Alexander Block - Beschäftigte im Öffentlichen Dienst II

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Beschäftigte im Öffentlichen Dienst II: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Lehrbuch «Beschäftigte im öffentlichen Dienst II» erscheint in einer 4. völlig überarbeiteten Auflage. Die Autoren Frau Dr. Jansen, Herr Dr. Kawik und Herr Dr. Block, sind alle drei Dozenten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Band II widmet sich den Schwerpunkten, Urlaub, Krankheit und Eingruppierung.
Urlaubsumfang, Verfall und Abgeltung werden unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung strukturiert dargestellt, ebenso wie die praxisrelevanten Bereiche Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub und Bildungsurlaub. Weiterhin wird das Entgeltfortzahlungsrecht nebst Krankengeldzuschuss, Krankengeld und die stufenweise Wiedereingliederung unter Einbeziehung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement behandelt. Den dritten großen Themenbereich stellt die klar gegliederte Aufbereitung des Eingruppierungsrechts dar.
Alle Themenblöcke sind durch eine Vielzahl von Beispielsfällen, Prüfschemata und Checklisten gekennzeichnet und ergänzt durch wertvolle praktische Hinweise für den Arbeitsalltag.
Auch in diesem Band schließt jedes Kapitel mit Kontrollfragen ab, so dass das (klausurrelevante) Wissen sofort überprüft werden kann.
Sie finden ein Wissensquiz aus den Kontrollfragen zu Band I unter https://www.rehm-verlag.de/klausurenwissen.
Melden Sie sich gleich an, dann werden Sie über alle neuen Fragen in dem Quiz informiert.
Der Band I dieser Reihe beschäftigt sich mit den allgemeinen Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts. Darüber hinaus werden Arten, Aufbau und Struktur der Tarifverträge im öffentlichen Dienst einschließlich ihrer bindenden Wirkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer behandelt. Außerdem werden die dem Arbeitsverhältnis wesenseigenen Pflichten, Arbeitszeit, Beschäftigungs-, Dienst- und Jubiläumszeit, Grundzüge des Rationalisierungsschutzes, die Ausschlussfristen, arbeitsrechtliche Maßnahmen bei ihrer Verletzung sowie die Beendigungstatbestände einschließlich des Rechts auf Zeugniserteilung behandelt.
Die Reihe TVöD Praxisbuch ergänzt den großen TVöD/TV-L-Kommentar von Sponer/Steinherr, der im gleichen Verlag erscheint. Die Buchreihe greift einzelne Themen aus dem TVöD/TV-L auf und vertieft sie auf eine insbesondere für Anfänger gut verständliche Weise. Dennoch finden auch bereits erfahrene Praktiker wertvolle Hilfestellungen für ihren Arbeitsalltag.

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Jugendberatung.

Ferienfreizeiten, Jugenderholungsmaßnahmen, Zeltlager, nationale wie internationale Jugendbegegnungen werden daher von der Regelung umfasst.

136

Steht dem Tarifbeschäftigten kein Freistellungsanspruch nach einem Bildungsurlaubsgesetz zu, da das Bundesland ein solches nicht gesetzlich geregelt hat, kann er nach § 9 Abs. 2 SUrlVArbeitsbefreiung für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungenfür bis zu zehn Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts erhalten. Wird die Bildungsveranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, so gilt dies nur, wenn die Bundeszentrale für politische Bildung die Förderungswürdigkeit anerkannt hat.

Beispiel

Bayern und Sachsen sind die beiden einzigen Bundesländer, die kein entsprechendes Bildungsgesetz erlassen haben.

b)Arbeitsbefreiung zur fremdsprachlichen Aus- und Fortbildung gem. § 10 SUrlV

137

Nach § 10 SUrlVsind für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildungin einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird, bis zu drei Monate Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Aus- oder Fortbildung muss im dienstlichen Interesse liegen. Weitere Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung der letzten Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 gewährt werden.

Achtung

Wird einem Tarifbeschäftigten Arbeitsbefreiung zur Fremdsprachenaus- oder -fortbildung gewährt, ist zugleich eine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des gezahlten Entgelts zu vereinbaren, soweit das Arbeitsverhältnis vorzeitig aus einem vom Beschäftigten zu vertretendem Grunde beendet wird.

c)Arbeitsbefreiung für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung gem. § 11 SUrlV

138

Steht dem Tarifbeschäftigten nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschrift, so z.B. zum Zwecke des Katastrophenschutzes nach § 3 Abs. 1 THW-Helferrechtsgesetz ein Freistellungsanspruch zu, kann sich dieser aus § 11 SUrlVergeben.

