Björn Gercke - Arbeitsstrafrecht

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Die Materie des Arbeitsstrafrechts ist für Juristen aufgrund des Zusammenspiels von Strafrecht und Arbeitsrecht oft schwierig: Dem Strafrechtler fehlt es regelmäßig an den notwendigen Kenntnissen im Arbeitsrecht, der Arbeitsrechtler wiederum hat häufig nicht das vertiefte strafrechtliche Know-how, insbesondere im Hinblick auf strafprozessuale Besonderheiten. Die Tatsache, dass die zahlreichen im Arbeitsstrafrecht relevanten Normen in vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen «versteckt» sind, erschwert das Durchdringen der Systematik noch zusätzlich.
In der Schnittmenge von Arbeitsrecht und Strafrecht ist dieses bewährte Handbuch von Gercke/Kraft/Richter eine wertvolle Arbeitshilfe, die sich strikt an der praktischen Anwendung orientiert:
•Konzentration auf die wichtigsten arbeitsstrafrechtlichen Vorschriften
•Abdruck aller wichtigen Normtexte
•Konkrete Hilfen für die Fallbearbeitung
•Außerstrafrechtliche Konsequenzen
•Corporate Compliance
•Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung
Neu in der grundlegend überarbeiteten 3. Auflage:
•Komplette Neubearbeitung des strafbewehrten Arbeitnehmerdatenschutzes
•Alle wesentlichen Änderungen durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
•Berücksichtigung des umfassend reformierten Arbeitnehmerentsendegesetzes
•Alle relevanten Neuerungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
•Bereits Berücksichtigung des Entwurfs eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG-E)
•Alle Änderungen der Rechtsprechung zu § 266a StGB, insbesondere zur Verjährung

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21

In der Bundesrepublik soll das Arbeitsstrafrecht – so Hahn in seiner Monographie aus dem Jahre 1992 – „weiter stark zurückgedrängt worden“ sein.[26] Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Analyse beruht vor allem darauf, dass Hahn – anders als die Verfasser und die mittlerweile wohl einhellige Literatur[27] – Ordnungswidrigkeiten nicht vom Begriff des Arbeitsstrafrechts erfasst sieht. Überdies berücksichtigt diese Einschätzung naturgemäß nicht die Entwicklung der vergangenen zwei Jahrzehnte, in der es zu einer Implementierung zahlreicher Straf- und Bußgeldvorschriften kam, etwa im SchwarzArbG, im AEntG, im ArbZG oder im ArbSchG. Statt einer Entpönalisierung ist mithin eine zunehmend straf- und ordnungsrechtliche Reglementierung des Arbeitslebens zu konstatieren.

Anmerkungen

[1]

Vgl. auch den Diskussionsbeitrag von Rieble/Giesen/Junker/ Krebber S. 47, nach dem die romanischen Rechtsordnungen „eine lange, ungebrochene Tradition des Arbeitsstrafrechts“ haben.

[2]

Vgl. Hahn S. 22 ff.

[3]

Hahn S. 24.

[4]

Hon-Firnberg S. 84.

[5]

Erste Ansätze, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung der Arbeitszeit, finden sich bereits im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794, vgl. Ignor/Mosbacher/ Schlottfeldt § 9 Rn. 1.

[6]

Müller-Gugenberger/ Henzler § 34 Rn. 1.

[7]

Vgl. hierzu Hahn S. 41 ff.

[8]

RGBl. 1884, S. 69.

[9]

RGBl. 1890, S. 141.

[10]

Vgl. hierzu Hahn S. 77 ff.

[11]

Verstöße von Arbeitnehmern hatten indessen (Geld-)Strafen zur Folge, da bei jenen ein „unmittelbares Interesse an der Verhütung von Unfällen“ nur durch Strafe begründet werden könne (RT-Drs. 1882 Nr. 19, S. 74).

[12]

RGBl. 1883, S. 73, 85.

[13]

RGBl. 1920, S. 147.

[14]

RGBl. I 1922, S. 657.

[15]

RGBl. I 1927, S. 184.

[16]

RGBl. I 1923, S. 1249.

[17]

RGBl. I 1923, S. 454.

[18]

RGBl. I 1925, S. 97.

[19]

Vgl. zur Entwicklung in der Weimarer Republik auch die ausführliche Darstellung bei Hahn S. 141 ff.

[20]

Vgl. 1. Kap. Rn. 13 f.

[21]

Sinzheimer Bd. I S. 360 ff.

[22]

Alsberg S. 3.

[23]

Alsberg S. 3.

[24]

Ausführlich hierzu Hahn S. 169 ff.

[25]

Hahn S. 196 ff.

[26]

Hahn S. 225.

[27]

Vgl. nur Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 4.

