Irmgard Gleußner - Zivilprozessrecht

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Der Inhalt:
Dargestellt werden die für das erste Staatsexamen in der Pflichtfachprüfung relevanten Bereiche des Zivilprozessrechts (Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Prozessvergleich, vorläufiger Rechtsschutz; Arten und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung).
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Beispiel

Im zweiten Verhandlungstermin benennt die V-GmbH einen Zeugen. Sie hätte den Zeugen aber bereits in der Klageerwiderung als Beweismittel anführen können (ein Vorbringen im ersten Termin ist nie verspätet nach § 282 Abs. 1 ZPO).[24] Für die Vernehmung ist also ein neuer Termin erforderlich. Das verzögert den Prozess um Monate (absolut). Für den verspäteten Beweisantritt fällt der V-GmbH keine Ausrede ein. Der Zeuge ist nach dem absoluten Verzögerungsbegriff präkludiert. Nach Ansicht des BVerfG wäre noch zu prüfen, ob auch bei rechtzeitiger Nennung dieselbe Verzögerung eingetreten wäre (ein eigener neuer Termin erforderlich gewesen wäre). Das wäre der Fall, wenn der Zeuge wegen Krankheit oder Auslandsurlaub sowieso nicht zum zweiten Termin hätte kommen können.

2. Teil Erkenntnisverfahren› E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage› II. Prozessverhalten des Beklagten im Überblick

II. Prozessverhalten des Beklagten im Überblick

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Die Möglichkeiten des Beklagten auf die Klage zu reagieren, sind vielfältig. Er kann den Kopf in den Sand stecken und überhaupt nichts tun. In diesem Fall ergeht Versäumnisurteil (hierzu Rn. 268 ff.). Der Beklagte kann auch aktiv den Rechtsstreit beenden, indem er den prozessualen Anspruch des Klägers anerkennt. Dann ergeht Anerkenntnisurteil (hierzu Rn. 207 ff.). In beiden Fällen gewinnt der Kläger auf ganzer Linie. Der Beklagte kann außerdem versuchen, sich mit dem Kläger in dieser Phase noch gütlich zu einigen. Für einen Prozessvergleich braucht er allerdings die Mitwirkung des Klägers. Schließlich kann der Beklagte den Ehrgeiz entwickeln, die Klage zu Fall zu bringen. Für diese Art der Verteidigung stehen ihm im Wesentlichen drei prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung. Diese sind der Klageabweisungsantrag, die Aufrechnung sowie die Widerklage.

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[Bild vergrößern]

2. Teil Erkenntnisverfahren› E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage› III. Der Klageabweisungsantrag

III. Der Klageabweisungsantrag

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Die Formulierung eines Klageabweisungsantrags ist denkbar einfach. Er lautet „Die Klage wird abgewiesen“. Als Begründung kann der Beklagte eine Vielzahl von Varianten vortragen. Zum einen kann der Beklagte zur Begründung vortragen, dass eine Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit etc.) fehlt.[25] Damit könnte er die Abweisung der Klage als unzulässigerreichen (Prozessurteil). Zum anderen kann der Beklagte aber auch ein Sachurteilbegehren, mit dem die Klage als unbegründetabgewiesen wird. Hierzu muss der Beklagte den Tatsachenvortrag des Klägers im Einzelnen (= substantiiert) bestreiten. Das Bestreiten führt dazu, dass der Kläger nach den Grundsätzen der Beweislast die behaupteten Tatsachen beweisen muss.

Ausgangsfall

Die V-GmbH bestreitet den von Mona geltend gemachten Gewährleistungsanspruch. Die GmbH trägt vor, dass kein Sachmangel der Fliesen vorliege. Zudem seien die Verfärbungen erst durch ein falsches Putzmittel verursacht worden. Außerdem würden die Austauschkosten maximal 200 € betragen. Prinzipiell muss nun Mona sämtliche streitigen Tatsachen beweisen. Allerdings hat sie ein wenig Glück. Mona muss nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (§ 477 BGB n.F.).

179

Bestreitet der Beklagte die vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht, ist das prozessual nicht ungefährlich. Damit gelten die Tatsachen als zugestanden(§ 138 Abs. 3 ZPO). Für den Beklagten ist es daher wichtig, die Klageschrift intensiv zu lesen. Überliest er eine Tatsachenbehauptung und äußert sich demzufolge nicht, entfällt die Beweisbedürftigkeit für den Kläger. Gleiches gilt, wenn der Beklagte die behauptete Tatsache ausdrücklichzugesteht (§ 288 ZPO). Der Streit um Tatsachen kann daher über Erfolg oder Misserfolg einer Klage entscheiden.

