BT-Drucks. 18/5201, 40.
[47]
BT-Drucks. 18/5201, 40.
[48]
LG Bonn wistra 2000, 437, 438; HK-GS/ Trüg § 53 Rn. 8.
[49]
OLG Schleswig SchlHA 1982, 111, 111; LR-StPO/ Ignor/Bertheau § 53 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 7.
[50]
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 7.
[51]
OLG Schleswig SchlHA 1982, 111, 111 f.
[52]
BGHSt 38, 369, 370; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 8.
[53]
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 8.
[54]
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 9.
[55]
BGH MDR 1978, 281, 281; HK-GS/ Trüg § 53 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 9.
[56]
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 45.
[57]
KK-StPO/ Greven § 97 Rn. 5 f.; LR-StPO/ Menges § 97 Rn. 52.
[58]
OLG Celle wistra 1986, 83, 83.
[59]
OLG Celle wistra 1986, 83, 83.
[60]
Krause FS Dahs, S. 349, 361 ff.
[61]
Umfassend Göppinger NJW 1958, 241, 243.
[62]
OLG Köln NStZ 1983, 412, 412 f., mit abl. Anm. Rogall ; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 46.
[63]
Beispielsweise durch Benennung als Zeugen, so HK-GS/ Trüg § 53 Rn. 24.
[64]
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 49.
[65]
Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 49.
[66]
BGHSt 42, 73, 75.
[67]
BGHSt 18, 146, 150; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 49; a.A. OLG Nürnberg NJW 1958, 272, 274; OLG Hamburg NJW 1962, 689, 691.
[68]
BGHSt 18, 146, 150; SK-StPO/ Rogall § 53 Rn. 216; OLG Nürnberg NJW 1958, 272, 274; OLG Hamburg NJW 1962, 689, 691.
[69]
LR-StPO/ Ignor/Bertheau § 53 Rn. 81.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen› 5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler› III. Anwendbarkeit des § 53a StPO
III. Anwendbarkeit des § 53a StPO
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Um eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO zu verhindern, dehnt § 53a Abs. 1 StPO den Anwendungsbereich des § 53 StPO auf die Gehilfen der in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 StPO genannten Berufsträger sowie die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, aus. Über die Wahrnehmung des Rechts zur Zeugnisverweigerung entscheiden – dem telos der Norm entsprechend – verbindlich die in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 StPO Genannten (§ 53a Abs. 1 S. 2 StPO), da das Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen aus dem Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsträger abgeleitet wird.[1] Eine Ausnahme von der Entscheidungsbefugnis des Berufsträgers ist für den Fall vorgesehen, dass die Entscheidung der Berufsträger nicht in absehbarer Zeit herbeigeführt werden kann, er also beispielsweise unerreichbar und für längere Zeit abwesend oder schwer erkrankt ist. Sagt die Hilfsperson entgegen der erteilten Weisung oder ohne Wissen des Berufsträgers aus, obwohl seine Entscheidung hätte herbeigeführt werden können, ist die Aussage ohne Einschränkung verwertbar.[2] Sagt sie im umgekehrten Fall trotz Aufforderung durch den Berufsträger nicht aus, sind die Beugemittel des § 70 StPO anwendbar.[3] Die Entscheidung darüber, ob die Hilfsperson aussagen soll, kann der Berufsträger unabhängig von der Entscheidung über die Ausübung des eigenen Zeugnisverweigerungsrechts und des Zeugnisverweigerungsrechts weiterer Hilfspersonen treffen.[4]
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Die Gehilfeneigenschaft des § 53a Abs. 1 S. 1 StPO erfordert weder ein soziales Abhängigkeitsverhältnis noch eine berufsmäßige Tätigkeit, so dass auch sonstige unterstützende Personen wie nur gelegentlich helfende Familienangehörige dem Begriff unterfallen.[5] Das Bestehen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses und eine berufsmäßige Tätigkeit sind allerdings starke Indizien, dass die entsprechende Person die berufliche Tätigkeit des Berufsträgers auch tatsächlich fördert. Die am häufigsten genannten Gehilfen des Rechtsanwalts sind daher sein Büropersonal und seine angestellten juristischen Mitarbeiter ohne Rechtsanwaltszulassung.[6] Auch ein zur Mandatsbearbeitung herangezogener Dolmetscher ist als Gehilfe anzusehen.[7]
