Susanne Hähnchen - Rechtsgeschichte

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Inhalt und Konzeption:
Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden.
In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat.
Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel.
Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.

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Es kann sich um eine schriftliche Rechtsnorm handeln: ein selbst nicht unproblematischer, weil an den Grenzen unscharfer Begriff, zumal auch ein Urteil oder eine literarische Äußerung Rechtsnorm werden kann. Oder es handelt sich um eine private oder halbamtliche Aufzeichnung einer Rechtsnorm, um eine gerichtliche Entscheidung, eine sonstige Urkunde, einen rechtswissenschaftlichen Text oder anderes.

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Insbesondere bei der Digestenexegese gibt es zwei Ebenen von Verfasser und Werk – hier werden oft Fehler gemacht. In den Digesten sind Fragmente von Texten römischer Juristen gesammelt – insofern ist die Sammlung ein Werk Justinians ( Rn. 216 ff), was jedoch nicht so wichtig ist, wie das Folgende. Am Anfang jedes konkreten Textes steht die sog. Inskription, in der gesagt wird, von welchem einzelnen Juristen und aus welchem seiner Werke dieses Fragment stammt. Deshalb ist knapp auf Leben und Werk eben dieses Verfassers einzugehen. „Idem“ ist übrigens kein Jurist, sondern heißt schlicht „derselbe“, d.h. der, von dem schon das vorhergehende Fragment stammt. Es ist also die Reihe der „Idems“ zurück zu gehen, bis man einen namentlich genannten Juristen findet, der gemeint ist.

Das Wichtigste ist auch hier die eigentliche Erklärung der Textstelle. Insofern unterscheidet sich die Digestenexegese nicht prinzipiell von der Exegese eines anderen historischen Textes; sie ist allerdings juristisch spezifischer, d.h. meist dogmatischer.

Seltener gibt es eine Stelle aus dem Codex. Die darin gesammelten Konstitutionen oder Entscheidungen nennen meist das Jahr und die Namen der verantwortlichen Kaiser. Zu vernachlässigen ist in der Regel die Person des Adressaten.

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Auch die Exegese zur kirchlichen Rechtsgeschichte folgt grundsätzlich der gleichen Methode wie die zur römischen oder deutschen Rechtsgeschichte. Natürlich sind immer die Eigenarten der Quellen zu beachten; meist wird es das Corpus Iuris Canonici sein, vor allem sein erster Teil, das Decretum Gratiani ( Rn. 361 ff).

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Im Anschluss an die Bemerkungen zu Autor und Quelle, kommt es zur eigentlichen Auslegung, die auch im Umfang den Schwerpunkt der Arbeit bilden sollte. Das Bisherige dient der Einführung, ist aber auch zum Verständnis notwendig. Das Hauptziel ist es nun, die juristische Kernaussage des Textes zu finden und zu formulieren, nicht nur eine allgemeinhistorische Erzählung zu verfassen. Dabei ist jedoch der Zeithorizont der Quelle zu beachten.

Zunächst muss der genaue Sachverhalt festgehalten werden, dann die Rechtsfolgenseite des Textes. Dabei ist zu beachten, dass den mittelalterlichen Quellen vielfach eine klare Begrifflichkeit fehlt, wie sie die römischen Juristen bereits hatten. Auch war man im Mittelalter nicht so knapp in den Formulierungen, wie es die Römer waren.

Vorkommende Begriffe und Rechtsinstitute sind historisch/juristisch zu erklären, so wenn von einer „mancipatio“, der „Morgengabe“ oder „Gewere“ die Rede ist, oder wenn ein Text der kaiserlichen Kanzlei von den „Kurfürsten“ spricht. Diese allgemeineren Ausführungen kann man entweder vorab stellen oder in die Auslegung integrieren – letzteres ist wohl besser, weil man näher am Text arbeitet. Bitte hier keinesfalls einfach vorhandenes Wissen bzw. das auswendig Gelernte ungeordnet (ohne Bezug zur Aufgabe) niederschreiben. Dies geschieht oft, wenn man mit dem Text nichts anfangen kann und die Aufgabe verbiegt hin zu dem, was man weiß. Der Leser (Korrektor) merkt das aber.

Bei der Auslegung kann man sich folgende Fragen stellen: Was sagt der Verfasser? Warum sagt er es? Was spricht für und gegen eine bestimmte Haltung oder Begründung? Gibt es andere (mögliche/bekannte) Ansichten?

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Häufig wird die weitere rechtliche Entwicklung und/oder ein Vergleich mit dem geltenden Recht verlangt, was natürlich nur sinnvoll ist, wenn es heute Vergleichbares überhaupt noch gibt. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Man sollte es vermeiden, die Stellung des mittelalterlichen Königs mit heutigen Verfassungseinrichtungen zu vergleichen. Anderes gilt aber beispielsweise für das mittelalterliche Gericht mit Richter und Schöffen und dem Institut der Urteilsschelte. Die Frage, ob der kirchliche Richter privates Wissen verwerten darf, ist auch für heutige Gerichte aktuell. Ein Vergleich der römischen actio Publiciana mit den §§ 932 ff BGB ist aufschlussreich, dagegen sollte man Rechtssätze zum Status von Sklaven heute nicht suchen.

