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Am stärksten wirkt sich der Versuch einer Beschränkung des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf das Verhältnis Berufsträger/Beschuldigter und die Lösung von den Vorgaben der §§ 53, 53a StPO auf die dritte und im Hinblick auf interne Ermittlungen bedeutendste Fallkonstellation aus. Der wesentliche Unterschied zu den vorgenannten Konstellationen besteht darin, dass es sich bei dem Mandanten nicht um den Beschuldigten selbst handelt und der Beschuldigte auch nicht im Rahmen eines „mandatsähnlichen Vertrauensverhältnisses“ darauf vertrauen darf, dass die im Zuge der internen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse nicht gegen ihn verwendet werden.[67] Erst Ende 2010 hat das LG Hamburg daher in einem viel beachteten Beschluss festgestellt, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sei nicht dahin zu verstehen, dass die Norm dem Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3b StPO entspreche und auch sonstige Mandatsbeziehungen umfasse.[68] Vielmehr sei der Anwendungsbereich dahingehend einzuschränken, dass allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsberechtigten geschützt sein solle. Das Mandatsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Nichtbeschuldigten wird nach der Entscheidung des LG Hamburg also ebenso wenig erfasst wie das Verhältnis des Beschuldigten zu einem Rechtsanwalt, den er nicht selbst mandatiert hat. Zur Begründung dieser Auffassung bezieht sich das LG Hamburg auf die gängige Kommentarliteratur, räumt aber zugleich ein, dass der BGH diese Frage in BGHSt 43, 300, offen gelassen habe. Die ebenfalls häufig vertretene Gegenposition wird gänzlich ausgeblendet.[69] Die Argumentation des LG Hamburg ähnelt der zur Übergabe von Gegenständen durch Dritte sehr, und der enge Zusammenhang der Nr. 3 zu den Nr. 1 und 2 wird herausgestrichen. Eine erweiternde Auslegung würde die Nr. 1 und 2 überflüssig machen.[70] Der Schutz eines Rechtsanwalts vor Beschlagnahmen wird durch die Entscheidung im Ergebnis deutlich beschränkt.
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Den ersten Widerstand gegen diese Entkopplung der §§ 53, 53a und 97 StPO im Zusammenhang mit internen Ermittlungen formulierten Jahn und Kirsch.[71] Für sie liegt auf der Hand, dass § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO internen Ermittlern Schutz gewähre, da Rechtsanwälte unabhängig vom Bestehen eines Verteidigungsmandats der Norm unterfielen. Über den Inhalt eines geführten Interviews dürfte der Berufsträger daher nur Auskunft erteilen, wenn er zuvor von demjenigen, zu dessen Gunsten die Schweigepflicht gesetzlich begründet werde, von der Pflicht zu Verschwiegenheit entbunden worden sei. Aus historischer Sicht diene § 97 StPO gerade dazu, eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Beschlagnahme zu verhindern.[72] Die umfassende und überzeugende Darstellung kann hier aus Raumgründen nicht wiederholt werden. Als Fazit halten Jahn und Kirsch fest, „dass das Beschlagnahmeverbot im Ganzen als akzessorischer Umgehungsschutz für das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52–53a StPO konstruiert werden sollte.“[73] Die Auslegung müsste sich daher entsprechen. Eine Abschichtung zwischen einem Mandat mit Zielrichtung der Unternehmensverteidigung und einem Mandat mit Zielrichtung, beispielsweise Schadenersatzansprüche gegen einen Mitarbeiter geltend zu machen, lasse sich im Rahmen einer internen Untersuchung ohnehin nur selten durchführen. Regelmäßig bestünde ein inhärenter Zielkonflikt, der sich auch nach Abschluss der Ermittlungen nicht auflöse.[74] Die von Jahn/Kirsch damit ins Feld geführte Gemengelage ist aber nicht nur für den Bereich der Internal Investigations charakteristisch.[75] Dass die Nr. 1 und 2 überflüssig würden, trifft jedenfalls insoweit nicht zu, als die Nr. 1 sich auch auf § 52 StPO bezieht.[76] Die Nr. 2 hat zumindest klarstellende Funktion und ist aus diesem Grund nicht verzichtbar.
