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Darüber hinaus wird der Begriff der genetischen Daten in ErwG 34näher erläutert. Danach sollen diese als personenbezogene Daten über die ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person definiert werden, die aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person, insbesondere durch eine Chromosomen-, Desoxyribonukleinsäure (DNS)- oder Ribonukleinsäure (RNS)-Analyse oder der Analyse eines anderen Elements, durch die gleichwertige Informationen erlangt werden können, gewonnen werden.
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§ 3 Nr. 11 GenDGdefiniert genetische Daten als „durch eine genetische Untersuchung oder im Rahmen einer genetischen Untersuchung durchgeführte Analyse gewonnener Daten über genetische Eigenschaften“ und ist damit enger als die Regelung des Art. 4 Nr. 13, indem er in erster Linie auf die ererbten Eigenschaften einer natürlichen Person abstellt.[123]
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Wie oben (vgl. Rn. 9 ff.) bereits erwähnt, stellte Art. 8 DSRL pauschal auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ab, ohne dabei die besonderen Datentypen näher zu beleuchten. Demgegenüber nehmen die Art. 4 Nr. 13 , 14 [124] und 15 [125] (genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten) nunmehr eine begriffliche Präzisierung vor.[126] Diese Datenkategorien finden sich dementsprechend in Art. 9 Abs. 1wieder. Insofern ist das Zusammenspiel von Art. 4 Nr. 13–15hinsichtlich der Begrifflichkeiten und Art. 9hinsichtlich der Datenverarbeitung für das Verständnis der Reichweite des Schutzes der genetischen Daten im Gefüge der DS-GVO wesentlich.
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Art. 9 Abs. 1steht somit in einem unmittelbaren systematischen Kontext zu den Begriffsbestimmungen aus Art. 4 Nr. 13, 14und 15. Daraus lassen sich folgende Aussagen im Wege der Auslegung ermitteln: Art. 4 Nr. 13ordnet Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit der Begriffsdefinition der genetischen Daten unter. Daraus folgt, dass genetische Daten auch zugleich biometrische Daten (nach Art. 4 Nr. 14) oder Gesundheitsdaten (nach Art. 4 Nr. 15) sein können (z.B. im Falle von spezifischen Erbmerkmalen und daraus folgenden Krankheitsdispositionen), sich aber in der Regel von Gesundheitsdaten dadurch abgrenzen, dass sie Merkmale beinhalten, aufgrund derer die Daten einen einzigartigen Datenbestand darstellen.[127] Für Art. 9 Abs. 1ist es dabei für die Praxis freilich unerheblich, unter welche Datenkategorie des Abs. 1sich bestimmte Daten fassen lassen.
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Die Aufnahme der genetischen Daten in den Katalog des Art. 9 Abs. 1beinhaltet, dass es sich bei genetischen Daten zunächst um personenbezogene Datennach Art. 4 Nr. 1[128] handeln muss. Somit sind Daten, die ursprünglich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken erhoben, aber nunmehr anonymisiert wurden, nicht erfasst.[129] Ererbte Eigenschaftensind dabei solche, die die natürliche Person von Geburt an bzw. bereits im pränatalen Stadium in sich trägt (etwa Erbinformationen). Erworbene Eigenschaftensind demgegenüber solche, die die natürliche Person im Anschluss an die Geburt erwirbt (etwa aufgrund äußerlicher Umwelteinflüsse).[130]
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Darüber hinaus ist ein besonderer Schutz genetischer Daten eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Gleichheitsprinzipssowie des Rechts auf Gesundheit. Denn wegen der o.g. besonderen Merkmale und Eigenschaften genetischer Daten bergen diese ein besonders hohes Risiko für Diskriminierungen.[131] So ist der Schutz genetischer Daten eng mit dem Verbot verknüpft, diese an Dritte weiterzugeben, die diese Daten in diskriminierender Weise gegen die betroffene natürliche Person verwenden könnten.[132] Dies hat seinen Ausdruck in Art. 21 der Europäischen Grundrechtecharta, in Art. 11 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates sowie in Art. 6 der Allgemeinen Erklärung über Bioethik und Menschenrechte der UNESCO gefunden, die dementsprechend eindeutige Diskriminierungsverbote bei der Nutzung genetischer Daten statuieren.
