Martin Walter - Hinweisgebersysteme

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Hinweisgebersysteme sind als wesentlicher Bestandteil eines effektiven Compliance-Management-Systems anerkannt. Die Bedeutung von Hinweisgebersystemen wird nicht zuletzt aufgrund der Vorgaben in der EU-Hinweisgeberrichtlinie künftig deutlich zunehmen. Die 2., völlig neu bearbeitete Auflage des Handbuchs, wurde von Compliance-Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bearbeitet. Dementsprechend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Hinweisgebersysteme in allen drei Rechtsordnungen ausführlich dargestellt. Neben einer Studie zur Frage des Missbrauchs von Hinweisgebersystemen enthält die Neuauflage auch Ausführungen zur allgemeinen Compliance-Organisation in Unternehmen sowie zu den erforderlichen Weichenstellungen bei der Implementierung. Hierzu zählen insbesondere die Beachtung der arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Judikatur. Praktische Herausforderungen und Lösungen werden ebenfalls umfassend erläutert. Zahlreiche Praxishinweise runden die Darstellung ab – ein Handbuch von Praktikern für Praktiker. Die Neuauflage berücksichtigt zudem mit Ausführungen zum ersten Entwurf des Gesetzes zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) bereits die aktuellen Entwicklungen bei der nationalen Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie in Deutschland!

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Anmerkungen

[1]

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABlEU Nr. L 305/17 v. 26.11.2019.

[2]

Siehe etwa BKMS Benchmarking Report (nur Untersuchungsteilnehmern zugänglich) und Hauser/Hergovits/Blumer EQS HTW Chur Whistleblowingreport 2019.

1. Kapitel Einführung› IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung› 2. Die Kernthesen

2. Die Kernthesen

22

Die wichtigsten Auswertungsergebnisseder Antworten der 43 Unternehmen lassen sich in drei Kernthesen (KT1 bis KT3)zusammenfassen.

23

Dabei beziehen sich alle nachfolgend aufgeführten Prozentsätze ausschließlich auf Compliance-relevante Hinweise, bei denen also aufgrund des eingegangenen Hinweises im Case-Management ein Fall eröffnet worden ist. Mit anderen Worten: die Grundgesamtheit der hier betrachteten Hinweise ist um fehlgeleitete Hinweise (z.B. Kundenbeschwerden) und fehlerhafte Hinweise (z.B. vollkommen unspezifisch oder offensichtlich unsinnig) bereinigt.

24

Diese Compliance-relevanten Hinweise werden dann kategorisiert in

kein Missbrauch,
eventuell Missbrauch und
definitiv Missbrauch.

25

In die Kategorie „eventuell Missbrauch“ fallen Hinweise, bei denen am Ende der Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts ein Missbrauch nicht nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann.

26

Das Untersuchungsdesign erlaubt die Auswertung getrennt nach anonymen und nicht-anonymen Hinweisen, nach Unternehmensgröße, nach Branche des Unternehmens und nach der Möglichkeit, ob auch Unternehmensexterne Hinweise abgeben können.

a) KT1: Fast 90 % aller Hinweise werden in guter Absicht abgegeben

27

Bei 84 % der Hinweise liegt nach Aussage der teilnehmenden Unternehmen mit Sicherheit kein Missbrauch vor. Hinzu kommt der nicht exakt zu bestimmende Anteil der rund 6 % der Hinweise, die eventuell Missbrauch darstellen.

28

Umgekehrt lässt sich somit feststellen, dass mindestens 10 % der Hinweise in missbräuchlicher Absicht abgegeben werden.

29

Während die fast 90 % in guter Absicht gegebenen Hinweise eindrucksvoll die Berechtigung und Bedeutung von Hinweisgebersystemen unterstreichen, verdeutlichen die verbleibenden (mindestens) 10 % die Notwendigkeit eines professionellen Case-Managements. Wenn jeder zehnte Hinweis bewusst falsch abgegeben wird und wenn darüber hinaus Hinweise zwar in guter Absicht abgegeben werden, aber trotzdem faktisch falsch sein können, dann müssen die in den Hinweisen ggf. beschuldigten Personen bis zum Beweis des Gegenteils zwingend als unschuldig gelten und müssen durch größtmögliche Vertraulichkeit in der Phase der Ermittlungen besonders geschützt werden. Falls beschuldigte, aber unschuldige Personen im Zuge von Aktivitäten zur Aufklärung abgegebener Hinweise Schaden nehmen, entsteht ein fast irreparabler Schaden für das Instrument des Hinweisgebersystems.

