Dennis Bock - Internal Investigations

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Das Standardwerk zu Internal Investigations führt die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und Anforderungen an unternehmensinterne Ermittlungen mit praxiserprobten Darstellungen der für Wirtschaftsunternehmen aller Branchen relevanten Fachgebiete zusammen. Zahlreiche umfassende gesetzliche Änderungen, wie z.B. bei der Selbstanzeige, im WpHG oder im Korruptionsstrafrecht, waren einzuarbeiten. Erweitert wurde das Handbuch um Beiträge zur Personenüberwachung und den kommunikativen Herausforderungen bei einer Internal Investigations sowie presserechtlichen Vorgaben für Compliance-Krisen. Im ersten Teil werden sämtliche grundlegenden Querschnittsthemen wie gesellschafts- und arbeitsrechtliche Grundlagen, Anforderungen an Art und Umfang einer Internal Investigation – auch grenzüberschreitend – aufbereitet. Einen für den Praktiker besonderen Reiz haben Kapitel über die Planung und Organisation der Investigation, die Dokumentenanalyse, die Datenaufbereitung sowie die Mitarbeiterbefragung. Standards setzt das Handbuch auch beim Datenschutz, bei Kronzeugen- und Amnestieprogrammen sowie der Reorganisation eines von der Investigation betroffenen Unternehmens. Darauf aufbauend umfasst der zweite Teil ausführliche Kompendien für themenspezifische Aufklärungsmaßnahmen einschließlich materiell-rechtlicher Grundlagen sowie prozessualer Besonderheiten u.a. zu den Themen: Korruption im Vertrieb, steuerrechtliche Verfehlungen, Vermögensschädigung des Unternehmens durch Mitarbeiter, kartellrechtliche Verfehlungen, Geheimnisverrat und illegaler Know-how-Transfer, Unfälle und Katastrophen, Kapitalmarktstraftaten, Außenwirtschafts- und Zolldelikte.

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167

Ob ein Unternehmen im Zuge von Straf- oder Bußgeldverfahren mit der ermittelnden Behörde kooperiert und an diese Berichte über die Internal Investigation herausgibt, wird in der Praxis stark motiviert durch informelle Zusagen der Behörden über Strafnachlässe und sonstige Milderungen der Umsetzung von Besserungs- und Selbstreinigungsmaßnahmen, die den Anforderungen oder Auflagen der Behörden genügen. Solche Maßnahmen können allerdings nur erzwungen werden, wenn eine förmliche Bindung des Unternehmens an solche Auflagen eingetreten ist oder das Unternehmen – nach wohlüberlegter Abwägung der Vorteile und Nachteile für das Unternehmen – aus eigener Überzeugung sich zur Umsetzung solcher Maßnahmen entscheidet (auch im Vorgriff oder zur Vermeidung verbindlicher Auflagen). Auf vage Zusagen der Behörden hin muss sich das Unternehmen nicht festlegen. Es kann nach in- und ausländischen Vorgaben mit der Investigation einen eigenen Kurs wählen und damit (zunächst) autonom über die Verwendung der Ergebnisse der Internal Investigation bestimmen. Das gilt auch bei Anwendung der sog. US-amerikanischen SEC-Verhaltensempfehlungen (sog. „Sentencing Guidelines“) oder vergleichbarer kartellrechtlicher Vorgaben von EU-Behörden und des BKartA. Vielfach empfiehlt es sich daher, möglichst förmliche Zusagen zu verabreden oder – wenn die Behörde sich nicht selbst binden will – eine Dokumentation der Gespräche mit den Behörden anzulegen, um ggf. später bei Versuchen der Behörden, sich von diesen Zusagen zu distanzieren („Erinnerungslücken“, „Dezernatswechsel“) die Gesprächssituationen dokumentieren zu können.

b) Berichtsinhalt, Berichtsformat

168

Der Inhalt und das Format des Berichts an die Behörden entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der Berichtsinhalte an Leitungsgremien und die externe Kommunikation des Unternehmens. Wenn im Einzelfall kein besonderes Format verabredet ist, empfiehlt sich eine Abklärung mit den Behörden, ob von dort Bedenken gegen die Vorlage der im Projekt entstandenen Berichterstattung (strategisches und operatives Reporting) bestehen.

169

Aus schlechten Erfahrungen der Praxis zu den angeblich möglichen „Abschichten“ von Themen und Inhalten bei Berichten, die die kfm. Betriebsführung, Sorgfaltsgrundsätze oder betriebswirtschaftliche Faktoren usw. betreffen, ist davon abzuraten, zweierlei Berichte entstehen zu lassen, die man dann unterschiedlichen Adressaten übergibt. Die für eine Trennung der Berichterstattung angeführten Gründe (bspw. der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der Schutz der Selbstbelastungsfreiheit von Mitarbeitern, die Angst vor einer unkontrollierten Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen durch Ermittlungsbehörden[40] etc.) können als Argumente gegen eine umfassende Kooperation ausgelegt werden. Wenn das Unternehmen auf dem Standpunkt steht, jede Seite solle die eigenen Aufgaben in der ihr vorgegebenen prozessualen Logik und rechtlichen Umgebung durchführen, dann spricht nichts für eine Trennung von Berichtsinhalten, sondern alles für eine Nichtherausgabe. Will man aber die Akzeptanz der eigenen Berichterstattung (bspw. als Sachverständigengutachten gegen einen Ermittlungsvorwurf) erreichen, dann sollte man sich auch für die vollständige Übergabe des Berichts entscheiden. Was im technischen und medizinischen Bereich längst akzeptiert ist, sollte sich auch für kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Themen durchsetzen.