4. Besonderheiten der Hausarbeit[12]

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Die Übersetzung sollte bei einer Hausarbeit auch dann nachvollzogen werden, wenn eine solche der Aufgabe beigefügt ist. Jede Übersetzung ist subjektiv, in jeder steckt ein wenig von der Person des Übersetzers. Notwendig sind dafür natürlich die einschlägigen Lexika, die in den einführenden Literatur- und Quellenhinweisen unter I.5. aufgeführt sind. Weiter benötigt man (jedenfalls als Einstieg) Lehr- und Handbücher sowie Sachwörterbücher. Der Blick auf andere Quellen, deren Ausgaben jeweils anzugeben sind, ist oft hilfreich. Gelegentlich muss man sich auch der Nachbarwissenschaften bedienen, etwa der Philosophie oder der Theologie, oder die sog. historischen Hilfswissenschaften ( Rn. 4 ff) bemühen.

Vor den eigentlichen Text der Hausarbeit gehört jetzt in jedem Fall eine Gliederung. Für die Abfassung gilt das Gleiche wie für jede geisteswissenschaftliche Arbeit: Man formuliere klar und knapp – nichts ist so schlecht für die Laune des Korrektors (die ganz wesentlich für die spätere Note ist) wie die künstliche „Seitenfüllerei“. Erstaunlicherweise haben Studierende oft Sorgen, die angegebene Höchstseitenzahl nicht zu erreichen, dabei soll diese doch nur beschränken (und ist als Grenze ernst zu nehmen). Auch im Übrigen sind natürlich die Vorgaben des Aufgabenstellers einzuhalten, wie etwa die Breite des Randes (ein guter Korrektor möchte dem Bearbeiter ja mitteilen können, was besonders gut oder falsch gemacht wurde).

Der Inhalt der Hausarbeit kann in Abhängigkeit von der Aufgabe stark variieren, weshalb sich hierzu wenig erklären lässt. Jedenfalls ersetzen Wiederholungen, gar solche des Aufgabentextes, keine eigene Argumentation. Längere wörtliche Zitate ohne Kenntlichmachung als solche können auch bei pauschaler Nennung der Herkunft als Täuschungsversuch gewertet werden! Das Quellen- und Literaturverzeichnis muss alles enthalten, was benutzt und zitiert wurde, aber auch nicht mehr, d.h. es muss mit den Fußnoten korrespondieren.

§ 2 Die Zeit der römischen Könige und die frühe Republik

Literatur:

Zur äußeren Rechtsgeschichte: Bleicken , Geschichte der römischen Republik (6. Aufl. 2004) S. 4 ff, 97 ff, 265 ff; Blösel , Die römische Republik, Forum und Expansion, 2015; Waldstein/Rainer , Römische Rechtsgeschichte (11. Aufl. 2014) S. 16 ff, 109 ff; Fögen , Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems (2002) S. 11 ff; Kunkel/Schermaier , Römische Rechtsgeschichte (14. Aufl. 2005) S. 1 ff, 31 ff, 123 ff; von Lübtow , Das römische Volk (1955) S. 15 ff; Wieacker , Römische Rechtsgeschichte Bd. I (1989) S. 185 ff, 519 ff.

Zum Privatrecht und Prozessrecht vertiefend vor allem Kaser/Hackl , Das römische Zivilprozessrecht (2. Aufl. 1996); Kaser/Knütel/Lohsse , Römisches Privatrecht (22. Aufl. 2021); Honsell/Mayer-Maly/Selb , Römisches Recht (4. Aufl. 1987) sowie die weiteren im Literatur- und Quellenverzeichnis genannten Werke.

I. Soziale Strukturen und Aufbau des römischen Staates

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Wenn wir heute von Rom sprechen, stellen wir uns meist die antike Großmacht oder (wenigstens) die Hauptstadt Italiens vor. Aber auch Rom war am Anfang ein Dorf und über diese Zeit weiß man nicht viel. Unsere wichtigsten Quellen sind die erst sehr viel später entstandenen Schriften des Griechen Polybios (der ca. 200 bis 120 v. Chr. lebte und 167 als Geisel nach Rom kam) und die des bekannten römischen Historikers Livius (ca. 59 v. Chr. bis 17 n. Chr.). Immerhin stützten beide sich auf die Werke älterer Annalisten (von libri annales = Jahrbücher). Allerdings sollte man (bei jeder historischen Überlieferung) nicht zu leichtgläubig sein. Es gibt manchmal handfeste Interessen an (berichtigter) Geschichtsschreibung.

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