20
Keine Gehilfen sind demgegenüber nach wohl herrschender Auffassung selbstständige Gewerbetreibende, die für den Berufsträger Einzelaufträge erledigen, da auch im Rahmen des § 53a Abs. 1 S. 1 StPO das Verbot der erweiternden Auslegung eingreife.[8] Einigkeit erzielen Rechtsprechung und Literatur dann wieder bei Personen, deren Unterstützungsbeitrag nicht auf den Beruf des Zeugnisverweigerungsberechtigten zielt, beispielsweise Hausmeister oder Reinigungskräfte[9] Ihnen steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
3. Teilnehmer zur Vorbereitung auf den Beruf
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Teilnehmer zur Vorbereitung auf den Beruf sind in Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten vorrangig Rechtsreferendare und Praktikanten, in Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaften Lehrlinge.[10]
4. Keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gem. § 53a Abs. 2 StPO
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Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 S. 1 StPO gilt nach § 53a Abs. 2 in gleichem Umfang auch für die Hilfspersonen. Der Berufsträger und seine Hilfspersonen können nur gemeinsam entbunden oder nicht entbunden werden.[11]
[1]
BGHSt 9, 59, 60 f.; HK-GS/ Trüg § 53a Rn. 1.
[2]
LR-StPO/ Ignor/Bertheau § 53a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 7; a.A. SK-StPO/ Rogall § 53a Rn. 42 f.
[3]
KK-StPO/ Senge § 53a Rn. 6.
[4]
Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 8.
[5]
KK-StPO/ Senge § 53a Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 2.
[6]
Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 4.
[7]
LG Verden StV 1996, 371, 371.
[8]
KK-StPO/ Senge § 53a Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 2; jeweils m.w.N. und Beispielen auch zur Gegenauffassung. Diese wird bspw. vertreten von Bockemühl FS Beulke, S. 647, 650 f., der Detektiven, die nicht im Angestelltenverhältnis für größere Kanzleien, sondern im Einzelfall für kleinere Kanzleien tätig werden, im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz ein Zeugnisverweigerungsrecht zusprechen. Diese Deutung hat einiges für sich.
[9]
LR-StPO/ Ignor/Bertheau § 53a Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt § 53a Rn. 2 mit weiteren Beispielen.
[10]
KK - StPO /Senge § 53a Rn. 5.
[11]
SK-StPO/ Rogall § 53a Rn. 37.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen› 5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler› IV. § 97 StPO
IV. § 97 StPO
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Auch das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO soll eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts insbesondere der §§ 53 und 53a StPO verhindern.[1] Aus diesem Grund ist bereits die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung unzulässig, wenn die gesuchten Sachen dem § 97 StPO unterfallen, und eine einstweilige Beschlagnahme nach § 108 Abs. 1 StPO ausgeschlossen.[2] Der Regelung des § 160a StPO geht § 97 StPO gem. § 160a Abs. 5 StPO insoweit vor, als die Norm eigene Bestimmungen trifft.[3] Einzelheiten sind umstritten.[4] Eine Erstreckung des § 97 StPO auf weitere als die genannten Personen im Wege des Analogieschlusses ist unstatthaft.[5] Der Schutz des Beschuldigten wird aber bereits gewährt, wenn das Verfahren noch gegen „Unbekannt“ geführt wird.[6] In § 97 Abs. 4 StPO wird der Anwendungsbereich auf die Hilfspersonen des § 53a StPO erstreckt.
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