Constanze Janda - Klausurenkurs im Sozialrecht

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Die Konzeption: 
Der Band veranschaulicht dem Studierenden die Technik der Fallbearbeitung in sozialrechtlichen Fallkonstellationen, begleitet und fördert das vertiefte Studium des Sozialrechts im Rahmen der Schwerpunktbereichsausbildung und ist so die ideale Ergänzung zum Schwerpunkte-Lehrbuch «Sozialrecht» von Waltermann.
Der Klausurenkurs enthält 24 ausführlich gelöste Fallsachverhalte zu aktuellen, öffentlich debatierten Themen, die zu den Grundfragen sozialer Sicherheit führen. Ausgangspunkt der Fälle sind jeweils examensrelevante höchstrichterliche Entscheidungen. Sie wurden ausgewählt, um an ihnen die vielfältigen Querverbindungen des Sozialrechts zu nahezu allen Rechtsgebieten aufzuzeigen. Daher sind Gegenstand der Falllösung meist sachliche Verknüpfungen zum Arbeits-, Privat-, Straf-, Verfahrens-, Verwaltungs-, Verfassungs- und Europarecht.

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Überdies stellt sich die Frage nach der Reichweite der beitragsrechtlichen Privilegierung. Wollte der Gesetzgeber Personen vom Beitragszuschlag ausnehmen, die aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen können, müssten womöglich auch Versicherte vom Beitragszuschlag befreit werden, die ihren Kinderwunsch nicht realisieren können, weil sie keinen Partner haben. Der administrative Aufwand wäre – insbesondere angesichts des vergleichsweise geringen Zuschlags von 0,35 Prozentpunkten – erheblich, sodass der mit der Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG verbundene finanzielle Nachteil zumindest nicht unverhältnismäßig ist.[17]

III. Beitrags- und Prämiengestaltung für Familien in der Renten- und Pflegeversicherung

25

Die von dem Elternpaar vorgetragenen Bedenken betreffen die Ausgestaltung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Fraglich ist, inwieweit der von Eltern den Kindern geschuldete Familienunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) bei der Festsetzung der Beitragshöhe aus Gründen des Schutzes von Ehe und Familie zu berücksichtigen ist. Hierzu müssen der Auftrag der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG bestimmt (1.) und die Berücksichtigung des „generativen Beitrags“ nach dem geltenden Beitragsrecht der Rentenversicherung analysiert werden (2.).

1. Der Auftrag des BVerfG aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG

26

In seiner Entscheidung zum Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung hatte das BVerfG die Auffassung vertreten, den „Kinderlosen“ würden auf Kosten der Kindererziehenden für das „altersspezifische Risiko der Pflegebedürftigkeit“ im Umlageverfahren getragene Leistungen aus der Pflegeversicherung zuteil, ohne selbst Kinder erzogen und „damit zum Erhalt des Beitragszahlerbestandes durch Kindererziehung beigetragen“[18] zu haben. „Wenn aber das Leistungssystem ein altersspezifisches Risiko abdeckt und so finanziert wird, dass die jeweils erwerbstätige Generation die Kosten für vorangegangene Generationen mittragen muss, ist für das System nicht nur die Beitragszahlung, sondern auch die Kindererziehung konstitutiv. Wird die zweite Komponente nicht mehr regelmäßig von allen geleistet, werden Eltern spezifisch in diesem System belastet, was deshalb auch innerhalb des Systems ausgeglichen werden muss.“[19]

Die Bindungswirkung der Entscheidung erstreckt sich formal zwar allein auf das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung. Es ist jedoch zu prüfen, ob der verfassungsrechtlich gebotene besondere Schutz der Familien die Übertragung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze auf die Rentenversicherung gebietet. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung der besonderen Lasten von Familien auszugleichen, verpflichtet den Gesetzgeber jedoch nicht, Eltern von jedweder (finanzieller) Belastung freizustellen. Vielmehr ist ihm – auch vor dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG – ein weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen.[20]