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Daher bedürfen genetische Daten einem besonderen Schutz, da ihre unzulässige Verarbeitung mit besonders hohen Risiken für den Betroffenen verbunden ist. Vorkehrungen in diesem Sinne werden durch Art. 9dahingehend getroffen, dass Verarbeitungen genetischer Daten nur unter strengen Vorgaben erfolgen dürfen.
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Anwendungsbeispiele für die Verarbeitung genetischer Daten können etwa Biodatenbanken, aber auch klinische Prüfungen sein, vgl. dazu Rn. 93.
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Als weitere Datenkategorie benennt Art. 9 Abs. 1die biometrischen Daten.
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Nach Art. 4 Nr. 14 [133] sind biometrische Daten mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten. Zur näheren Bestimmung des Begriffs der biometrischen Daten kann auch das nach ISO/IEC JTC SC37[134] international standardisierte biometrische Vokabular herangezogen werden.[135] Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Begriff des biometrischen Datums unter Umständen von dem Begriffsverständnis der DS-GVO abweichen kann. Insofern kann das biometrisch standardisierte Vokabular lediglich ergänzend und flankierend zur DS-GVO herangezogen werden.[136]
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Hinsichtlich der Systematik ist zu beachten, dass Art. 9 Abs. 1eine enge Verbindung zur Begriffsdefinition der biometrischen Daten aus Art. 4 Nr. 14aufweist. So enthält Art. 4 Nr. 14Aussagen zu Inhalt und Reichweite der biometrischen Daten, während sich die Anforderungen an die Verarbeitung aus Art. 9ergeben und insofern einem besonderen Schutz unterstehen. Indem biometrische Daten auch physiologische und physische Merkmale erfassen, bestehen insofern insbesondere inhaltliche Überschneidungen zu Art. 4 Nr. 13 und 15 .
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Biometrische Daten werden in ErwG 51 S. 3insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Lichtbildern aufgegriffen. Danach soll die Verarbeitung von Lichtbildern grundsätzlich nichtden Voraussetzungen der Verarbeitung nach Art. 9unterfallen. Vielmehr sind diese lediglich dann als biometrische Daten und damit als besondere Kategorie personenbezogener Daten einzustufen, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.[137]
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Biometrische Systeme nutzen bestimmte individuelle Merkmale einer natürlichen Person zur Identifikation oder Authentifikation und stellen so enge Verknüpfungen mit der betroffenen Person her.[138]
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Der Begriff der biometrischen Datenwird dabei durch Art. 4 Nr. 14sehr weit gefasst, indem ein bloßer Bezug zu physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen der natürlichen Person ausreicht.[139] Biometrische Daten wirken sich insoweit auf die Verbindung von Körper und Identität der betroffenen natürlichen Person aus, indem sie Merkmale des menschlichen Körpers „maschinenlesbar“ machen.[140] Unter den Begriff der biometrischen Daten fallen dabei sowohl Rohdaten(etwa die Gesichtsvermessung als solche) als auch Templates, bei denen aus den Rohdaten Schlüsselmerkmale extrahiert werden, die dann als solche verarbeitet werden und die Grundlage für digitale Zuordnungen bilden.[141] So stellt etwa das hochgeladene Foto im Internet oder in sozialen Netzwerken ein biometrisches Datum dar. Werden diese Daten nunmehr ausgelesen und verarbeitet, so dass in der Folge mittels dieses Fotos das eigene Smartphone entsperrt werden kann, so wird dies durch ein Template ermöglicht.[142]
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