1 ...8 9 10 12 13 14 ...55
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Kehrseite des Haftungsprivilegs einer als Kapitalgesellschaft ausgestalteten Joint Venture Gesellschaft ist die Kapitalbindung. Wegen der im Recht der Kapitalgesellschaften geltenden strengen Regelungen zur Kapitalaufbringung und zur Kapitalerhaltung ist die geleistete Einlage grundsätzlich im Gesellschaftsvermögen gebunden und darf den Gesellschaftern nicht zurückgewährt werden.
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Für den Fall, dass die Partner ihre Joint Venture Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH ausgestalten, hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) durch die Änderungen der § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG und § 57 Abs. 1 S. 4 AktG n.F. ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit für den Joint Venture Partner gebracht, der eine Gesellschafterfremdfinanzierungder Joint Venture GmbH erwägt und dieser ein Darlehen ausreichen möchte: Nach neuem GmbH-Recht ist klarer als zuvor, welche Konsequenzen drohen, wenn der Joint Venture Partner die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens von der Joint Venture GmbH verlangt – vor allem in Fällen, in denen sich diese in wirtschaftlich schwierigen Umständen befindet (siehe zu den Einzelheiten unten 7. Kap. Rn. 410 ff.).
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Kommt es den Joint Venture Partnern im Rahmen der Kooperation maßgeblich auf einen eigenen, sichtbaren Marktauftritt an, so ist dieser lediglich durch ein Contractual Joint Venture schwer herzustellen. Hier ist die eigene Rechtspersönlichkeit der separaten Joint Venture Gesellschaft von Vorteil, für die durch flankierende Werbemaßnahmen und geeignete Medienarbeit eine eigene Corporate Identity aufgebaut werden kann. Der Marktauftritt wird dadurch unterstützt, dass hinter der Joint Venture Gesellschaft starke Gesellschafter stehen. Deren gesellschaftsrechtlicher Beitrag und ihre dadurch zum Ausdruck kommende Bereitschaft, Kapital langfristig zu binden, manifestieren die Ernsthaftigkeit, die Motivation und das Engagement der beteiligten Partner.
2.1.5 Abgrenzung der Einlagen und der Gewinnverteilung
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Planen die Partner mit dem Joint Venture eine gegenseitige Förderung ihrer Geschäftstätigkeit, so kann dies in der Weise geschehen, dass beide unterschiedliche Geschäftsbereiche in die Joint Venture Gesellschaft einbringen (etwa Produktion und Vertrieb) oder dass gleichgerichtete Geschäftstätigkeiten gebündelt werden. Während die exakte Zurechnung der jeweils eingebrachten Vermögenswerteebenso wie die Verteilung des Gewinnszwischen den Partnern einer Joint Venture Gesellschaft relativ unproblematisch den einzelnen Beteiligten zurechenbar ist,[14] bereitet dies im Contractual Joint Venture weitaus größere Schwierigkeiten. In diesen Situationen bietet sich die Errichtung eines Equity Joint Venture an, da dort die konkrete Beteiligung, die Definition der jeweils einzubringenden Vermögensgegenstände und deren Bewertung sowie die Gewinnverteilung in der Joint Venture Gesellschaft zuverlässiger abgegrenzt werden können als dies im Contractual Joint Venture möglich ist.[15]
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Das Erfordernis der Errichtung einer gesonderten Joint Venture Gesellschaft macht nicht nur die Gründung und die laufende Verwaltung, sondern insbesondere auch die Beendigungeines Equity Joint Venture ungleich aufwändiger als es die vergleichbaren Vorgänge beim Contractual Joint Venture sind. Die Partner müssen sich bereits möglichst frühzeitig darauf verständigen, welches Schicksal der Joint Venture Gesellschaft im Falle der Beendigung des Equity Joint Venture zuteil werden soll. Denkbar ist, dass einer der Joint Venture Partner zu bestimmten, im Joint Venture Vertrag geregelten Bedingungen sämtliche Geschäftsanteile der Joint Venture Gesellschaft übernimmt. In Frage kommt ferner die Veräußerung der Joint Venture Gesellschaft an einen Dritten oder deren Liquidation. Anders verhält es sich beim Contractual Joint Venture: Hier besteht meist nur eine Innengesellschaft, die der Auflösung bedarf, ohne dass ein gesonderter Rechtsträger liquidiert werden müsste.
