David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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45

Ob der Besuch einer entsprechenden Veranstaltung oder eine bestimmte politische Tätigkeit einen Rückschluss auf eine politische Meinung erlaubt, hängt von der Art der Betätigung und dem Kontext, etwa der Veranstaltung, ab.

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Daraus folgt, dass Meinungen, die sich auf rein kommerzielle Sachverhalte ohne jeglichen politischen Kontext beziehen sowie wertende Betrachtungen ausschließlich privater Natur von der Begriffsdefinition nicht erfasst sind.[102]

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Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Analyse des Surfverhaltensdurch Medienintermediäre wie Google, Twitter oder Facebook, letztlich auch eine Verarbeitung sensibler Daten darstellt, sofern Rückschlüsse etwa auf die politischen Meinungen der Nutzer gezogen werden.[103] Denn wenn Soziale Netzwerke oder Suchmaschinen durch das Nutzerverhalten Rückschlüsse auf die politische Einstellung oder andere Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1ziehen können, dann handelt es sich bei den Nutzerdaten um Daten, aus denen die politische Meinung oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Damit unterliegt die Verarbeitung den engen Voraussetzungen von Art. 9. Als Erlaubnistatbestand kommt neben Art. 9 Abs. 2 lit. ainsbesondere lit. ein Betracht. Datenverarbeitende Unternehmen müssen daher entweder eine wirksame Einwilligung der Nutzer einholen, die den Anforderungen von Abs. 2 lit. agerecht wird oder es müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 lit. evorliegen (dazu Rn. 122 ff.und 165). Dies ist derzeit (Stand: April 2020) nicht der Fall.[104] Dies ist insofern von besonderer Relevanz als dass durch die Anwendbarkeit von Art. 9eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f ausgeschlossen wäre (dazu bereits Rn. 21). Als Alternative ist hinsichtlich einer Rechtfertigung auch an lit. e zu denken, indem die Nutzer durch ihr Surfverhalten die Daten öffentlich gemacht haben. Fraglich ist dabei gleichwohl, ob Nutzer auch solche Daten offensichtlich öffentlich gemacht haben, von deren Erhebung sie mangels hinreichender Transparenz keine Kenntnis besitzen (dazu Rn. 167).

c) Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen

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Die dritte Kategorie des Art. 9 Abs. 1bilden Daten, aus denen die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen des Betroffenen hervorgehen.

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Wie bereits oben erwähnt (vgl. Rn. 12), geht die Ersetzung des Begriffs der philosophischen Überzeugung durch die weltanschaulichen Überzeugungen zurück auf die Initiative des Parlaments.

Inhaltliche Unterschiede folgen daraus nicht.[105]

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Religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zeichnen sich durch ein subjektives gedankliches Konstrukt aus, dass sich etwa mit Fragen des Sinngehalts des Lebens und der Welt beschäftigt.[106]

Die Datenkategorie schützt also sowohl das „Haben“ eines Glaubens oder einer weltanschaulichen Überzeugung als auch das dementsprechende Handeln.[107] Folglich dient sie sowohl der Stärkung des Diskriminierungsverbots(Art. 21 GRCh, Art. 3 Abs. 3 GG) als auch dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit(Art. 10 GRCh, Art. 4 GG).[108]

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Die Datenkategorie des Art. 9 Abs. 1erfasst folglich Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, aus denen sich religiöse Einstellungen oder die äußere Betätigung des Glaubens oder Bekenntnisses ergeben. Im Rahmen der weltanschaulichen Überzeugungen fehlt freilich das transzendente Element.[109]

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Es kann hinsichtlich religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen zu Überschneidungen mit dem Begriff der politischen Meinungen kommen, da eine trennscharfe Abgrenzung unter Umständen nicht oder nur schwer gelingt. Als Leitlinie lässt sich dabei zur Abgrenzung festhalten, dass sich politische Meinungen oftmals auf tagespolitische oder einzelne Fragestellungen oder handelnde Personen beziehen und daher eine gewisse Konkretisierung aufweisen, während religiösen oder weltanschauliche Überzeugen oftmals eine gewisse Generalisierung innewohnt.[110]

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In der Praxis ist dabei indes zu berücksichtigen, dass sich hinsichtlich der Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede ergeben, ob eine bestimmte Haltung nun als politische Meinung oder religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung zu qualifizieren ist, da beide Datenkategorien in Art. 9 Abs. 1gleich behandelt werden.

