Alexander Block - Beschäftigte im Öffentlichen Dienst II

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Beschäftigte im Öffentlichen Dienst II: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Lehrbuch «Beschäftigte im öffentlichen Dienst II» erscheint in einer 4. völlig überarbeiteten Auflage. Die Autoren Frau Dr. Jansen, Herr Dr. Kawik und Herr Dr. Block, sind alle drei Dozenten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Band II widmet sich den Schwerpunkten, Urlaub, Krankheit und Eingruppierung.
Urlaubsumfang, Verfall und Abgeltung werden unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung strukturiert dargestellt, ebenso wie die praxisrelevanten Bereiche Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub und Bildungsurlaub. Weiterhin wird das Entgeltfortzahlungsrecht nebst Krankengeldzuschuss, Krankengeld und die stufenweise Wiedereingliederung unter Einbeziehung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement behandelt. Den dritten großen Themenbereich stellt die klar gegliederte Aufbereitung des Eingruppierungsrechts dar.
Alle Themenblöcke sind durch eine Vielzahl von Beispielsfällen, Prüfschemata und Checklisten gekennzeichnet und ergänzt durch wertvolle praktische Hinweise für den Arbeitsalltag.
Auch in diesem Band schließt jedes Kapitel mit Kontrollfragen ab, so dass das (klausurrelevante) Wissen sofort überprüft werden kann.
Sie finden ein Wissensquiz aus den Kontrollfragen zu Band I unter https://www.rehm-verlag.de/klausurenwissen.
Melden Sie sich gleich an, dann werden Sie über alle neuen Fragen in dem Quiz informiert.
Der Band I dieser Reihe beschäftigt sich mit den allgemeinen Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts. Darüber hinaus werden Arten, Aufbau und Struktur der Tarifverträge im öffentlichen Dienst einschließlich ihrer bindenden Wirkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer behandelt. Außerdem werden die dem Arbeitsverhältnis wesenseigenen Pflichten, Arbeitszeit, Beschäftigungs-, Dienst- und Jubiläumszeit, Grundzüge des Rationalisierungsschutzes, die Ausschlussfristen, arbeitsrechtliche Maßnahmen bei ihrer Verletzung sowie die Beendigungstatbestände einschließlich des Rechts auf Zeugniserteilung behandelt.
Die Reihe TVöD Praxisbuch ergänzt den großen TVöD/TV-L-Kommentar von Sponer/Steinherr, der im gleichen Verlag erscheint. Die Buchreihe greift einzelne Themen aus dem TVöD/TV-L auf und vertieft sie auf eine insbesondere für Anfänger gut verständliche Weise. Dennoch finden auch bereits erfahrene Praktiker wertvolle Hilfestellungen für ihren Arbeitsalltag.

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Daher ist auch eine beliebig zergliederte Aufsplittung des Urlaubs nicht möglich. Dieser ist vielmehr zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. Damit die Regeneration von Körper und Geist tatsächlich eintritt, haben arbeitsmedizinische Untersuchungen ergeben, dass eine Urlaubsdauer von zumindest zwei, besser drei Wochen von Nöten ist. Dem kommt daher die Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 S. 6 TVöD nach, die zwar auch die grds. Teilungsmöglichkeit des Gesamturlaubsanspruchs vorsieht, aber zugleich anstrebt, dass ein Urlaubsteil von zwei Wochen gewährt werden soll.

Eine Gewährung von halben Tagen oder gar Stundenanteilen sieht das Urlaubsrecht demzufolge nicht vor.

Beispiel

Abzulehnen ist der Wunsch eines sog. Wochenendpendlers alle Urlaubstage einzeln zur Verlängerung der Wochenenden zu nehmen. Dies würde de facto auf eine 4-Tage-Woche hinauslaufen, die der Zielsetzung vom BUrlG und TVöD zuwiderlaufen würde.

10.Mitbestimmung

34

§ 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVGsieht vor, dass dem Personalrat durch Abschluss von Dienstvereinbarungen ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung des Urlaubsplanes sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte eröffnet wird, wenn zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem kein Einverständnis erzielt wird.

Demgegenüber ergibt sich für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVGhinsichtlich der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie der Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.

Eine Pflicht und damit Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erteilung von Urlaub ist die Aufstellung entsprechender Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne indes nicht.

Demzufolge wird hiervon auch wenig Gebrauch gemacht.

11.Erkrankung während des Urlaubs

35

Indem § 26 Abs. 2 TVöD auf das BUrlG Bezug nimmt, findet insbesondere § 9 BUrlG Anwendung, der die Frage beantwortet, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf den Urlaub hat: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Dem Beschäftigten werden demzufolge die Urlaubstage nicht in Abzug gebracht, soweit er durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungseine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisenvermag. Eine mündliche Krankmeldung, wie zunächst grds. für die Entstehung des Entgeltfortzahlungsanspruchs ausreichend, genügt gerade nicht.