b) KT2: Der Prozentsatz missbräuchlicher Meldungen ist unabhängig davon, ob der Hinweis anonym abgegeben worden ist oder nicht

30

Sowohl bei anonymer als auch bei nicht-anonymer Hinweisabgabe liegt der Prozentsatz nicht missbräuchlich abgegebener Hinweise bei 84 %. Bei anonymen (nicht anonymen) Hinweisen liegt in 9 % (11 %) der Fälle definitiv Missbrauch vor, in 7 % (5 %) der Fälle eventuell (vgl. Abb. 2 und 3 unter Rn. 35 f.).

31

Das oft vorhandene intuitive Gefühl, dass bei anonymen Hinweisen häufiger Missbrauch vorliegt, hat die Studie nicht bestätigt.[1] Ein oftmals vorgetragenes Argument gegen die anonyme Hinweisabgabe ist somit nicht stichhaltig. Eine offene Hinweisabgabe als bevorzugte Alternative ist unbestritten, aber die Vorteile der Anonymität als „Ultima Ratio“ (niedrigere Hemmschwelle, höhere Anzahl an Meldungen) überwiegen deutlich die Nachteile (evtl. kulturelle Aspekte). Wenngleich im HinSchG-E keine Pflicht zur Nachverfolgung anonymer Meldungen vorgesehen ist,[2] kann auf der Basis der vorliegenden empirischen Ergebnisse den Unternehmen und Dienststellen nur angeraten werden, im eigenen Interesse auch anonymen Hinweisen nachzugehen und so das diesen inhärente Erkenntnispotenzial zu nutzen.

c) KT3: Die Öffnung des Hinweisgebersystems für Externe führt nicht zu einer Erhöhung missbräuchlicher Meldungen

32

Wird das Hinweisgebersystem für Externe, also z.B. für Kunden und Lieferanten, geöffnet, steigt der Anteil eindeutig nicht-missbräuchlicher anonymer und nicht-anonymer Meldungen im Mittel von 80 % auf 85 % (vgl. Abbildungen 4-7 unter Rn. 37 ff.).

33

Zusätzlich sinkt mit der Systemöffnung deutlich (-9 %) der Prozentsatz der Hinweise, bei denen eventuell Missbrauch vorliegt, während der Prozentsatz definitiv missbräuchlicher Meldungen im Mittel um 4 % steigt. Allerdings sind es nur sechs Unternehmen, die externe Hinweisabgabe nicht zulassen. Die empirische Basis ist somit nur durchschnittlich. Die Kernthese, dass die Öffnung des Systems für Externe nichtzu einer Erhöhung missbräuchlicher Meldungen führt, erscheint jedoch gerechtfertigt.

Anmerkungen

[1]

In diesem Sinne auch Hauser/Hergovits/Blumer EQS HTW Chur Whistleblowingreport 2019, S. 58.

[2]

Vgl. hierzu § 16 und 26 Abs. 1 S. 2 HinSchG-E sowie die Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 29: „Verpflichtende Vorgaben für den Umgang mit anonymen Hinweisen sieht die HinSch-RL nicht vor. Weder interne noch externe Meldestellen sind verpflichtet, technische Mittel oder Verfahren für anonyme Meldungen vorzuhalten.“ Siehe auch Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 31 f.: „Um das neue Hinweisgeberschutzsystem nicht zu überlasten und erste Erfahrungen sowohl interner wie auch externer Meldestellen abzuwarten, ist keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise vorgesehen. Denn damit einhergehen würden nicht nur zusätzliche Kosten für die notwendigen technischen Vorrichtungen, sondern auch die Gefahr von denunzierenden Meldungen und einer Überlastung der Meldestellen. Gleichwohl fallen anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber unter die Schutzbestimmungen, wenn ihre zunächst verdeckte Identität bekannt wird (vergleiche § 27 Absatz 1 Satz 2 HinSchG-E).“

1. Kapitel Einführung› IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung› 3. Untersuchungsergebnisse im Detail

3. Untersuchungsergebnisse im Detail

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Abb. 1

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Abb. 2

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Abb. 5

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