Josef Parzinger - Falltraining Insolvenzrecht
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[1]
Diese Überwachung ist mit Kosten verbunden und lohnt sich in erster Linie für Gläubiger mit größeren Forderungen wie z.B. Banken, die sich in den Kreditverträgen entsprechende Informationsrechte ( Information Undertakings ) einräumen lassen.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1› Lösung Fragen 1 – 10› 4. Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?
4. Man stelle sich vor, es gäbe keine Insolvenzordnung. Würden die Gläubiger der InsO vergleichbare Regelungen vertraglich vereinbaren?
Vermutlich nicht, auch wenn das Ergebnis der Vereinbarung für alle einen Vorteil hätte. Doch die Transaktionskosten für das Aushandeln dieses Vertrags sind hoch. Denn es müssten alle (wesentlichen) Gläubiger an dem Vertrag teilnehmen.
Verschiedene Finanzgläubiger eines Unternehmens (erstrangige Gläubiger ( senior creditors ), Mezzanine Gläubiger, nachrangige Gläubiger ( junior creditors ), Anleihegläubiger) einigen sich allerdings regelmäßig in einer separaten Vereinbarung, der sogenannten Intercreditor Vereinbarung, über den Rang ihrer Verbindlichkeiten außerhalb der Insolvenz und in der Insolvenz.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1› Lösung Fragen 1 – 10› 5. Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?
5. Welche Argumente könnten im Einzelfall für eine Reorganisation sprechen?
Der Erhalt des Unternehmensträgers ist vorteilhaft, wenn auf diese Weise unübertragbare Rechtspositionen erhalten bleiben. Dies ist der Fall bei Konzessionen oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die an den Unternehmensträger gebunden sind. Gleiches gilt für Zertifizierungen und für Verträge, die neu zu ungünstigeren Konditionen abgeschlossen werden müssten. Als relevanter steuerlicher Aspekt kann die Nutzung von Verlustvorträgen relevant werden.[1]
Gegen die Reorganisation spricht die Möglichkeit der übertragenden Sanierung, nur das Vermögen ohne die Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger zu übertragen.
Anmerkungen
[1]
Vgl. Eidenmüller , ZHR 175 (2011), 11, 17.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1› Lösung Fragen 1 – 10› 6. Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?
6. Inwiefern unterscheidet sich die Vollstreckung nach der InsO zur Vollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO?
Die InsO sieht eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger vor, § 1 S. 1 InsO. Die ZPO regelt hingegen die Individualvollstreckung. Nach der ZPO gilt das Prioritätsprinzip. Nach der InsO ist ein Gläubiger nur von der Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen, wenn er nach der Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses noch eine Forderung anmelden möchte, §§ 177, 189 I, 196, 197 I InsO.[1]
Nach § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, d.h. die Forderungen zur Tabelle anmelden, §§ 174 ff. InsO. Konsequenterweise ist nach § 89 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens für Insolvenzgläubiger keine Einzelzwangsvollstreckung möglich.[2]
Durch Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 21 II 1 Nr. 3 InsO kann das Zwangsvollstreckungsverbot in das Eröffnungsverfahren vorgezogen worden.
Eine Ausnahme von dem Vollstreckungsverbot gibt es für Massegläubiger (§§ 53–55 InsO), die lediglich für sechs Monate ab der Eröffnung des Verfahrens nicht vollstrecken können § 90 I, II InsO.[3] Dieses Vollstreckungsverbot wird bei Masseunzulänglichkeit auf bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits angelaufene Masseverbindlichkeiten erweitert, § 210 InsO.
Anmerkungen
[1]
BGH, NZI 2007, 401.
[2]
Vgl. Zimmermann , Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 292 ff.
[3]
Aber nur, solange nicht Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, § 210 InsO.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1› Lösung Fragen 1 – 10› 7. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, ...
7. Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Bringen Sie die folgenden Begriffe in eine chronologische Abfolge: „Berichtstermin, Anfechtung, Verwertung der Masse, Eröffnungsverfahren, Eröffnungsbeschluss, Beendigung des Verfahrens, Prüfungstermin, Verteilung der Masse, Insolvenzantrag“.
Die zutreffende Reihenfolge ist wie folgt:
1. | Insolvenzantrag:Der Schuldner (Eigenantrag, §§ 13, 15 InsO) und/oder ein Gläubiger (Fremdantrag, §§ 13, 14 InsO) stellen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[1] Für die Eigenverwaltung müssen zudem die Voraussetzungen des § 270a InsO erfüllt sein. |
2. | Eröffnungsverfahren:Es folgt das Eröffnungsverfahren, das auch als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet wird. Die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrags werden durch das Gericht geprüft, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts und das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach den §§ 16 ff. InsO. Üblicherweise wird ein Sachverständiger (§ 5 I 2 InsO) damit beauftragt, zu prüfen, ob einer oder mehrere Insolvenzgründe vorliegen und ob die Insolvenzmasse die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) deckt (§ 26 I InsO). Dieser Sachverständige ist häufig zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. § 21 I, II Nr. 1, Nr. 2 InsO). Exkurs: Eröffnungsverfahren und Insolvenzgeld Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht gemäß § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen anordnen. Als gängige Sicherungsmaßnahme setzt das Gericht einen „schwachen“ vorläufigen Verwalter,[2] selten auch einen „starken“ vorläufigen Verwalter ein.[3] Auch die Untersagung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist möglich. Das Eröffnungsverfahren, das auch vorläufiges Insolvenzverfahren genannt wird, beginnt mit der Antragstellung und endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, § 26 InsO. Das Eröffnungsverfahren nimmt in den meisten Fällen zwei bis vier Monate in Anspruch. Da das Insolvenzgeld für maximal drei Monate gezahlt wird, erstreckt sich das Eröffnungsverfahren häufig über diese drei Monate. Das Insolvenzgeld umfasst die weitgehende Übernahme der Lohnkosten durch die Bundesagentur für Arbeit, finanziert durch eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (§ 361 SGB III) jährlich neu festgelegte Umlage der Arbeitgeber. Geregelt wird das Insolvenzgeld in den §§ 165 ff. SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch). |
3. | Eröffnungsbeschluss:Das Insolvenzgericht beschließt über die Verfahrenseröffnung (§ 27 InsO) oder die Abweisung der Eröffnung mangels Masse (§ 26 InsO). Auch nach Eröffnung des Verfahrens kann es zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 I InsO) oder wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 I InsO) kommen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt ebenfalls durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts. |
4. | Insolvenztabelle:Der Insolvenzverwalter erfasst die Forderungen der Insolvenzgläubiger in der Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO). Festgestellte Forderungen nehmen an der Verteilung im Insolvenzverfahren teil. |
5. | Anfechtung:Der Insolvenzverwalter maximiert die Insolvenzmasse (u.a. durch (Nicht-)Erfüllungswahl nach den §§ 103 ff. InsO und Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO. Zudem zieht er die ausstehenden Forderungen des Schuldners ein. Bilanziell erfolgt damit ein Aktivtausch, d.h. die Barposition erhöht sich und die Forderungen werden weniger. |
6. | Berichtstermin:Im Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter den Stand der Dinge dar und es wird unter Umständen die Fortführung des Unternehmens beschlossen (§§ 29 I Nr. 1, 156, 157 InsO). |
7. | Prüfungstermin:Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen festgestellt oder bestritten (§§ 29 I Nr. 2, 176 ff. InsO). Bisweilen fallen Berichts- und Prüfungstermin auch zusammen. |
8. | Verwertung der Masse:§§ 156 ff. InsO. Für Gegenstände an denen Absonderungsrechte (Sicherungsrechte) bestehen, §§ 165 ff. InsO |
9. | Verteilung des Erlöses:§§ 187 ff. InsO. |
10. | Beendigung des Verfahrens:Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§ 200 InsO). |
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