Irmgard Gleußner - Zivilprozessrecht

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Der Inhalt:
Dargestellt werden die für das erste Staatsexamen in der Pflichtfachprüfung relevanten Bereiche des Zivilprozessrechts (Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Prozessvergleich, vorläufiger Rechtsschutz; Arten und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung).
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Die fortschreitende Digitalisierungstellt auch die Justiz vor neue Herausforderungen. Zahlreiche Neuregelungen in der ZPO greifen diesen technischen Fortschritt auf (Videokonferenz § 128a ZPO, Internetversteigerungen § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Fotos in elektronischer Form §§ 885a Abs. 2, 760 S. 2 ZPO etc.). Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) vom 10.10.2013[3] wird der Versuch gestartet, auch für Gerichtsverfahren endgültig in das Zeitalter papierloser (elektronischer) Kommunikation vorzustoßen. Die wichtigsten Änderungen sind 2016 bzw. 2018 in Kraft getreten. Zum 1.1.2018 kommt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gem. § 31a BRAO. Es leidet allerdings unter Startschwierigkeiten. Nach dem neuen § 130a ZPO können Anträge nun elektronisch über das beA bei Gericht eingereicht werden. Es besteht für Anwälte eine sog. passive Nutzungspflicht (= ins beA sehen; § 31a Abs. 6 BRAO).[4] Die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen (§ 130d ZPO n.F.) wird für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen erst 2022 verbindlich. Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (E-Akte-Gesetz) vom 5.7.2017[5] wird es auch für die (Zivil-)Gerichte ernst. Auch sie müssen ihre Papier-Aktenführung allmählich aufgeben. Die Gerichte dürfen sich allerdings mit der E-Akte bis 2026 Zeit lassen (§ 298a Abs. 1a ZPO). Für sehbehinderte Personen gilt es, einen barrierefreien Zugang zu allen Dokumenten zu schaffen (§ 191a GVG).

Anmerkungen

[1]

BGBl. I 2012, 1577; hierzu Ahrens NJW 2012, 2465.

[2]

BGBl. I 2009, 2258.

[3]

BGBl. I 2013, 3786.

[4]

Zur E-Justiz Jost/Kempe NJW 2017, 2705; Kasper/Ory NJW 2017, 2709; Siegmund NJW 2017, 3134.

[5]

BGBl I 2017, 2208.

1. Teil Einführung in das Zivilprozessrecht› E. Herausforderungen einer ZPO-Prüfung

E. Herausforderungen einer ZPO-Prüfung

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Juristen und Juristinnen stehen bei jeder Prüfung vor der Herausforderung, für die Fallfragen eine sachgerechte (vertretbare) Lösung zu finden. Die Art und Weise, eine Lösung zu finden, ist in sämtlichen juristischen Fragestellungen durch die Methodenlehre vorgegeben. Die Kenntnis der Methodenlehre ist für eine überzeugende Argumentation unverzichtbar. Die Rechtswissenschaft lebt von der Sprache, der Diskussion und dem Gerechtigkeitsgedanken. Jeder Studierende ist daher gut beraten, seine Gedanken in ausführlicher Weise auf Papier zu bringen. In Deutschland, wie auch in vielen anderen europäischen Kontinentalländern, existiert der Vorteil, dass Rechtsuchende in nahezu allen Rechtsgebieten auf ein Gesetz zurückgreifen können. Englische Juristen dagegen stehen regelmäßig vor der Herausforderung, zur Falllösung Gerichtsurteile (auswendig) abrufen zu müssen (= case law). In Deutschland werden Prozesse unter den Rahmenbedingungen der ZPO geführt. Für eine Falllösung ist somit primär der Wortlauteiner Vorschrift aus der ZPO zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass die Studierenden zunächst dadurch „punkten“ können, dass sie die richtige Vorschrift finden und deren Wortlaut richtig wiedergeben. Ist der Wortlaut mehrdeutig, kommt die systematische Auslegungzum Tragen. Damit ist es von Vorteil, zu wissen, in welchem Kontext die Vorschrift steht (Nachbarvorschriften, Abschnitt). Helfen Wortlaut und systematische Auslegung nicht weiter, wird die teleologische Auslegungrelevant, die nach dem Zweck der Vorschrift fragt. Das Positive für Studierende ist, dass sie den Zweck des Gesetzes nicht selbst erfinden müssen, sondern – das mag langweilig anmuten – die bereits geäußerten Vorstellungen von Rechtsprechung und Literatur übernehmen können und müssen. Der Knackpunkt ist also oft, den Meinungsstreit zu kennen und korrekt wiederzugeben. Dieses Buch will hierzu Hilfestellung bieten.

