Weit mehr als durch ihre vererbten Einrichtungen hemmt uns die Vergangenheit durch die Mythen, in welche sie sich hüllt. Eine so treffliche, untrügliche Lehrerin die Geschichte ist, das heißt die wahrheitsgemäße Schilderung und Erklärung des Geschehens, ein so gefährliches Irrlicht ist die Mythe, jener blendende Nebelschleier, den menschliche Einbildungskraft und Unwissenheit, zum Teil auch absichtlicher Betrug, um die Ereignisse und Zustände der Vergangenheit gewoben haben.
Von allen Irrtümern ist aber wohl der gefährlichste der: daß das Menschengeschlecht früher einmal, sei es im biblischen oder einem sonstigen Paradies, ein glückseliges Dasein geführt habe, das auf die eine oder andere Weise ihm später geraubt worden. Diese Umkehrung der geschichtlichen Entwicklung, dieses Auf-den-Kopf-Stellen der Wirklichkeit macht jeden menschlichen Fortschritt zu einem Rückschritt, beklagt jede Neuerung als eine Verschlechterung und sucht aus der Gegenwart das Heil in der Vergangenheit. Vor uns liegt das Paradies, nicht hinter uns. Die Fata Morgana eines vermeintlich hinter uns liegenden Paradieses verlockt nur in unfruchtbare, dem Wanderer oft den Tod bringende Wüsteneien. Die griechische Mythologie drückt dies schön aus durch die Sage von Epimetheus und Prometheus: Dem rückwärts schauenden Epimetheus verdankt das Menschengeschlecht die Öffnung der Pandorabüchse, aus der alle Übel sich über die Welt ergossen – dem vorwärts schauenden Prometheus verdankt es das himmlische Feuer, das er den Göttern ablistete, um den Menschen Licht und den Hebel der Kultur zu geben. Für dieses Verbrechen gegen die olympischen Götter wurde Prometheus von Jupiter an einen Felsen geschmiedet und den grausamsten Martern überliefert – bekanntlich lieben es die irdischen Götter noch heute, in ähnlicher Weise sich an denen zu rächen, die im Dienst der Menschheit das göttliche Feuer verbreiten.
Doch weiter. Liebig, auf dessen Zeugnis ich mich vorhin berief, zeigt uns in seinen Schriften den richtigen Weg, allerdings ohne sich der Tragweite seines Rates vollkommen bewußt zu sein, denn leider, wie bereits angedeutet ward, zählt er zu jenen Männern der Wissenschaft, die nicht den Mut der Konsequenz haben, weil sie, aus persönlichem Interesse oder aus Furcht vor Kollisionen, den herrschenden Gewalten, den bestehenden Zuständen Rechnung tragen. In den schon zitierten »Chemischen Briefen« schreibt Liebig: »Die regellose Beraubung unserer Wälder führte mit dem Herannahen ihrer Gefahren für den Staat und die Gesellschaft zu einer bewunderungswürdig geordneten Forstwirtschaft. Wäre der Wald in ebensoviel Parzellen geteilt und in ebensoviel törichten Händen wie das Ackerfeld, so würden wir längst kein Holz mehr haben; täglich rückt uns die Gefahr näher, durch die Ausrottung der Chinabäume eines der unschätzbarsten Arzneimittel für die menschliche Gesellschaft zu verlieren, und es bleibt uns nur der Trost, daß mit dem allerletzten Baum die rationelle Kultur derselben beginnen wird, die uns nach einer Reihe von Jahren für immer damit versorgt.«
Wohlan, sollen wir warten, bis wir zum »allerletzten Baum« gelangt sind? Sollen wir die »Not« an uns herankommen lassen und an eine rationelle Kultur erst denken, wenn uns das Feuer auf den Nägeln brennt und infolge des herrschenden Raubbaus eine vollständige Erschöpfung des Bodens mit allgemeiner Hungersnot über die Menschheit hereinbricht? Oder sollen wir die Landwirtschaft ebenso behandeln wie die Forstwirtschaft? In allen halbwegs geordneten Staaten ist man durch die »Not« dazu gedrängt worden, die Forstwirtschaft zur Staatssache zu machen. Entweder sind die Forste direkt Staatseigentum, oder sie werden unter staatlicher Aufsicht bewirtschaftet. Dieselben Gründe, welche zur staatlichen Bewirtschaftung der Forste geführt haben, erheischen nun aber auch die staatliche Bewirtschaftung des Grund und Bodens, ich meine des Agrikulturlandes, und zwar noch mit weit zwingenderer Gewalt, weil die Ernährung des Volks denn doch von weit dringenderer und unmittelbarer Wichtigkeit ist als die Lieferung von Brenn- und Bauholz.