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Ein weiteres Indiz dafür, dass der Rechtsanwalt zumindest nach dem Willen des Gesetzgebers umfassend geschützt werden soll, könnte über die bekannten Argumente hinaus auch in der Neufassung des § 160a Abs. 1 StPO[77] gesehen werden, die die Stellung des Rechtsanwalts und den Schutz der Vertrauensbeziehung zu ihm deutlich stärkt.[78] Gleiches gilt für die hier favorisierte Auslegung des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Beide tragen dem Ziel Rechnung, das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung einem absoluten Schutz zu unterstellen.[79] Auch der Hinweis von von Galen ist zutreffend, dass anderenfalls nicht nur das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts, sondern auch das absolute Verbot von den Geheimnisbereich betreffenden Ermittlungsmaßnahmen umgangen werden könnte.[80] Es sei unverständlich, dass die Ermittlungsbehörden ein Telefonat zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten zwar nicht abhören, aber im unmittelbaren Anschluss an das Telefonat die Telefonnotizen beschlagnahmen dürften.
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Das LG Hamburg übersieht zudem, dass auch der Auftraggeber einer internen Ermittlung ein Interesse an der Geheimhaltung der im Rahmen der Ermittlungen zu Tage tretenden Erkenntnisse haben kann und häufig haben wird und die drohende Beschlagnahme geeignet ist, ihn von vielleicht notwendigen Compliance-Maßnahmen[81] abzuhalten.[82] Rechtlich lässt sich die Einschränkung des nach herrschender Meinung im Übrigen geltenden Grundsatzes, dass der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 StPO auf die Beziehung des Beschuldigten zu seinem Verteidiger in dem aktuellen Strafverfahren zu reduzieren ist,[83] zumindest dadurch rechtfertigen, dass die dem Unternehmen u.U. drohende Verbandsgeldbuße regelmäßig in dem gegen den Beschuldigten geführten Verfahren festgesetzt wird (vgl. § 444 StPO und § 30 OWiG).[84] Die juristische Person ist in diesem einheitlichen Verfahren Nebenbeteiligte.[85] Auch wenn das Unternehmen also nicht formal Beschuldigter des Verfahrens ist, in dem die Beschlagnahme erfolgt, sollte § 97 StPO jedenfalls in dieser Konstellation erweiternd ausgelegt werden.[86] Darüber hinaus ist jedoch schon die Beschränkung des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf das Vertrauen des Beschuldigten nicht gerechtfertigt.[87] Es lässt sich unter dem Blickwinkel der vom BVerfG[88] anerkannten Bedeutung der freien Advokatur nämlich nicht begründen, dass das Mandatsverhältnis zwischen Unternehmen und intern ermittelndem Anwalt im Unterschied zu einem im Adhäsionsverhältnis beauftragten Anwalt nicht geschützt sein sollte.[89] Das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist für jedes Mandatsverhältnis unverzichtbar.[90] Ohne Vertrauen kann ein Mandat weder entstehen und noch Bestand haben.[91] Durch den Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Auftraggeber der internen Ermittlung und internem Ermittler ermöglicht man zugleich die Zusage der Verschwiegenheit an die zu interviewenden Angestellten durch die Unternehmensleitung, wenn diese auf eine spätere Entbindung des Berufsträgers von der Verschwiegenheitspflicht verzichtet.[92] Eine solche Vertraulichkeitszusage ist für eine umfassende Aufklärung unerlässlich.[93] Bei Jahn und Kirsch heißt es hierzu, gerade weil bei der Durchführung einer internen Untersuchung regelmäßig in großem Umfang Informationen von Personen erlangt würden, käme der Wahrung der Vertraulichkeit besondere Bedeutung zu.[94] Daher müsse es gerade in dieser Situation der Disposition des Unternehmens überlassen bleiben, inwieweit es den mit einer internen Untersuchung beauftragten Berufsgeheimnisträger dem Zugriff staatlicher Behörden ausliefere. Die Beschlagnahmemöglichkeit außerhalb der Beziehung Beschuldigter/Berufsträger könne dazu führen, dass ein Rechtsuchender auf anwaltlichen Beistand verzichte, weil er mit der Möglichkeit der Beschlagnahme der aus diesem Verhalten resultierenden Kommunikation und der bei dem Berufsgeheimnisträger verbleibenden Arbeitsergebnisse rechnen müsse.[95] Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Interviewten würde für eine extensive Auslegung des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sprechen. Anderenfalls wäre ein verfassungsunmittelbares Beschlagnahmeverbot zu erwägen.[96] Die neuere landgerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Deutung angeschlossen und bejaht daher ausdrücklich ein Beschlagnahmeverbot für Dokumente, die sich im Gewahrsam eines Rechtsanwalts befinden, auch im Verfahren gegen einen angestellten Beschuldigten.[97]
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