1. Kapitel Grundlagen› B. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts› II. Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

II. Bedeutung des Arbeitsstrafrechts

22

Das Arbeitsstrafrecht hat in den vergangenen Jahren – nicht zuletzt infolge der Vielzahl neugeschaffener gesetzlicher Regelungen[1] – zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die praktische Relevanz der Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten lässt sich beispielhaft an den folgenden Zahlenbeispielen illustrieren:

23

Aufgrund der wohl hohen Dunkelziffer von Gesetzesübertretungen in diesem Bereich besteht über Umfang und Entwicklung der sog. Schattenwirtschaft erhebliche Unsicherheit.[2] Für die Jahre 2019 und 2020 geht das Institut für angewandte Wirtschaftsforschung Tübingen (IAW) von einem Umfang der Schattenwirtschaft von 324 bzw. 322 Mrd. € aus. Das entspricht einem Verhältnis zum offiziellen Bruttoinlandsprodukt von etwa 9,4 % und 9,1 %.[3] Damit ist weiterhin ein langfristig anhaltender, sinkender Trend zu verzeichnen. Im Jahre 2006 wurden schätzungsweise noch etwa 346,5 Mrd. €, fast ein Fünftel der deutschen Wirtschaftsleistung, in illegalen Jobs umgesetzt. Davon entfielen ca. 131,4 Mrd. € auf die Baubranche und das Handwerk (inkl. Reparaturen), 58,7 Mrd. € auf sonstige Gewerbe- und Industriebetriebe (KFZ, Maschinen etc.), 58,7 Mrd. € auf Dienstleistungsbetriebe (Gaststätten, Hotels etc.), 51,8 Mrd. € auf sonstige Gewerbebetriebe und haushaltsnahe Dienstleistungen (Nachhilfe, Friseur, Babysitten etc.) und 44,9 Mrd. € auf die Unterhaltungs- und Vergnügungsbranche.[4] Zwar wurde 2015 prognostiziert, dass der langfristige Rückgang zum Stillstand gekommen sei, da die steigenden Sozialbeiträge und die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 € die Anreize wieder verstärken würden, in der illegalen Wirtschaft zu arbeiten.[5] Ungeachtet dessen sank die Schattenwirtschaft dennoch auch im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr von 11,6 % auf 11,2 %.[6] Der Rückgang der Schattenwirtschaft wird vor allem auf das kräftige Wirtschaftswachstum und die günstige Arbeitsmarktlage zurückgeführt.[7] Es wird davon ausgegangen, dass die Schattenwirtschaft in Deutschland trotz des verlangsamten Wirtschaftswachstums im Jahr 2020 weiter zurückgehen wird.[8] Allerdings bleibt die weitere Entwicklung – insbesondere auch mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie – abzuwarten.
Im Jahr 2019 wurden bei den Unfallversicherern der gewerblichen Wirtschaft 800.101 meldepflichtige Arbeitsunfälle registriert, weitere 71.446 Arbeitsunfälle bei den Unfallversicherern der öffentlichen Hand.[9]
Für das Jahr 2016 meldete die Deutsche Rentenversicherung 121.852 Verdachtsfälle hinsichtlich des Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten[10] – als besondere Begehungsweisen wurden unter anderem Scheinselbstständigkeit, Lohnsplitting und die Verwendung von Scheinrechnungen zur Verschleierung eigener, schwarz erbrachter Leistungen genannt.[11]

24

Entsprechend sind die Normen des Arbeitsstrafrechts in den vergangenen Jahren verstärkt in den Fokus der Ermittlungs- und Bußgeldbehörden gerückt, und die Intensität der Strafverfolgung hat – nicht zuletzt durch die verstärkte Einbindung der Zollbehörden sowie Ausweitung ihrer Kompetenzen[12] – stark zugenommen.[13] Durch eine behördenübergreifende Kooperation[14] und über die gesamte Rechtsordnung verteilte Regelungen zur gegenseitigen Mitteilung von Verdachtsmomenten ist ein dichtes Netz ermittelnder Behörden geknüpft worden, wodurch das Risiko einer Entdeckung und Sanktionierung von Gesetzesübertretungen deutlich gestiegen ist.

25

Statistisch lassen sich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeitsstrafrechts nur schwer überblicken.[15] Dies liegt unter anderem daran, dass diese aufgrund der Zuständigkeit der Zollbehörden, beispielsweise im Bereich der illegalen Beschäftigung, nur sehr lückenhaft in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst werden,[16] nicht ausschließlich dem Arbeitsstrafrecht zuzurechnende Tatbestände statistisch nicht näher aufgeschlüsselt werden (vgl. etwa §§ 222, 229 StGB) und zudem bloße Ordnungswidrigkeiten nicht in die PKS aufgenommen werden. Unter dem Oberbegriff „Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen“ wurden für 2019 in der PKS 6.942 registrierte Fälle ausgewiesen,[17] denen etwa die Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB (für 2019: 9.884 registrierte Fälle) damit offensichtlich nicht zugerechnet wird.[18] Die Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) differenziert erst seit 2009 nach einzelnen Delikten im Bereich von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.[19] Die darin enthaltenen Gesamtzahlen illustrieren aber bereits deutlich die praktische Relevanz des Arbeitsstrafrechts und die Intensität der Strafverfolgung insoweit. Im Jahre 2019 wurden von den Zollbehörden 54.733 Arbeitgeber überprüft; es wurden 115.958 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten und 57.248 Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten abgeschlossen.[20] Die im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen festgestellte Schadenssumme betrug 755,4 Mio. €.[21]

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