139

In Betracht kommt zunächst nach Absatz 1die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigungim Umfang pro Kalenderjahr von bis zu zehn Arbeitstagen.

Begehrt ein Beschäftigter Arbeitsbefreiung zur Ausbildung als Rettungssanitäter, so ist Voraussetzung, dass die Ausbildung durch eine Organisation der zivilen Verteidigung mit dem Ziel des Einsatzes in der militärischen und zivilen Verteidigung erfolgt.

140

Absatz 2sichert die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 1 SGoder für die Dauer eines Einsatzes als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung. Zu diesen zählen dienstliche Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.

141

Große gesellschaftliche Bedeutung kommt schließlich Absatz 3zu. Hiernach ist Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zu gewähren, für die Dauer der Heranziehung

1 zum Feuerlöschdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen,

2 zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen oder

3 zum Bergwacht- oder Seenotrettungsdienst zwecks Rettungen von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst.

Insbesondere die zunehmende Anzahl an Katastrophen wird ihr Übriges dazu beigetragen haben, das Bewusstsein weiter zu verschärfen, wie bedeutsam die Unterstützung der militärischen und zivilen Verteidigung – beispielsweise etwa seitens der Freiwilligen Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes oder der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft – im Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not ist.

So ist es denn auch überaus positiv zu bewerten, dass der öffentliche Dienstherr dieses ehrenamtliche Engagement seiner Beschäftigten anerkennt und unterstützt. Dass ohne den Einsatz von einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer eine sozialethisch verantwortungsbewusste Gesellschaft keinen Bestand hat, kann gar nicht deutlich genug hervorgehoben werden.

Arbeitsbefreiung ist jedoch nur zu gewähren, soweit der Beschäftigte auch der Organisation zugehörig ist. Den Nachweis hat der Beschäftigte durch eine entsprechende Bescheinigung hinsichtlich Art und Dauer der Tätigkeit zu erbringen.

142

Tipp

Werden Beschäftigte während ihres Erholungsurlaubs im Katastrophenschutz eingesetzt, kann der Zweck des Erholungsurlaubs nicht erfüllt werden. Der Erholungsurlaub ist sodann abzubrechen. Der dadurch nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub ist gutzuschreiben.

Achtung

Die Feuerwehrgesetze der Länder sind weder auf Bundesbeamte noch für die Tarifbeschäftigten des Bundes anwendbar. Landesgesetze können insbesondere für Bundesbeamte keine Ansprüche auf Freistellung vom Dienst begründen.[61]

Hinzuweisen ist ferner auf das THW-Helferrechtsgesetz, das in § 3 Abs. 1, 2 und 4 eine bezahlte Freistellung vom Dienst für THW-Helfer vorsieht, so dass insofern für § 11 SUrlV kein Raum bleibt.

Werden Dienste im Katastrophenschutz aufgrund freiwilliger Dienstverpflichtung ehrenamtlich erbracht, wie in der Freiwilligen Feuerwehr, Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, nichtstaatliche Hilfsorganisationen, kann ein Freistellungsanspruch nach dem KatSG begründet werden.

Achtung

Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 bzw. 3 SUrlV vor, wird die Arbeitsbefreiung zeitlich unbefristet genehmigt.

d)Arbeitsbefreiung für vereinspolitische Zwecke gem. § 12 SUrlV

143

Einem Tarifbeschäftigten ist nach § 12 SUrlV, der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisationzur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Arbeitsbefreiung auch zu gewähren für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beschäftigte angehört, oder an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn dieser als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Ausschlaggebend für die Bewilligung von Arbeitsbefreiung ist, dass es sich um überörtlicheArbeitstagungen bzw. Sitzungen handelt. Zudem muss der Beschäftigte im Vorstand der Organisation aktiv sein. Die einfache Mitgliedschaft genügt nicht. Ebenso wenig umfasst ist etwa die tatsächliche Betreuung suchtkranker Menschen.

e)Arbeitsbefreiung für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer gem. § 14 SUrlV

144

Wenig praxisrelevant ist der Arbeitsbefreiungstatbestand nach § 14 SUrlVfür eine Ausbildung zur Schwesternhelferinoder zum Pflegediensthelferunter Fortzahlung des Entgelts für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr.

f)Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Zwecke gem. § 15 SUrlV

145

§ 15 SUrlVgewährt Arbeitsbefreiung von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beschäftigte angehört, oder an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebeneoder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn der Beschäftigte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt.

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