Dennis Bock - Internal Investigations

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Das Standardwerk zu Internal Investigations führt die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und Anforderungen an unternehmensinterne Ermittlungen mit praxiserprobten Darstellungen der für Wirtschaftsunternehmen aller Branchen relevanten Fachgebiete zusammen. Zahlreiche umfassende gesetzliche Änderungen, wie z.B. bei der Selbstanzeige, im WpHG oder im Korruptionsstrafrecht, waren einzuarbeiten. Erweitert wurde das Handbuch um Beiträge zur Personenüberwachung und den kommunikativen Herausforderungen bei einer Internal Investigations sowie presserechtlichen Vorgaben für Compliance-Krisen. Im ersten Teil werden sämtliche grundlegenden Querschnittsthemen wie gesellschafts- und arbeitsrechtliche Grundlagen, Anforderungen an Art und Umfang einer Internal Investigation – auch grenzüberschreitend – aufbereitet. Einen für den Praktiker besonderen Reiz haben Kapitel über die Planung und Organisation der Investigation, die Dokumentenanalyse, die Datenaufbereitung sowie die Mitarbeiterbefragung. Standards setzt das Handbuch auch beim Datenschutz, bei Kronzeugen- und Amnestieprogrammen sowie der Reorganisation eines von der Investigation betroffenen Unternehmens. Darauf aufbauend umfasst der zweite Teil ausführliche Kompendien für themenspezifische Aufklärungsmaßnahmen einschließlich materiell-rechtlicher Grundlagen sowie prozessualer Besonderheiten u.a. zu den Themen: Korruption im Vertrieb, steuerrechtliche Verfehlungen, Vermögensschädigung des Unternehmens durch Mitarbeiter, kartellrechtliche Verfehlungen, Geheimnisverrat und illegaler Know-how-Transfer, Unfälle und Katastrophen, Kapitalmarktstraftaten, Außenwirtschafts- und Zolldelikte.

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d) Aufbewahrungspflichten für die Projektdokumentation

175

Projektdokumente fallen unter die allgemeinen Aufbewahrungspflichten. Wer diese Pflichten beachten muss, hängt davon ab, in wessen Herrschaftsbereich die Informationen entstanden oder gelangt sind, und sodann zu innerbetrieblichen Entscheidungen – meist mit handels- oder steuerrechtlichem Charakter – geführt haben. Das Grundmuster dazu sind jedenfalls die Buchführung und das Inventar. Art und Umfang der Aufbewahrungspflichten hängt auch davon ab, ob die Aufbewahrung durch Externe (bspw. beauftragte Anwaltskanzlei oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Rahmen der Aufbewahrungspflichten für Akten und Arbeitspapiere geleistet wird. Eine Aufbewahrung durch das Unternehmen ist mindestens für den Abschlussbericht und Projektberichte, die den Leitungsgremien vorgelegt wurden, als Pflichtdokumentation erforderlich.

176

Die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht ist in § 147 AO geregelt, die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht in § 257 HGB. Die Aufbewahrung der Unterlagen hat Dokumentationsfunktion und erlaubt Nachprüfungen, Beweissicherungen und Beweisführungen. Die genannten Vorschriften sind aufeinander abgestimmt und weitgehend wortgleich, wenngleich die aufzubewahrenden Unterlagen steuerrechtlich weiter gefasst sind.[44] Die Verantwortung für die Beachtung der Aufbewahrungspflicht trägt dabei der Steuerpflichtige selbst. § 257 HGB gilt für Kaufleute, während § 147 AO den Kreis aller buchführungs- und aufzeichnungspflichtigen Personen erfasst.

177

Neben den Büchern eines Kaufmanns (Eröffnungs-, Zwischen-, Jahres- und Konzernabschlüsse einschließlich Lageberichte und sonstige Berichte der Gesellschaft zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, dem Inventar etc.) fallen unter die nach Abs. 1 Nr. 2und 3(der §§ 147 AO, 257 HGB) aufzubewahrenden Handels- und Geschäftsbriefe die Korrespondenz des Kaufmanns bzw. der übrigen Buchführungspflichtigen. Beispielhaft werden von der Regelung Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Auftragzettel, Kostenvoranschläge und Verträge erfasst.[45] Die Aufbewahrungspflicht besteht ungeachtet der Form der Unterlagen. So sind „Briefe“ i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 der besagten Normen auch Fernschreiben, Telefaxe, Telegramme und Emails.

