David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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Vgl. LG Rottweil v. 20.2.2017 – 1 O 104/ 16.

[650]

So geschehen in AG München v. 9.8.2017 – 1112 OWi 300 Js 121012/17.

[651]

So wurde § 25 Abs. 1 S. 1 BDSGetwa wortgleich aus § 15 Abs. 1 BDSG a.F. übernommen. Der hierin enthaltende Verweis bezog sich aber, anders als derjenige im § 25 BDSG, nicht auf eine Regelung zur Zweckänderung, sondern auf den Zulässigkeitstatbestand der Nutzung von Daten durch öffentliche Stellen. Der Verweis im BDSG a.F. erklärte sich dadurch, dass sich hier Übermittlung und Nutzung gegenseitig ausschlossen und in unterschiedlichen Normen legitimiert waren.

[652]

So die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 237.

[653]

BT-Drucks. 18/11325, S. 81; ausführlich zu § 3 BDSGdie Kommentierung zu Art. 6 Rn. 108 ff.

[654]

A.A. etwa Taeger/Gabel- Rose § 25 BDSG Rn. 9 der davon ausgeht, dass neben § 25 BDSGstets eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung erforderlich ist.

[655]

Insofern nicht § 23 BDSGals speziellerer Erlaubnistatbestand greift.

[656]

Vgl. hierzu die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 261 ff.

[657]

Vgl. hierzu die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 261 ff.

[658]

Da der Gesetzgeber im Bereich der Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen keiner Umsetzungspflicht unterliegt, kann sich der nichtöffentliche Empfänger von Daten neben dem BDSG auch auf die Zulässigkeitstatbestände der DS-GVO berufen, insofern nicht davon auszugehen ist, der Gesetzgeber wollte den Fall der zweckändernden Weiterverarbeitung nach einer Datenübermittlung durch eine Behörde abschließend regeln.

[659]

BeckOK DatenSR- Aßhoff § 25 BDSG Rn. 7.

[660]

So auch Gola/Heckmann- Sandfuchs § 25 BDSG Rn. 6; Taeger/Heckmann- Rose Rn. 6; a.A. BeckOK DatenSR- Aßhoff § 25 BDSG Rn. 11, 14.

[661]

Zur Abgrenzung zwischen gemeinsamer Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung die Kommentierung zu Art. 4 Rn. 155.

[662]

So auch Kühling/Buchner- Herbst § 25 BDSG Rn. 8.

[663]

Kommentierung zu Art. 6 Rn. 119 f.Vgl. außerdem Schwartmann / Hermann / Mühlenbeck Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Kenntlichmachung des Entzugs eines Doktorgrades in (Online-)Bibliotheken v. Sept. 2018, S. 42 f.

[664]

Zur Abgrenzung zwischen gemeinsamer Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung die Kommentierung zu Art. 4 Rn. 155.

[665]

Vgl. OVG Schleswig v. 14.12.2017 – 4 MB 75/17 Rn. 13; BeckOK DatenSR- Aßhoff § 25 BDSG Rn. 17.

[666]

So auch Taeger/Gabel- Rose § 25 BDSG Rn. 10.

[667]

So auch Kühling/Buchner- Herbst § 25 BDSG Rn. 6.

[668]

BT-Drucks. 18/11325, S. 96.

[669]

Die irreführende Formulierung der Regelung ist wohl in ihrer Entstehungsgeschichte begründet. Sie wurde aus § 15 BDSG a.F. übernommen und war ursprünglich Folge der vom Gesetz genutzten Begriffsdefinitionen. Im BDSG a.F. schlossen sich die Übermittlung als Unterform der Verarbeitung und die Nutzung gegenseitig aus. So BeckOK DatenSR- Aßhoff § 25 BDSG Rn. 21; vgl. hierzu außerdem Kühling/Buchner- Herbst § 25 BDSG Rn. 6; Taeger/Heckmann- Rose § 25 BDSG Rn. 13 f.

[670]

Vgl. die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 261 ff.– Zur Frage, ob es dem Gesetzgeber frei stand, Tatbestände zu normieren, die eine Zweckvereinbarung, anders als Art. 6 Abs. 4, nicht erfordern oder ob eine Kompatibilitätsprüfung stets vorzunehmen ist vgl. Kühling/Buchner- Herbst § 23 BDSG Rn. 1, 9; BeckOK DatenSR- Aßhoff § 23 BDSG Rn. 1 ff.

[671]

Kommentierung zu Art. 6 Rn. 261 ff.– Zur Frage, ob es dem Gesetzgeber frei stand, Tatbestände zu normieren, die eine Zweckvereinbarung, anders als Art. 6 Abs. 4, nicht erfordern oder ob eine Kompatibilitätsprüfung stets vorzunehmen ist vgl. Kühling/Buchner- Herbst § 23 BDSG Rn. 1, 9; BeckOK DatenSR- Aßhoff § 23 BDSG Rn. 1 ff.

[672]

Vgl. die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 119 f.; außerdem Schwartmann / Hermann / Mühlenbeck Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Kenntlichmachung des Entzugs eines Doktorgrades in (Online-)Bibliotheken v. Sept. 2018, S. 42 f.

[673]

Zur Frage nach dem Verhältnis zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes und denjenigen aus der GRCh im Regelungsbereich gestützt auf die Öffnungsklausel des Art. 6 unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung (Recht auf Vergessen I und II) vgl. die Kommentierung zu Art. 6 Rn. 109 f.

[674]

Vgl. hierzu BeckOK DatenSR- Aßhoff § 25 BDSG Rn. 29.

[675]

So auch BeckOK DatenSR- Aßhoff § 25 BDSG Rn. 29.

[676]

Vgl. Kühling/Buchner- Herbst § 25 BDSG Rn. 15.

[677]

So Kühling/Buchner- Herbst § 25 BDSG Rn. 12.

[678]

Vgl. hierzu außerdem Taeger/Gabel- Rose § 25 BDSG Rn. 20 f.; BeckOK DatenSR- Aßhoff § 25 BDSG Rn. 32 f.

[679]

Zum Regelungsgehalt des Art. 9die Kommentierung zu Art. 9 Rn. 28 ff.

[680]

Zum Regelungsgehalt des § 22 BDSGdie Kommentierung zu Art. 9 Rn. 103 ff.

[681]

So auch Kühling/Buchner- Herbst § 25 BDSG Rn. 17.

[682]

Zu diesen auch Kühling/Buchner- Herbst § 25 BDSG Rn. 18.

[683]

Ausführlich zu den Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 3 sowie Art. 14 Abs. 4 in der Kommentierung zu Art. 13 Rn. 45 ff., 62sowie zu Art. 14 Rn. 36 ff., 63.

[684]

Vergleiche hierzu die Kommentierung zu Art. 13 Rn. 75 ff.sowie Art. 14 Rn. 80 ff.

Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung

(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

(2) 1Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. 2Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(3) 1Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 2Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 3Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. 4Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

ErwG: 32, 33, 40, 42, 43, 171
BDSG n.F.: § 27

Kommentierung

A. Einordnung und Hintergrund1

B.Kommentierung2 – 52

I. Art. 7 – Allgemein2 – 5

II.Erläuterungen ausschließlich auf Basis der DS-GVO6 – 52

1. Art. 7 im Gesamtkontext der DS-GVO6 – 18

a) Definition der Einwilligung in Art. 4 Nr. 118

b) Sonderregelung für Kinder in Art. 89

c) Bedeutung für Art. 610, 11

d) Übergangsregelung für Alteinwilligungen (ErwG 171)12 – 15

e) Sanktion des Art. 83 Abs. 5 lit. a16

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