Björn Gercke - Arbeitsstrafrecht

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Die Materie des Arbeitsstrafrechts ist für Juristen aufgrund des Zusammenspiels von Strafrecht und Arbeitsrecht oft schwierig: Dem Strafrechtler fehlt es regelmäßig an den notwendigen Kenntnissen im Arbeitsrecht, der Arbeitsrechtler wiederum hat häufig nicht das vertiefte strafrechtliche Know-how, insbesondere im Hinblick auf strafprozessuale Besonderheiten. Die Tatsache, dass die zahlreichen im Arbeitsstrafrecht relevanten Normen in vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen «versteckt» sind, erschwert das Durchdringen der Systematik noch zusätzlich.
In der Schnittmenge von Arbeitsrecht und Strafrecht ist dieses bewährte Handbuch von Gercke/Kraft/Richter eine wertvolle Arbeitshilfe, die sich strikt an der praktischen Anwendung orientiert:
•Konzentration auf die wichtigsten arbeitsstrafrechtlichen Vorschriften
•Abdruck aller wichtigen Normtexte
•Konkrete Hilfen für die Fallbearbeitung
•Außerstrafrechtliche Konsequenzen
•Corporate Compliance
•Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung
Neu in der grundlegend überarbeiteten 3. Auflage:
•Komplette Neubearbeitung des strafbewehrten Arbeitnehmerdatenschutzes
•Alle wesentlichen Änderungen durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
•Berücksichtigung des umfassend reformierten Arbeitnehmerentsendegesetzes
•Alle relevanten Neuerungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
•Bereits Berücksichtigung des Entwurfs eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG-E)
•Alle Änderungen der Rechtsprechung zu § 266a StGB, insbesondere zur Verjährung

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26

Neben „Routine“-Überprüfungen – besonders intensive Kontrollen gibt es beispielsweise im Bereich des Arbeitsschutzes[22] – und wechselseitigen Mitteilungen anderer Behörden über verdächtige Sachverhalte sind in der Praxis oft auch (häufig anonyme) Anzeigen oder Hinweise von unzufriedenen Beschäftigten oder Konkurrenten der Auslöser für die Aufnahme von Ermittlungen, ebenso Hinweise oder Anzeigen von Betriebsräten.[23] Um sog. verdachtsunabhängige Prüfungen einzuleiten – welche häufig ein Straf- oder Bußgeldverfahren nach sich ziehen – genügen bereits Gerüchte oder Vermutungen.[24]

27

Die lange Zeit verbreitete These, die im Bereich des Arbeitsstrafrechts erfolgende Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten falle regelmäßig sehr milde aus,[25] kann jedenfalls heutzutage nicht mehr aufrechterhalten werden. Vielmehr zeigt sich ein Trend zur empfindlichen Sanktionierung, die – auch unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung – eine Gesetzesübertretung für den Arbeitgeber zu einem „schlechten Geschäft“ machen soll.[26] So hat der Zoll im Jahr 2019 etwa 180.000 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung geführt.[27] Hinzu kommt, dass der Zoll immer weiter „aufrüstet“. Zur Wahrnehmung der durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019[28] neu geschaffenen Aufgaben und Kompetenzen der Zollverwaltung sind allein für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit etwa 3.500 neue Arbeitsstellen vorgesehen.[29]

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu beispielhaft die Ausführungen im Elften Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, BT-Drucks. 16/13768, S. 4 ff. oder jüngst das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066; vgl. auch BT-Drucks. 19/8691.

[2]

Möhrenschlager wistra 2010, Reg XXVI.

[3]

Pressemitteilungen des IAW vom 4.2.2020, S. 3; abrufbar unter www.iaw.edu/index.php/presse-detail/1166.

[4]

Nach eigenen Berechnungen von Schneider/Badekow S. 36.

[5]

Vgl. die Pressemitteilung vom 3.2.2015; abrufbar unter http://www.iaw.edu/index.php/presse-detail/510.

[6]

Pressemitteilung vom 6.2.2019, S. 3; abrufbar unter http://www.iaw.edu/index.php/presse-detail/901.

[7]

Vgl. nur die Pressemitteilungen vom 6.2.2018 („Schattenwirtschaftsprognose 2018: Gute wirtschaftliche Lage und positive Beschäftigungsentwicklung führen zu einem weiteren Rückgang“) und 6.2.2019 („Schattenwirtschaftsprognose 2019: Immer noch gute Arbeitsmarktentwicklung führt 2019 zu einem weiteren Rückgang“); abrufbar unter http://www.iaw.edu/index.php/pressemitteilungen; siehe auch BT-Drucks. 17/14800, S. 4 und Böttger/ Gercke/Leimenstoll Kap. 11 Rn. 1.

[8]

Vgl. die Pressemitteilung vom 4.2.2020, a.a.O. („Trotz verlangsamten Wirtschaftswachstums im Jahr 2020 weiterer Rückgang der Schattenwirtschaft in Deutschland“).

[9]

Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2019 der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand; abrufbar unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3941), S. 23.

