähriger hinsichtlich der Grundrechte, die an die menschliche Existenz anknüpfen, stets, hinsichtlich solcher Grundrechte, deren Ausübung mit privatrechtlichen Regelungen verbunden ist, entsprechend den Altersgrenzen für die Geschäftsfähigkeit im BGB (§§ 2, 104 ff. BGB) und hinsichtlich der Grundrechte, die erst ab einem bestimmten Alter relevant werden, erst ab dem festgelegten Zeitpunkt (z.B. Art. 12a, Art. 38 Abs. 2 GG; § 5 S. 2 RelKErzG) grundrechtsmündig ist. Auf der Grundlage dieser Ansicht kann sich B auf jeden Fall nur auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Hinsichtlich der anderen Grundrechte hat B demgegenüber noch nicht die jeweiligen Altersgrenzen erreicht.

JURIQ-Klausurtipp

Wie Sie sehen, unterscheiden sich die beiden Ansichten nur in der Begründung, nicht aber im Ergebnis. In der Fallbearbeitung können Sie daher an sich regelmäßig offen lassen, welcher Ansicht zu folgen ist, wenn der Minderjährige in den Bereich einer gesetzlichen Altersbestimmung fällt.

3. Grundrechtskonkurrenzen

a) Begriff

111

Auf der Ebene des Schutzbereichs können sich Grundrechtskonkurrenzenergeben. Grundrechte können miteinander konkurrieren, wenn derselbe Lebenssachverhalt den Schutzbereich mehrerer Grundrechte desselben Grundrechtsträgers eröffnet.

Beispiel

G ist ordentlicher Professor und Inhaber eines naturwissenschaftlichen Instituts an einer staatlichen Universität. Zur Verbesserung der Lehre in den Naturwissenschaften beschließt der zuständige Landesgesetzgeber, die in Vorlesungen angewendete Methodik zu vereinheitlichen. Für G bedeutet die Neuregelung, dass er zukünftig nicht mehr frei entscheiden kann, wie er seinen Studenten den Vorlesungsstoff vermittelt, sondern dass er detaillierten gesetzlichen Vorgaben folgen muss, die jede Flexibilität vermissen lassen. G ist mit diesem Beschluss überhaupt nicht einverstanden und fühlt sich in seinen Grundrechten verletzt, zumal die Kollegen der anderen Fachbereiche nach wie vor frei lehren dürfen. Dies sieht G überhaupt nicht ein und hält die Neuregelung für willkürlich.

Hinweis

Unterscheiden Sie den Begriff der Grundrechtskonkurrenz, den wir sogleich näher behandeln werden, von dem Begriff der Grundrechtskollision. Die Grundrechtskollision ist erst bei der Schrankenprüfung von Bedeutung (s.u. Rn. 156 ff.).

112

Die Frage, welches Grundrecht einem anderen Grundrecht vorgeht, welches Grundrecht von einem anderen Grundrecht verdrängt wird oder welches Grundrecht neben einem anderen Grundrecht steht, ist allein wegen der unterschiedlichen Schranken, denen die einzelnen Grundrechte unterliegen (einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt; schrankenlos gewährleistetes Grundrecht), von erheblicher Bedeutung. Schließlich richtet sich nach der jeweiligen Schranke, ob und ggf. wie weit die öffentliche Gewalt in ein Grundrecht zulässigerweise eingreifen darf.

JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung empfiehlt es sich, in einem allerersten Schritt den Sachverhalt grob daraufhin zu überprüfen, welche Grundrechte überhaupt thematisch einschlägig sein könnten (s.o. Rn. 69). Ist der Schutzbereich mehrerer Grundrechte desselben Grundrechtsträgers eröffnet, haben Sie einen Fall der Grundrechtskonkurrenz und müssen das Verhältnis der Grundrechte zueinander bestimmen.

b) Grundsatz

113

Bei der Lösung von Grundrechtskonkurrenzen geht es im Grunde um die konkrete Anwendung des Grundsatzes, dass das speziellere Grundrecht dem allgemeineren Grundrecht vorgeht („ lex-specialis-Regel“). Sind die Merkmale des Schutzbereichs eines Grundrechts vollständig in einem anderen Grundrecht enthalten und enthält dieses andere Grundrecht darüber hinaus zumindest ein weiteres Tatbestandsmerkmal (sog. logische Spezialität) bzw. ist dieses andere Grundrecht – bei nur unvollständiger Überdeckung der Schutzbereiche der beiden Grundrechte – sachnäher (sog. normative Spezialität), geht dieses Grundrecht vor.[35]

aa) Grundrechtskonkurrenz innerhalb der Freiheitsrechte

114

Dies gilt insbesondere für die Konkurrenzen zwischen den Freiheitsrechten. So könnte in unserem Beispielsfall oben ( Rn. 111) G in seinem Grundrecht auf Lehrfreiheit, in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und in seinem Grundrecht auf allgemeine Gleichbehandlung verletzt sein. Bei den Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG handelt es sich um Freiheitsrechte und bei Art. 3 Abs. 1 GG um ein Gleichheitsrecht. Die universitäre Lehrtätigkeit kann an sich unter alle drei genannten Freiheitsrechte subsumiert werden: Einschlägig ist aber Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG als lex specialis gegenüber den anderen beiden Freiheitsrechten. Die Lehrfreiheit steht zur allgemeinen Handlungsfreiheit im Verhältnis einer logischen Spezialität und zur Berufsfreiheit im Verhältnis einer normativen Spezialität.

JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung gilt daher folgende Prüfungsreihenfolge: spezielle Freiheitsrechte vor dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Auffanggrundrecht und greift nur, wenn der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts nicht eröffnet ist (s.u. Rn. 190). In unserem Beispiel ( Rn. 111) ist der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG eröffnet. Art. 2 Abs. 1 GG tritt daher hinter diesem speziellen Freiheitsrecht als subsidiäres Freiheitsrecht zurück.

bb) Exkurs: Grundrechtskonkurrenz innerhalb der Gleichheitsrechte

115

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