36

Nimmt der Beschäftigte eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmei.S.d. § 10 BUrlG in Anspruch, so dürfen diese Maßnahmen ebenfalls nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

37

Dem Beschäftigten wird eine Nachgewährung des Urlaubs ebenfalls nicht versagt, soweit dieser an einer Wiedereingliederungsmaßnahmei.S.d. § 74 SGB V(umgangssprachlich auch als „Hamburger Modell“bezeichnet) teilnimmt. Während einer solchen Maßnahme ruhen die Hauptleistungspflichten. Es entsteht für diesen Zeitraum ein Vertragsverhältnis sui generis, das alleine dem Rehabilitationszweck dient und nicht dem Austausch von Leistung und Gegenleistung. Gleichwohl besteht die Arbeitsunfähigkeit während der Wiedereingliederung fort; der Urlaub ist soweit nicht erfüllbar.

38

Nicht von § 9 MuSchG erfasst werden hingegen Beschäftigungsverbotenach § 3sowie § 16 MuSchG. Denn die werdende Mutter ist nicht krank, da die Schwangerschaft als solche kein regelwidriger Zustand ist. Dies hat zur Folge, dass die werdende Mutter keine Nachgewährung der Urlaubstage verlangen kann, wenn in die Zeit des bereits gewährten Erholungsurlaubs ein Beschäftigungsverbot fällt, sie also nachUrlaubsantritt ein Beschäftigungsverbot erhält. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die werdende Mutter aufgrund des Beschäftigungsverbots völlig oder teilweise mit der Arbeit aussetzt, somit die Kausalität ausschließlich auf einem nicht von § 9 BUrlG erfassten Beschäftigungsverbot beruht.

Auch eine analoge Anwendung schließt die Rechtsprechung insoweit aus.[15] Ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot ginge typischerweise nicht mit einer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbaren Beeinträchtigung einher.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin tritt am 3.7.2021 ihren dreiwöchigen Erholungsurlaub an. Ab dem 10.7.2021 erhält sie ein Beschäftigungsverbot. Der Urlaub während der Zeit des Beschäftigungsverbotes kann ihr nicht wieder gutgeschrieben werden.

Anders gestaltet sich die Rechtslage indessen, wenn vorUrlaubsantritt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot erteilt worden ist. In diesem Fall kann nach § 362 Abs. 1 BGB nicht der erforderliche Leistungserfolg des Urlaubs eintreten. Der Urlaubsanspruch bleibt deshalb bestehen.[16]

Beispiel

Einer Arbeitnehmerin ist Erholungsurlaub ab dem 3.7.2021 genehmigt worden. Ab dem 1.7.2021 erhält sie ein Beschäftigungsverbot. Der Urlaub während des Beschäftigungsverbots wird ihr gutgeschrieben.

39

Keine Gutschrift des genehmigten Urlaubs erfolgt, soweit der Arbeitnehmer Arbeitsbefreiungnach § 29 TVöDbzw. § 45 SGB Verhalten hat.

Beispiel

Zur Betreuung seines erkrankten achtjährigen Kindes erhält der Arbeitnehmer nach § 29 Abs. 1 S. 1 e) aa TVöD fünf Tage Arbeitsbefreiung. Am zweiten Krankheitstag des Kindes erkrankt der Arbeitnehmer selbst. Auch hier werden alle fünf Tage nach § 29 TVöD verbraucht und können nicht gutgeschrieben werden.

Bisweilen heftig diskutiert wird in der Praxis, wie zu verfahren ist, wenn ein Beschäftigter von seinem Arbeitszeitkorridor angesammelte Stunden seines Arbeitszeitkontos tageweise abbaut und während dieser Zeit erkrankt. Auch hier fehlt es an einer Grundlage im BUrlG, dass diese Stunden erhalten bleiben können, wenn der Beschäftigte nach Antritt des Ausgleichszeitraums erkrankt.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat donnerstags und freitags die Inanspruchnahme von Freizeitausgleich genehmigt bekommen. Freitags morgens erkrankt er. Die Arbeitsstunden können ihm nicht gutgeschrieben werden.

Achtung

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass der Abbau von zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden stets vorab zu genehmigen ist. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Freizeitausgleich zu nehmen und sich diesen nachträglich genehmigen zu lassen, um das Erkrankungsrisiko auszuschließen. Auch ist er nicht befugt, den genehmigten Abbau der angesammelten Stunden rückgängig zu machen, wenn sich das Erkrankungsrisiko realisiert hat.

40

Ob im Falle einer Arbeitskampfmaßnahmeeine Nachgewährung des Urlaubs erfolgt, hängt ebenfalls von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab:

Wird nachbewilligtem Urlaub ein rechtmäßiger Streik im Betrieb bzw. in der Dienststelle durchgeführt, gewährt die Rechtsprechung keine Nachgewährung; der Urlaub wird durch den Streik nicht unterbrochen.

Tritt der Beschäftigte seinen Urlaub an, hat er Anspruch auf Urlaubsentgelt – der Streik führt zu keiner Unterbrechung des Urlaubs.

Entscheidet sich der Beschäftigte hingegen dazu, an dem Streik mitzuwirken, kann er während der Arbeitskampfmaßnahme keinen Urlaub beanspruchen; denn während des Streiks besteht keine Arbeitspflicht, so dass der Beschäftigte von dieser auch nicht urlaubsbedingt freigestellt werden kann.

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