[11]
So Dann/Schmidt NJW 2009 1851; Hamm NJW 2010, 1332; Schneider NZG 2009, 1321; Wehnert in FS Egon Müller, 2009, S. 629; dies. in FS zu Ehren des Strafrechtsausschusses der BRAK, 2006, S. 175, und NJW 2009, 1190; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, 2009, S. 907 ff.
[12]
Vgl. dazu 2. Kap.
[13]
BVerfGE 56, 37; BGH NStZ 2009, 705; NStZ 2009, 343; NStZ 2007, 714; BGHSt 38, 214, 226; 34, 362; 27, 357; KK-StPO/ Senge Vor § 48 Rn. 52; Eisenberg Beweisrecht der StPO, 6. Aufl. 2008, Rn. 357 ff.; Huber JuS 2007, 711; Spehl/Momsen/Grützner CCZ 2014, 2, 3; Vogel/Glas DB 2009, 1747, 1749; Müller-Bonanni AnwBl 2010, 651, 653; Lützeler/Müller-Sartori CCZ 2011, 19; Möller JR 2005, 314; Sieber NJW 2008, 881, 886; Roxin NStZ 1997, 18; Hohnel NZI 2005, 152; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, S. 907, 923; Widmaier/Hiebl/Becker/ Hiebl/Becker § 30 Rn. 97; Widmaier/ Widmaier § 9 IV 2 Rn. 184; im Zivilrecht OLG München NJOZ 2008, 6170; LG Karlsruhe BeckRS 2010, 10943.
[14]
BVerfGE 56, 37; BGH NStZ 2009, 705; NStZ 2009, 343; NStZ 2007, 714; BGHSt 38, 214, 226; BGHSt 34, 362; BGHSt 27, 357; KK-StPO/ Senge Vor § 48 Rn. 52; Eisenberg Rn. 357 ff.; Huber JuS 2007, 711; Möller JR 2005, 314; Sieber NJW 2008, 881, 886; Roxin NStZ 1997, 18; Hohnel NZI 2005, 152; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, S. 907, 923; Widmaier/ Hiebl/Becker § 30 Rn. 97; Widmaier/ Widmaier § 9 IV 2 Rn. 184.
[15]
Pfordte FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, 2009, S. 752 ff. favorisiert eine Lösung i.S.d. Gemeinschuldnerbeschlusses des BVerfG ( BVerfGE 56, 37), konstatiert aber de lege lata die von der Rechtsprechung geprägte gegenteilige Auffassung.
[16]
Dahs Handbuch des Strafverteidigers, 7. Aufl. 2005, Rn. 290.
[17]
Dazu Ackermann/Clages/Roll Handbuch der Kriminalistik, 4. Aufl. 2011, Kap. 10. Rn. 105.
[18]
BGH NJW 2000, 2435.
[19]
Ackermann/Clages/Roll Handbuch der Kriminalistik, 4. Aufl. 2011, S. 151 ff.; Prüfer Sachverhaltsermittlung, StV 1993, 602.
[20]
Krekeler NStZ 1989, 146/147.
[21]
Foth Richter und Sachbeweis, BKA-Heft 24 (1979), S. 25 f.
[22]
Bspw. Moosmayer S. 5 f. m.w.N., ergänzend BGH GmbHR 1985, 143; OLG Koblenz ZIP 1991, 870; Achenbach/Ransiek/ Salvenmooser/Schreier 15. Teil Rn. 13 ff., 21 ff.; Walisch Organisatorische Prävention gegen strafrechtliche Haftung deutscher Unternehmen und ihrer Leitungen nach US-Recht, 2004; eingehend zur Unternehmensaufgabe: Bürkle BB 2005, 565; Eidam Rn. 1936 ff.; Hauschka/ Hauschka Corporate Compliance, 2007, § 1 Rn. 21 ff., 24 ff.; ders. NJW 2004, 257, 259; ders. DB 2006, 1143, 144 f.; Hauschka/Greeve BB 2007, 165, 166 f.; Lösler NZG 2005, 104; Sieber FS Tiedemann, 2008, S. 454 ff.; Zweifel am Wert der Compliance und Kritik wegen der Verletzung strafprozessualer Garantien äußern Dann/Schmidt NJW 2009 1851; Hamm NJW 2010, 1332; Schneider NZG 2009, 1321; Wehnert FS Egon Müller, 2009, S. 629; dies. FS zu Ehren des Strafrechtsausschusses der BRAK, 2006, S. 175, und NJW 2009, 1190; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, 2009, S. 907 ff.
[23]
Moosmayer S. 5 ff., S. 7 f. zur kapitalmarktrechtlichen Pflichten, S. 12 f. zu vergaberechtlichen Pflichten; S. 14 ff. zu schadensersatzrechtlichen Pflichten, jeweils m.w.N.; Bussmann/Matschke wistra 2008, 88 ff.; von Hehn/Hartung DB 2006, 1909, 1912 f.; Schulte/Görts RJW 2006, 567; Salvenmooser/Schreier 15. Teil Rn. 19 ff.; Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV, 2009, S. 907, 909 ff.; kritisch Pfordte ebd., S. 740, 742 ff.; Wehnert FS Strafrechtsausschuss, 2006, S. 175 ff. (vergabe- und kapitalmarktrechtliche Pflichten).