[10]

BT-Drucks. 18/12755, S. 8 ff.

[11]

BT-Drucks. 18/12755, S. 8 f. .

[12]

Vgl. BT-Drucks. 19/8691, S. 2 f.; ausführlich hierzu unter: 1. Kap. Rn. 198 ff.

[13]

Vgl. hierzu auch Krug/Pannenborg ArbRAktuell 2019, 243.

[14]

Vgl. dazu etwa BT-Drucks. 16/13768, S. 8 f.; BT-Drucks. 17/14800, S. 4 f.

[15]

Aufgrund der hohen Dunkelziffern kommt der statistischen Erfassung registrierter Fälle ohnehin nur ein sehr beschränkter Aussagewert hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten zu.

[16]

Vgl. PKS Jahrbuch 2019 Band 4, S. 173.

[17]

PKS Jahrbuch 2019 Band 4, S. 173.

[18]

PKS Jahrbuch 2019 Band 4, S. 116.

[19]

Vgl. BT-Drucks. 17/2282, S. 2.

[20]

Jahresstatistik der Bundeszollverwaltung 2019, S. 18.

[21]

Jahresstatistik der Bundeszollverwaltung 2019, S. 18.

[22]

Vgl. HK-ArbSchG/ Aufhauser § 22 Rn. 5 ff.

[23]

HK-SchwArbG/ Wamers § 14 Rn. 22.

[24]

Vgl. Ignor/Rixen , 2. Aufl. 2008, § 1 Rn. 53 f.

[25]

Vgl. dazu Hahn S. 297 ff.

[26]

Ignor/Rixen , 2. Aufl. 2008, § 1 Rn. 52, 55.

[27]

Jahresstatistik der Bundeszollverwaltung 2019, S. 18.

[28]

BGBl. I 2019, S. 1066; dazu im Einzelnen 1. Kap. Rn. 198 ff.

[29]

https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2019/arbeit_neues_gesetz_fks.html.

1. Kapitel Grundlagen› B. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts› III. Sanktionspraxis

III. Sanktionspraxis

28

Die Summe der erwirkten Freiheitsstrafen in den von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit abgeschlossenen Verfahren belief sich im Jahr 2019 auf 1.891 Jahre (1.715 Jahre/2018, 1.648 Jahre/2017), die Summe der Geldstrafen (einschließlich Wertersatz) von Urteilen und Strafbefehlen auf 36,6 Mio. € (33,4 Mio. €/2018, 31,6 Mio. €/2017) und die Summe der festgesetzten Bußgelder auf 57,4 Mio. € (49,3 Mio. €/2018, 64,4 Mio. €/2017).[1] Im Jahr 2016 entfielen beispielsweise auf 3.623 erledigte Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung nach § 16 AÜG festgesetzte Verwarnungsgelder, Geldbußen und Verfallsbeträge in Höhe von 1.655.325 €.[2] Diese Zahlen lassen beispielsweise nicht erkennen, welche der verhängten Sanktionen rechtskräftig geworden sind und ob ggf. Haftstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurden. Auch sind Daten in diesem Bereich infolge des erst vor einigen Jahren erfolgten Übergangs der Verfolgungszuständigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit auf die Zollbehörden sowie aufgrund differierender Definitionen der Begriffe „Schwarzarbeit“, „illegale Beschäftigung“ u.Ä. durchaus vorsichtig zu interpretieren. Gleichwohl bestätigen sie den grundsätzlichen Eindruck, dass Sanktionsbereitschaft und -intensität zunehmen, wobei der Schwerpunkt im Bereich der Geldsanktionen liegt. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 153a StPO (Einstellung gegen Geldauflage) zu nennen, welcher im Arbeitsstrafrecht eine ganz erhebliche praktische Relevanz zukommt.[3]

29

Im Bereich des Arbeitsschutzes werden insbesondere im Arbeitszeitrecht neben hohen Geldstrafen auch (in der Regel zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafen verhängt, im Übrigen fallen Sanktionen in diesem Bereich vergleichsweise moderat aus.[4] Auch beispielsweise im Falle einer fahrlässigen Tötung kommt im Arbeitsschutzrecht eine Sanktionierung in Form von Freiheitsstrafe in Betracht, welche in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird.[5]

30

Neben der „originären“ Sanktionierung in Form von Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld sind auch die dem Ermittlungsverfahren immanenten Unannehmlichkeiten und die außerstraf- und -bußgeldrechtlichen Konsequenzen zu bedenken,[6] welche als „Sanktion im weiteren“ Sinne sowohl für einzelne Betroffene als auch für Unternehmen als solche eine ganz erhebliche Belastung darstellen können.

Anmerkungen

[1]

Jahresstatistik der Bundeszollverwaltung 2019, S. 18.

[2]

Vgl. hierzu den Dreizehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, BT-Drucks. 18/12755, S. 44, 46.

[3]

Vgl. hierzu 3. Kap. Rn. 29 ff.

[4]

Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 26.

[5]

Vgl. beispielhaft LG Nürnberg-Fürth NZV 2006, 433.

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