Hinweis

Viele Themenbereiche der ZPO sind nicht zentral und zusammenhängend an einer Stelle behandelt, sondern auf eine Vielzahl von Vorschriften verteilt. Diese im Kontext stehenden Vorschriften sollten daher am Rand der „Hauptnorm“ kommentiert werden (soweit es die jeweilige Prüfungsordnung erlaubt). Hier ist aktives Handeln beim Lesen gefordert. Die ZPO (Schönfelder) und ein Bleistift sind unverzichtbare Arbeitsmittel für dieses Buch.

2. Teil Erkenntnisverfahren

Inhaltsverzeichnis

A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung

B. Verfahrensgrundsätze

C. Die Zulässigkeit der Klage

D. Ablauf eines Zivilprozesses

E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage

F. Prozessverhalten des Klägers

G. Übereinstimmendes Prozessverhalten von Kläger und Beklagtem

H. Das Versäumnisverfahren

I. Besondere Prozesssituationen

J. Das Beweisrecht

K. Gerichtliche Entscheidungen

L. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

M. Besondere Verfahrensarten

2. Teil Erkenntnisverfahren› A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung

A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung

2. Teil Erkenntnisverfahren› A. Konzepte gütlicher Streitbeilegung› I. Gründe für eine außergerichtliche Konfliktlösung

I. Gründe für eine außergerichtliche Konfliktlösung

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Für Mona ist die Vorstellung, einen Prozess führen zu müssen, eher unangenehm. Dieses Problem haben nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer/innen und Industriekonzerne. Im Vordergrund steht die Sorge, dass der Prozess verloren gehen könnte. Der Spruch „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ symbolisiert dieses Risiko besonders plastisch. Bei Prozessverlust droht eine „Kostenexplosion“. Die Klagepartei muss nicht nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten tragen, sondern auch noch die Kosten der Gegenseite (Anwaltskosten). Geregelt ist die Kostentragungspflichtdes Verlierers in § 91 ZPO. Auswege aus dieser Kostenfalle gibt es kaum.

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Falls der Kläger/die Klägerin über eine Rechtsschutzversicherungverfügt, kann dieser Umstand Abhilfe schaffen. Im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags werden sämtliche Prozesskosten von der Versicherung übernommen. Voraussetzung ist aber ein bereits vor dem Prozess bestehender Vertrag. Außerdem kann eine Rechtsschutzversicherung nicht für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten abgeschlossen werden. Dies gilt etwa für bau- oder erbrechtliche Streitigkeiten. Für einkommensschwache Kläger gibt es die staatliche Prozesskostenhilfe(§§ 114 ff. ZPO). Sie dient der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), ermöglicht aber kein „kostenloses Prozessieren“.[1] Bei Prozessverlust müssen stets die gegnerischen Kosten (§ 123 ZPO) getragen werden. Ähnliches gilt bei Vereinbarung von Erfolgshonoraren mit dem eigenen Anwalt (vgl. § 49b BRAO mit § 4a RVG). Im Fall des Verlierens müssen lediglich der gegnerische Anwalt und die Gerichtskosten, nicht aber der eigene Anwalt gezahlt werden. Allerdings können Erfolgshonorarenur unter besonderen – erschwerten – Voraussetzungen vereinbart werden (vgl. § 4a RVG). So müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten derart schlecht sein, dass er ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung absehen würde.[2]

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Ein weiterer Weg zur Kostenvermeidung ist die Prozessfinanzierung. Hier lassen sich auf Prozessfinanzierung spezialisierte Unternehmen gegen Vorfinanzierung der Verfahrenskosten sowie Übernahme des Prozesskostenrisikos im Unterliegensfall im Gegenzug für den Erfolgsfall einen Teil des erstrittenen Erlöses abtreten.[3] Die geforderte Quote für den Erfolgsfall ist bei den einzelnen Anbietern unterschiedlich. Ungeklärt ist auch die rechtliche Qualifikation des Prozessfinanzierungsvertrags. Des Weiteren ist umstritten, ob Anwälte eigene Prozessfinanzierungsunternehmen (GmbH, AG) gründen dürfen. Für „kleinere Verfahren“ wird die Prozessfinanzierung mangels Rentabilität nicht eingesetzt. Anders ist die Situation bei „Sammelschäden“ (z.B. VW-Abgasskandal). Das Geschäftsmodell wird hier eingesetzt, um die Ansprüche der Betroffenen zu bündeln und außergerichtlich bzw. gerichtlich durchzusetzen.

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