[24]
Auch nach § 81 GWB; vgl. Eidam Rn. 771 ff.
[25]
Spring Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung, 2009, S. 208 ff.; Wessels/Beulke AT Rn. 724; Kienle/Kappel NJW 2007, 3530 zum „Geschäftsherrnbegriff“ in § 299 StGB; vgl. auch BGHSt 37, 103 – Lederspray; BGHSt 47, 224 – Wuppertaler Schwebebahn; BGH 17.7.2009, 5 StR 394/08 BeckRS 2009, 21880 (Straßenreinigungsfall, Innenrevisionsleiter). Hier sind auch Fälle des Produktrisikos und der Umweltverantwortung zu nennen; vgl. bspw. die detaillierten Anforderungen an das Notfall-Management (Störfäll-VO (12. BImSchV), die TA Abfall [Stand 15.7.2009] bzw. Nachfolgeregelungen).
[26]
BGH NJW 1995, 2933 – Glykolwein; Schönke/Schröder/Eisele Vorb. § 13 Rn. 100 ff. („Lehre von den Verantwortungsbereichen“).
[27]
Lechner DStR 2006, 1854; zu Sonderprüfungen als Mittel der Informationsbeschaffung: Duve/Basak BB 2006, 1345; Spindler NZG 2005, 865.
[28]
Ausführlich Spring Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung, 2009, S. 195 ff.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen› 7. Kapitel Ermittlungen und Beweissicherungen – Personenbefragungen› II. Vernehmungslehre
24
Eine Vernehmungslehre für die Befragung bei einer unternehmensinternen Untersuchung gibt es bislang nicht. Sie könnte auch nicht bloß ein kurzes Teilkapitel eines solchen Handbuchs bleiben und sie wäre in ihrem Kern auch keine juristische Abhandlung, sondern eine psychologische. Neben den spezifischen Eckpunkten einer Personenbefragung bei internen Ermittlungen (Vorbereitung, Belehrung, Dokumentation) soll in dem Abschnitt „Durchführung“ wenigstens ein Minimum an Kenntnissen einer Vernehmungslehre in der Form einfach zu befolgender Grundregeln vermittelt werden.
1. Vorbereitung der Befragung
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Das Ziel des Interviews ist es, wahrheitsgemäße Informationenzu erhalten. Da dieses Ziel selbst bei idealen Bedingungen nicht immer erreicht werden kann, wäre zu präzisieren: Der Interviewer muss Angaben anstreben, die optimal auf ihren Wahrheitsgehalt und Irrtumsfreiheit geprüft werden können.[1] Nur so kann der Untersuchungsführer am Ende feststellen und würdigen, was wirklich geschehen ist.
26
Die gewonnenen Auskünfte müssen so dokumentiertwerden, dass sie für Unternehmenszwecke weiter verwendet werden können. Das bedeutet in der Regel, dass die Informationen in einer Form verarbeitet werden, die es ermöglicht, sie später bei Bedarf forensisch nutzen zu können. Denn die Ergebnisse einer Untersuchung werden in der Regel nicht nur für unternehmensinterne Prozesse genutzt, sondern auch in anschließenden zivil-, straf- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren benötigt.
27
Auch wenn vorrangig wahrheitsgemäße Antworten erstrebt werden, wird dies nicht immer gelingen. Die Interessen des Informationsträgerskönnen anders gelagert sein. Der Interviewer würde seine Aufgabe missverstehen, wenn er nun das Interview dazu nutzen würde, eigene vermeintlich bessere Erkenntnisse als Interviewergebnis durchzusetzen. Das Interviewprotokoll soll die Aussage des Informationsträgers wiedergeben. Alles andere ist eine Aufgabe späterer Beweiswürdigung des Untersuchungsführers. Beweisgewinnung und -bewertung müssen streng unterschieden werden. Das Interview dient der Beweisgewinnung, die Dokumentation bereitet die nachfolgende Bewertung vor. Diese kann Dritte nur überzeugen, wenn nachvollziehbar bleibt, was Ermittlungsergebnis und was Würdigung ist. Außerdem erfüllt das Interview z.T. weitere Funktionen. So kann es z.B. zugleich die rechtlich notwendige Anhörung für eine sog. Verdachtskündigung sein.[2] Das Interview trägt also den Aspekt des rechtlichen Gehörs in sich bzw. ist gerade bei Befragung eines Verdächtigen ein Ausfluss des Grundsatzes audiatur et altera pars . Das Interview dient nicht der Selbstdarstellung des Untersuchenden, sondern ist eine fokussierte Arbeitstechnik zur weiteren Informationsgewinnung. Kritische Nachfragen im Interview sind selbstverständlich erlaubt und notwendig. Nur: Die Antworten bestimmt der Befragte selbst.
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