Das Beispiel der Forstwirtschaft ist für das Prinzip entscheidend: Der Staat hat damit anerkannt, daß, wo das Privateigentum und der Privatbetrieb gemeinschädlich ist, das Staatseigentum und der Staatsbetrieb an die Stelle des Privatbetriebs treten muß. Daß diese Notwendigkeit aber für den Grund und Boden vorliegt, kann kein Unbefangener leugnen.
Mit Bezug auf den Grund und Boden hat sich der Staat aber auch schon in positivster Form das oberste Eigentumsrecht gesichert in dem sogenannten Expropriationsrecht. Jedes Stück Land, welches zu öffentlichen Zwecken geheischt wird, muß an den Staat oder die Gemeinde abgelassen werden. Allerdings gegen Entschädigung; was jedoch an der Tatsache nichts ändert, daß der Staat das oberste Verfügungs- und Eigentumsrecht für sich in Anspruch nimmt. Und das von Rechts wegen. Was aber gegen den einen Recht ist, ist auch gegen den anderen, ist gegen jeden Recht. Mit demselben Recht, womit jetzt in Ausnahmefällen die Expropriation durchgeführt wird, kann sie allgemein durchgeführt werden. Damit maßt sich der Staat kein neues Recht an, sondern übt ein ihm bereits gehörendes, von niemand bestrittenes Recht bloß in größerem Umfang aus. Will morgen der Staat sämtliche Grundeigentümer expropriieren, so bedarf er dazu gar keiner Ausdehnung seines Expropriationsrechts; er kann es auf Grund der bestehenden Gesetze tun. Das ist keine revolutionäre, gewaltsame Auslegung der Gesetze. Ich befinde mich in Übereinstimmung mit den konservativen Rechtslehrern. Ein Gewährsmann sei aus vielen herausgegriffen: Savigny, eine der bedeutendsten juristischen Autoritäten, der Gründer der sogenannten »historischen Schule«, während längerer Jahre preußischer Justizminister – gewiß ein Zeuge, dem niemand revolutionäre und kommunistische Tendenzen wird vorwerfen können!
In Savignys »System des heutigen römischen Rechts«, erster Band, Paragraph 56, lesen wir unter dem Titel »Vermögensrecht«:
»Um uns aber das Wesen des Eigentums klarzumachen, müssen wir von folgender allgemeiner Betrachtung ausgehen. Jeder Mensch hat den Beruf zur Herrschaft über die unfreie Natur; denselben Beruf aber muß er ebenso in jedem anderen Menschen anerkennen, und aus dieser gegenseitigen Anerkennung entsteht, bei räumlicher Berührung der Individuen, ein Bedürfnis der Ausgleichung, welches zunächst als ein unbestimmtes erscheint und nur in bestimmter Begrenzung seine Befriedigung finden kann. Diese Befriedigung nun erfolgt, vermittelst der Gemeinschaft im Staat, durch positives Recht. Wenn wir hier dem Staate die Gesamtherrschaft über die unfreie Natur innerhalb seiner Grenzen beilegen, so erscheinen die einzelnen als Teilhaber dieser gemeinsamen Macht, und die Aufgabe besteht darin, eine bestimmte Regel zu finden, nach welcher die Verteilung unter die einzelnen ausgeführt werde. Für eine solche Verteilung gibt es drei Wege, die nur nicht in einem ausschließenden Verhältnis zueinander gedacht werden müssen, sondern vielmehr in gewissem Maße gleichzeitig zur Anwendung kommen können. Wir können diese drei Wege folgendergestalt bezeichnen:
1 Gemeingut und Gemeingenuß,
2 Gemeingut und Privatgenuß,
3 Privatgut und Privatgenuß.«
So Savigny. Mit dürren Worten erklärt er, daß »der Staat die Gesamtherrschaft über die unfreie Natur innerhalb seiner Grenzen« hat und berechtigt ist, je nach dem »Bedürfnis der Ausgleichung« die »Verteilung« dieser Gesamtherrschaft »unter die einzelnen« durchzuführen. Und um ja keinen Zweifel über den Sinn aufkommen zu lassen, zählt Savigny die verschiedenen Formen auf, in denen sich diese »Verteilung unter die einzelnen« vollziehen kann, und stellt dabei bezeichnenderweise, als naturgemäß sich zuerst darbietend, »Gemeingut und Gemeingenuß«, das heißt das gemeinschaftliche kommunistische Grundeigentum, in die vorderste Linie.
Читать дальше