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Der Beklagte kann aber auch die rechtliche Würdigung des Klägers hinterfragen. Er kann vortragen, dass die Rechtsansicht des Klägers unzutreffend ist. Beispielsweise wird die V-GmbH im Prozess vorbringen, dass der Verkäufer nach geltendem Recht nicht zum Ersatz von Austauschkosten gegenüber dem Käufer verpflichtet sei. Sollte der Anspruch aus Sicht des Beklagten dem Grunde nach doch bestehen, kann er dagegen Einreden und Einwendungen geltend machen.[26] Einwendungen werden vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt, Einreden nur, wenn der Beklagte sich darauf beruft.[27] Der Beklagte kann also Tatsachen vortragen, die den vom Kläger geltend gemachten Anspruch hindern (= rechtshindernde Einwendungen), wie z.B. die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 123, 142 Abs. 1 BGB) oder die Sittenwidrigkeit eines Vertrags (§ 138 BGB). Er kann auch rechtsvernichtende Einwendungen erheben, wie z.B. die Erfüllung des Anspruchs (§ 362 BGB). Zudem kann er auch rechtshemmende Einreden erheben, z.B. die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB)[28] oder der Verjährung (§§ 195 ff., 438 BGB). Eine wichtige rechtsvernichtende Einwendung ist die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB).

2. Teil Erkenntnisverfahren› E. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage› IV. Die Aufrechnung im Prozess

IV. Die Aufrechnung im Prozess

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Hat der Kläger eine Leistungsklage auf Zahlung einer Geldsumme erhoben, kann der Beklagte mit einem Gegenanspruch aufrechnen. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB). Damit kann der Beklagte die Klage auf „elegantem“ Weg zu Fall bringen. Der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ist frei wählbar. Der Beklagte kann die Aufrechnung bereits vor dem Prozess oder erst im Prozess (= Prozessaufrechnung) erklären.[29]

1. Doppelnatur der Prozessaufrechnung

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Sind Ihnen die einschlägigen Vorschriften im BGB über die Aufrechnung noch präsent? Sie können dieses Themengebiet im Skript „Schuldrecht AT I“ genauer nachlesen.

Die Prozessaufrechnung hat eine Doppelnatur. Sie ist zum einen eine Willenserklärung nach materiellem Recht (§ 388 BGB). Die Voraussetzungen der Aufrechnung beurteilen sich daher nach materiellem Recht (BGB). Andererseits nimmt der Beklagte bei einer Aufrechnung im Prozess zugleich eine Prozesshandlung vor. Deshalb müssen für eine erfolgreiche Geltendmachung der Prozessaufrechnung sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (§§ 387 ff. BGB) als auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen in der Person des Beklagten gegeben sein.[30] Die Doppelnatur der Aufrechnung zieht komplexe Rechtsfragen nach sich. Materielles Recht und Prozessrecht geraten teilweise in Konflikt. Das Verfahrensrecht muss hierfür Lösungen anbieten. Im Folgenden sollen nur die typischen Probleme der Prozessaufrechnung behandelt werden.

2. Besonderheiten der Eventualaufrechnung

a) Ausgangslage

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Ein ideales Prozessergebnis für den Beklagten wäre, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers (z.B. Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers gem. § 433 Abs. 2 BGB) für unschlüssig hält und die Klage als unbegründet abweist. Ist der Beklagte unsicher, ob das Gericht den Anspruch des Klägers bejahen wird, kann er durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung den klägerischen Anspruch vernichten. Erklärt der Beklagte die Aufrechnung unbedingt, ist der Zahlungsanspruch des Klägers durch die Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Der Beklagte hat seine Gegenforderung „verbraucht“. Daher wird der Beklagte die Aufrechnung bevorzugt hilfsweise erklären (sog. Eventualaufrechnung= Hilfsaufrechnung). Die Eventualaufrechnung bedeutet, dass der Beklagte primär die Hauptforderung bestreitet und für den Fall, dass die Hauptforderung begründet ist, die Aufrechnung erklärt. Dabei werden zwei Anträge gestellt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Hilfsweise wird die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 2000 € erklärt.“ Erklärt der Beklagte dagegen die Aufrechnung unbedingt (als einzige Verteidigung = Hauptaufrechnung), liegt darin regelmäßig ein Geständnis (§ 288 ZPO) der klägerischen Behauptungen.[31]

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