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Die Insolvenzeines der Partner eines Contractual Joint Venture führt regelmäßig zur Beendigung desselben. Dies ist beim Equity Joint Venture nicht notwendigerweise so: Die Partner mögen sich im Joint Venture Vertrag darauf geeinigt haben, dass die Joint Venture Gesellschaft im Falle der Insolvenz eines der Partner nicht beendet, sondern fortgeführt oder veräußert werden soll.
2.1.7 Zugriff auf Vermögensgegenstände
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Die Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn zur Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit größere Investitionenerforderlich sind und der finanzielle oder technische Aufwand die Leistungsfähigkeit eines einzelnen Partners übersteigt,[16] wie etwa im Falle der Errichtung industrieller Anlagen oder bei großen Infrastrukturprojekten. Arbeiten die Partner in diesen Fällen lediglich auf schuldrechtlicher Grundlage zusammen und bilden kein gemeinschaftliches Vermögen, so wird die Investition in die entsprechenden Güter häufig von Seiten nur eines Partners erfolgen, und durch den bzw. die anderen Partner mitfinanziert werden. Durch Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft wird vermieden, dass nur der investierende Partner durch seine alleinige dingliche Berechtigung unmittelbaren Zugriff auf die angeschafften Güterhat. Dem bzw. den mitfinanzierenden Partnern stünden andernfalls nur schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem investierenden Partner zur Verfügung, um ihre Mitspracherechte im Hinblick auf die Investition geltend zu machen. Insgesamt bereitet das angestrebte Ziel der Verteilung des Geschäftsrisikos auf beide bzw. alle Partner in diesen Fällen weitaus mehr Schwierigkeiten, als dies bei Investitionen in gemeinschaftliches Vermögen der Fall wäre: Die alleinige dingliche Berechtigung des einen Partners am Investitionsgut ermöglicht es eigentlich nur ihm, mit diesem nach freiem Ermessen zu wirtschaften. Zeitigt die Investition nun nicht den von den Partnern beabsichtigten Erfolg, so sind Probleme bei der Abwicklung des Joint Venture vorgezeichnet.[17]
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Während das einem Contractual Joint Venture zugrunde liegende Vorhaben regelmäßig ausschließlich durch die Joint Venture Partner finanziert wird, kann die Gestaltung eines Equity Joint Venture – zumindest mittelfristig – zusätzliche Finanzierungsquellen erschließen. Aufgrund der durch die Joint Venture Partner in die Joint Venture Gesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter baut diese ein Vermögen auf, mit welchem weitere Fremdfinanzierungsquellenerschlossen werden können. Allgemein dürfte als Basis einer Finanzierung durch Dritte eine Eigenkapitalquote von 30–40 % hinreichend sein. Hinzu kommt die Möglichkeit der Unterstützung durch die Gesellschafter, die die Möglichkeit haben, durch Patronatserklärungen und Comfort Letter hinzu zu treten. Ferner können mit Mitteln nicht kommerzieller Banken (etwa Entwicklungs- und Förderbanken) besondere Entwicklungskonzepte der Joint Venture Gesellschaft gefördert werden. Wird in der Joint Venture Gesellschaft etwa eine neue Technologie oder ein viel versprechendes neues Produkt entwickelt oder entwickelt sich das Unternehmen auf sonstige Weise erfolgreich und steigert seinen Marktwert, können die Partner für ihre Joint Venture Gesellschaft auch den Zugang zum Kapitalmarkt erwägen.
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Durch die Einbringung eigenen Know-hows in das Gesellschaftsvermögen der Joint Venture Gesellschaft haben auch die Partner – durch Mitwirkung im Management oder im Rahmen ihrer Informationsrechte als Gesellschafter – Zugriff auf sensible betriebliche Informationen. Dies ist umso ungünstiger, je mehr die Partner außerhalb des Gemeinschaftsunternehmens miteinander konkurrieren.
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