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1. Kapitel Grundlagen
Inhaltsverzeichnis
A. Begriff des Arbeitsstrafrechts
B. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts
C. Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts
D. Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen
E. Prozessuale Besonderheiten
1
Das Arbeitsstrafrecht ist Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts.[1] Es gewinnt rasant an Bedeutung, wie nicht nur die mittlerweile zahlreichen Ermittlungsverfahren, sondern auch die zunehmende Beachtung in Wissenschaft[2] sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung[3] zeigt. Im öffentlichen Bewusstsein sind insoweit nach wie vor insbesondere sämtliche Erscheinungsformen der so genannten Schattenwirtschaft. Aber auch andere bislang eher als „exotisch“ eingestufte arbeitsstrafrechtliche Normen wie etwa § 119 BetrVG haben im Zuge der Fälle Volkert und Schelsky Aufmerksamkeit erregt.[4]
2
Das Arbeitsstrafrecht kann auf eine lange Tradition zurückblicken. Auch wenn neueren Abhandlungen ihre Bedeutung für die (Wieder-)Entdeckung dieser Materie nicht abgesprochen werden soll, so darf nicht verkannt werden, dass bereits in der Weimarer Republik eine Fülle von Monographien und Beiträgen zum Arbeitsstrafrecht publiziert wurden.[5]
3
Im Rahmen des 1. Kapitels werden nach einer Auseinandersetzung mit dem Begriff des Arbeitsstrafrechts (A.) sowie einer kurzen Darstellung der Entwicklung und Bedeutung dieses Rechtsgebiets (B.) die für dieses Rechtsgebiet grundlegenden Begriffe, insbesondere der des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers dargelegt (C.); anschließend folgt ein Überblick über die Haftung des Unternehmens und seiner Verantwortlichen (D.). Das Kapitel schließt mit einer Darstellung prozessualer Besonderheiten, die kennzeichnend für Verfahren in Arbeitsstrafsachen sind (E.).
[1]
Ignor/Rixen NStZ 2002, 510, 511.
[2]
Vgl. nur die Darstellungen von Ignor/Mosbacher , Brüssow/Petri und Bross sowie den Tagungsband von Rieble/Giesen/Junker (Hrsg.), Arbeitsstrafrecht im Umbruch.
[3]
Vgl. etwa BGH NJW 2003, 1821; 2009, 528; wistra 2011, 426; 2012, 489; 2014, 23; 2018, 339; 2019, 198.
[4]
Vgl. hierzu die Darstellung bei Rieble/Giesen/Junker/ Vogel S. 58 ff.
[5]
Vgl. etwa Alsberg sowie Geisseler ; vgl. ferner die Nachweise bei Hahn S. 17 i.V.m. Fn. 1.
1. Kapitel Grundlagen› A. Begriff des Arbeitsstrafrechts
A. Begriff des Arbeitsstrafrechts
4
1933 hielt Geisseler prägnant wie folgt fest: „Arbeitsstrafrecht ist zunächst nichts als ein leeres Wort.“ [1] 2009 stellte de Vriess die wohl nicht nur rhetorisch gemeinte Frage, ob es überhaupt etwas gebe, „was es rechtfertigt, dass es ein Arbeitsstrafrecht gibt, was der Gesetzgeber so als Titel nicht kennt“ .[2] Keine Frage: Das Arbeitsstrafrecht kann bislang – wohl auch aufgrund seiner Bandbreite – nicht mit einer wissenschaftlich anerkannten abschließenden Begriffsbestimmung aufwarten. Gleichwohl wird seit den 1920er Jahren versucht die bloße Begriffshülse mit Inhalten zu füllen, wobei die Motivation durchaus unterschiedlich ist.[3]
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