2. Nichtberücksichtigung des „generativen Beitrags“ in der Rentenversicherung?

27

Gegen die Privilegierung von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung spricht bereits, dass – wiewohl deren Finanzierung im Umlageverfahren auf dem sogenannten Generationenvertrag basiert – keineswegs sichergestellt ist, dass alle geborenen Kinder zur Finanzierung der Rentenleistungen und damit zum Fortbestand des Systems beitragen werden. Wird aus einem Kind später nicht ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter, sondern Beamter, Sozialhilfeempfänger, Auswanderer oder freiberuflich Tätiger, so leisten dessen Eltern gerade keinen regenerativen Beitrag zur Sozialversicherung.[21]

Auch die Systematik des Rentenversicherungsrechts gebietet keine beitragsrechtliche Privilegierung von Eltern. Anders als die soziale Pflegeversicherung gleicht die gesetzliche Rentenversicherung bereits jetzt die mit der Kindererziehung einhergehenden Lasten und Nachteile hinreichend aus. So werden nicht nur spezifische Leistungen gewährt, die an die Kindererziehung anknüpfen, wie etwa die große Witwen- bzw. Witwerrente nach §§ 46 Abs. 2, 243 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI oder die Erziehungsrente nach §§ 47, 243a SGB VI. Die Zeiten der Kindererziehung werden überdies auch bei der Berechnung der Rentenleistungen berücksichtigt, sei es als Beitragszeiten nach §§ 56, 249, 249a SGB VI, als Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI oder als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI. Der Umstand, dass ein Versicherter Kinder aufzieht, wirkt sich also leistungserhöhend aus. Dass der Gesetzgeber keine entsprechenden Vergünstigungen im Beitragsrecht vorsieht, ist angesichts dessen von seinem weiten Gestaltungsspielraum gedeckt. Der generative und monetäre Beitrag zur Sozialversicherung kann ohnehin nie vollkommen gleichwertig berücksichtigt werden, da der generative Beitrag nicht per se an die Rentenbezieher ausgeschüttet werden kann.[22]

28

Im Übrigen würde eine beitragsrechtliche Entlastung von Eltern verschiedene systematische Fragen aufwerfen: Soll schon eine Familie mit einem Kind eine Vergünstigung erhalten, obgleich deren regenerativer Beitrag nicht zureicht? Wäre sie, da „fast“ kinderlos, nicht eher mit Beitragszuschlägen zu belasten? Sollen Adoptiv- und Pflegekinder den leiblichen Kindern sozialversicherungsrechtlich gleichstehen: Denn was soll durch die Beitragsregelung honoriert und bonifiziert werden – die Erziehung oder die Geburt eines Kindes? Und ist die Begrenzung auf die in Zukunft Kinder erziehenden Versicherten richtig oder müssen an der Beitragsvergünstigung nicht auch ebenso die Versicherten an den Vergünstigungen teilhaben, die in der Vergangenheit Erziehungsverantwortung getragen haben? Beitragsvergünstigungen für Eltern bieten allenfalls die Chance auf eine mittel- und längerfristige Linderung der demographischen Probleme der Sozialversicherung – bereiten ihr indes im Gegenzug aktuell drängende Probleme ihrer Finanzierung. Denn selbst wenn der regenerative Beitrag dadurch erhöht werden könnte, so träte der monetäre Gewinn erst in Jahrzehnten ein; der durch Verschonung eingetretene Beitragsverlust wäre jedoch durch aktuelle Beitragserhöhungen auszugleichen.

29

Die gegenwärtig in der Sozialversicherung aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten zu entrichtenden Beiträge lassen familiäre Belastungen unberücksichtigt. Dies vereinfacht dem Arbeitgeber den Beitragseinzug. Bleibt das ganze Bruttoeinkommen die maßgebende Beitragsbasis, ist ein niedrigerer Beitragssatz eher möglich als bei einer um Unterhaltslasten verminderten Beitragsbasis. Diese Finanzierung rechtfertigt es außerdem, die sozialversicherungsrechtliche Geldleistung als einen Anteil des mit Beiträgen belegten Einkommens zu bestimmen.

30

Der generative Beitrag wird in der gesetzlichen Rentenversicherung in verschiedener Hinsicht berücksichtigt, sodass eine zusätzliche Entlastung von Familien im Beitragsrecht kraft Verfassung nicht geboten ist.[23]

Ergebnis:

31

Die Einbeziehung privat gegen Krankheit Versicherter in die Pflegeversicherung verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit nicht.

Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung sind unbegründet.

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