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Die Schutzkategorie der religiösen Überzeugungerfasst so etwa die Konfessionszugehörigkeit oder die Mitgliedschaft in religiösen Vereinigungen.[111] Das Tragen von eindeutig der Ausübung der Religion dienender Bekleidung (z.B. Kopftuch) unterfällt ebenfalls Art. 9 Abs. 1.[112] Die steuerrechtliche Erhebung von Daten, etwa im Rahmen der Mitgliedschaft in einer Kirche, wird von Art. 9 Abs. 1jedoch nicht erfasst, denn insoweit verweisen Art. 4 Nr. 9. S. 2 sowie ErwG 31 auf die spezielleren Datenschutzvorschriften des Steuerrechts.[113]

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Da der Begriff der weltanschaulichen Überzeugungdie Gesamtheit der persönlichen Wertungen und Sichtweisen erfasst, wird teilweise[114] einschränkend gefordert, dass bloße Einstellungen wie „Vegetarier“ oder „Pazifist“ aus dem Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1ausgeklammert werden. Gleichwohl folgt Art. 9 Abs. 1dem Ziel der Gewährung eines hohen Datenschutzniveaus, weshalb sich pauschale Bereichsausnahmen verbieten und vielmehr eine kontextbezogene Betrachtungsweise darüber entscheidet, ob ein Schutz der personenbezogenen Daten über Art. 9 Abs. 1gewährt wird.[115] Demgegenüber sind als Beispiele für Weltanschauungen etwa Kommunismus oder Pazifismus (die ebenfalls unter den Begriff der politischen Meinung fallen) oder die Mitgliedschaft in einer Umwelt- oder Tierschutzorganisation zu nennen.[116]

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Hinsichtlich religionsunabhängiger Daten wie etwa dem Namen oder Wohnort verneinen manche[117] die hinreichende Wahrscheinlichkeit daraus eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung abzuleiten, während andere[118] – wie hier vertreten – eine kontextbezogene Einzelfallbetrachtung befürworten.

d) Gewerkschaftszugehörigkeit

57

Der Katalog des Art. 9 Abs. 1verbietet darüber hinaus die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen sich die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ergibt.

Gewerkschaften sind Organisationen von Arbeitnehmern mit dem Recht, Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen wie etwa Streiks) zu ergreifen, vgl. Art. 28 GRCh.

58

Grundsätzlich sind von dem Verarbeitungsverbot alle Daten erfasst, die einen Rückschluss auf eine Gewerkschaftszugehörigkeit ermöglichen. So ist etwa die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, der Bezug einer Mitgliederzeitschrift oder die Vergabe von Wohnungen an Gewerkschaftsangehörige erfasst.[119]

59

Die Datenkategorie dient somit dem Schutz der Koalitionsfreiheitaus Art. 28 GRCh, Art. 9 GG. Das besondere Verarbeitungsverbot soll darüber hinaus insbesondere gegen eine mögliche Diskriminierungauf dem Arbeitsmarkt Schutz bieten.[120]

60

Die Größe und Mitgliederstärke der Gewerkschaft sowie die politische oder konfessionelle Ausrichtung der Gewerkschaft sind dementsprechend unerheblich.[121]

e) Genetische, biometrische oder Gesundheitsdaten

61

Art. 9 Abs. 1untersagt die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten und Gesundheitsdaten.

aa) Genetische Daten

62

Art. 9 Abs. 1nennt dabei zunächst die Datenkategorie der genetischen Daten.

63

Genetische Datensind nach Art. 4 Nr. 13[122] personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen werden.

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