5. Projektabschluss

a) Abschlussbericht; typische Inhalte

170

Der Abschlussbericht ist ein Ergebnisbericht. Zwar darf jedes Projekt aus Sicht des Projektverantwortlichen auch mit einem Bericht über das Projektcontrolling[41] enden, für die durch die Geschäftsleitung gem. §§ 78, 93 Abs. 1 AktG, §§ 37, 43 Abs. 1 GmbHG zu treffenden Entscheidungen stehen aber eindeutig die Ergebnisse der Feststellungen und Würdigungen im Vordergrund.

171

Im Idealfall erfüllt der Abschlussbericht mehrere Funktionen:[42]

Qualifizierung eines festgestellten Verhaltens aus strafrechtlicher/bußgeldrechtlicher Sicht (d.h. im Entscheidungsbereich einer Ermittlungsbehörde); hier sollte der konzentrierte Sachverhalt so aufbereitet sein, dass er Grundlage einer Strafanzeige, einer Neben- oder Privatklage oder eines Adhäsionsantrages sein kann;
Qualifizierung eines festgestellten Vorgangs, der Auswirkungen auf die Handels- und Steuerbilanz hatte (d.h. im Entscheidungsbereich der Finanzbehörden und der Kapitalmarktaufsicht); hier sollte der Sachverhalt so aufbereitet sein, dass sich die jeweilige Zuordnung zum Finanzbericht oder zur Steuererklärung ablesen lassen können;
Aufbereitung der Beweisgrundlagen aus haftungsrechtlicher Sicht (als Grundlage für Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche und etwaiges Anfordern einer Versicherungsdeckung); hier bedarf es einer klaren historischen und funktionellen Beweisführung, die einen Schaden und die kausalen Handlungen dahin belegt;
personenbezogene Aufbereitung der Feststellungen, wenn aus der Berichterstattung Personalentscheidungen getroffen werden müssen (in diesem Fall sind auch Feststellungen zu dem Personalstatus und etwaigen Erlaubnissen, Genehmigungen oder Freistellungen der betroffenen Person notwendig);
Soweit organisatorische Anpassungen vorgeschlagen, die Änderung von Richtlinien, neue Schulungen oder Eingriffe in Arbeitsabläufe empfohlen werden sollen, ist eine eher zusammenfassende Darstellung (Auflistung mit kurzer Begründung) angeraten. Die notwendige Änderungsdokumentation wird dann in der Regel durch eine innerbetriebliche Funktion (bspw. Compliance-Abteilung, Revision, Organisationabteilung) übernommen werden können.

172

Damit kann ein Abschlussbericht folgende Gliederunghaben:

Auftrag, Auftragsdurchführung (evtl. Einschränkungen, nachfolgende Veränderungen und auch Behinderungen),
Wissens- und Informationsbasis für die Feststellungen (erlangte Unterlagen, durchgeführte Befragungen, Auskunftspersonen im Unternehmen usw.),
methodische Hinweise (evtl. zur Vollprüfung, Stichproben, analytischen Prüfungen, Plausibilisierungen etc., IT-Analysen, Befragungen etc.),
Ergebnisse, d.h. sowohl Feststellungen als auch Würdigungen unter den im Auftrag vereinbarten sachlich-rechtlichen Rahmenbedingungen,
Würdigung einer spezifischen Person oder einer Funktion im Unternehmen,
Empfehlungen zu Beschlüssen und Maßnahmen.

b) Abnahme der Projektergebnisse durch den Auftraggeber

173

Eine Internal Investigation ist keine standardisierte Leistung, die stets einen vorhersehbaren Ergebnischarakter hat, sondern eine höchst individuelle Kombination von analytischen, betriebswirtschaftlich-organisatorisch und rechtlich ausgerichteten Prüfungen und Beratungen. Daher werden Auftrag, Auftragsdurchführung und die Ergebnisberichterstattung durch Externe lediglich nach Dienstvertragsrecht (§§ 675, 611 BGB) und nicht nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sein. Das Dienstvertragsrecht kennt keine förmliche „Abnahme“ einer Dienstleistung. Allerdings wird die Leistung im übertragenen Sinne „akzeptiert“, wenn nämlich das beratene Organ im Ergebnis den Vorschlägen und Empfehlungen folgt.

c) Abschlussgespräch

174

Der Projektabschluss sollte aber mit dem Auftraggeber formell vereinbart werden. Es ist unerheblich, ob ein Abschlussgespräch unmittelbar bei der Übergabe des Abschlussberichts oder einige Tage danach stattfindet, eine abschließende Besprechung hilft sowohl dem Auftraggeber als auch dem Externen, eine bessere Einordnung der Relevanz, der Erkenntnisse über das Projekt aber auch aus dem Projekt heraus zu finden.[43] Da oftmals am Ende der Investigation auch unbefriedigende Punkte verbleiben, sollte rechtzeitig vor dem vorhersehbaren Abschluss eine systematische und geregelte Übergabe erfolgen. Ein individuelles Schlussgespräch sollte auch für die wesentlichen Projektteilnehmer (Gruppenleiter, Mitglieder eines Lenkungskreises etc.) verpflichtend sein.

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