178

Nach Abs. 1 Nr. 4(der §§ 147 AO, 257 HGB) sind die Buchungsbelege aufzubewahren, worunter alle Unterlagen über die einzelnen Geschäftsvorfälle zu verstehen sind. Erfasst sind vor allem Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen, Auftragszettel, Warenbestandsaufnahmen, Bankauszüge, Betriebskostenrechnungen, Bewertungsunterlagen, Buchungsanweisungen, Gehaltslisten, Kassenberichte, Portokassenbücher und Prozessakten.[46] Zwischen den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2, 3 (der § 147 AO, § 257 HGB) und Abs. 1 Nr. 4 ebendieser Normen besteht eine Schnittmenge. Diese Konkurrenz ist nach dem Rangverhältnis aufzulösen, welches sich nach der Bedeutung der Unterlagen bestimmt und aus der gesetzlichen Wertung der Länge der jeweiligen Aufbewahrungsfrist abzulesen ist. Demnach geht die Zuordnung zu Abs. 1 Nr. 4 (der §§ 147 AO, 257 HGB) der zu Abs. 1 Nr. 2, 3 (der §§ 147 AO, 257 HGB) vor.[47]

179

Sonstige Unterlagen sind nach § 147 Abs. 1 Nr. 5AO aufzubewahren, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei werden nur Unterlagen erfasst, die Sachverhaltsumstände betreffen. Nicht aufbewahrungspflichtig sind daher etwa Gutachten zu steuerlichen Rechtsproblemen sowie der Schriftverkehr mit Beratern.[48]

180

Ergänzend zu den allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ist aus Sicht einer Internal Investigation bedeutsam, dass bei parallel laufenden Ermittlungsverfahren, soweit sie jedenfalls eine steuerliche Relevanz haben, die Aufbewahrungsfrist nicht (wie sonst regelmäßig) mit Ablauf des Kalenderjahres endet, das sich aus Beginn und Dauer der Frist errechnen lässt. Die Aufbewahrungsfrist wird über § 147 Abs. 3 S. 3 AO vom Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 1 AO) abhängig gemacht, soweit die Unterlagen für Steuern bedeutsam sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO für hinterzogene Steuern wird hingegen nicht berücksichtigt. Alle sonstigen anlauf- und ablaufhemmenden Sachverhalte (§§ 171, 172 AO) wirken sich folglich auf den Lauf der Aufbewahrungsfrist aus.[49] Die Ablaufhemmung soll sichern, dass der Finanzverwaltung die Unterlagen für eine Prüfung so lange zur Verfügung stehen, wie ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert werden kann. So sind nach dem BMF-Schreiben vom 25.10.1977 ( BMF BStBl I 1977, 487) die Unterlagen auch noch nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist weiterhin aufzubewahren, wenn eine Außenprüfung begonnen hat, eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO vorliegt, ein steuerstraf- oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist.[50]

181

Die Art der Aufbewahrung ist in § 257 Abs. 3 HGB bzw. § 147 Abs. 2 AO geregelt. Die Unterlagen können – mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, der Jahresabschlüsse, der Konzernabschlüsse und der Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO – auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) entspricht und sowohl die Übereinstimmung der Daten mit den Unterlagen als auch ihre Verfügbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist. Abgesehen von den genannten Ausnahmen, die im Original aufzubewahren sind, ist praktisch jedes Aufbewahrungssystem zugelassen. So ist eine verkleinerte Wiedergabe auf Bildträgern oder die Aufbewahrung auf anderen Datenträgern, wie Fotokopien, Mikrofilmen, Magnetbändern, Magnetplatten, Computerfestplatten, CD-ROM, Disketten oder DVD zulässig.[51] Demnach ist auch das Einscannen und Digitalisieren von Rechnungen in Papierform auf Festplatten, CD-ROM oder sonstigen Speichermedien zulässig.[52]

Anmerkungen

[1]

IPMA COMPETENCE BASELINE Version 3.0, in der Fassung als DEUTSCHE NCB 3.0 NATIONAL COMPETENCE BASELINE der PM-ZERT Zertifizierungsstelle der GPM e.V., unter Gliederungspunkt 4.1.18 Kommunikation, S. 88.

[2]

Immer wieder belegen Studien, dass ungenügende Kommunikation einer der häufigsten Gründe für die Behinderung der Projektarbeit oder gar das Scheitern von Projekten ist; vgl. gemeinsame Studie „Projekte als Erfolgsfaktor“ der Steinbeis Universität, Berlin, und der Pentamino GmbH, Heidelberg, in Kooperation mit der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement e.V., durchgeführt in 2011, Studienergebnisse abrufbar unter www.gpm-ipma.de/fileadmin/user_upload/Know-How/studien/Projekte_als_Erfolgsfaktor_Ergebnisse.pdf, Stand 6.6.2012; eingehender zu entsprechenden Studienergebnissen in den Vorjahren Engel/Quadejacob Projekt Magazin 19/2008, Sonderdruck.

[3]

IPMA COMPETENCE BASELINE Version 3.0, in der Fassung als DEUTSCHE NCB 3.0 NATIONAL COMPETENCE BASELINE der PM-ZERT Zertifizierungsstelle der GPM e.V., unter Gliederungspunkt 4.1.17 Information und Dokumentation, S. 86.

[4]

Vgl. zu diesem Begriffspaar und der grundsätzlichen Vorgehensweise bei der Erstellung eines Informations- und Kommunikationskonzeptes Wöhe/Döring Kap. B.VII.2, S. 166 ff.

[5]

Vgl. dazu im Einzelnen Patzak/Rattay S. 197 ff.

[6]

Vgl. Rohr Projekt Magazin 4/2004, 3.

[7]

Diese umfasst die „Ressourcen, die zur Herstellung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen benötigt werden“, Wöhe/Döring Kap. B.VII.2, S. 179, unter Verweis auf Krcmar Informationsmanagement, 2005, S. 211.

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