Dr. Theophil Christen - Freiland- und Freigeld-Fibel

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Freiland- und Freigeld-Fibel: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Freiland- und Freigeld-Fibel ist eine Einführungsschrift in die Freiwirtschaftslehre nach Silvio Gesell. Sie wurde von Theophil Christen verfasst und erklärt kurz und bündig das Freiland und das Freigeld.
Aus dem Kapitel «Was wir wollen»:
Die Geldwirtschaft (Plutokratie) wollen wir in der Wurzel vernichten, und der Volksherrschaft (Demokratie) wollen wir Sinn und Möglichkeit geben. Sie soll sich nicht in Schall und Worten erschöpfen. Wir wollen zur Tat übergehen, wirksame Demokratie betreiben. – Die Grundlage des Volkslebens ist die Wirtschaft. Unsere Volkswirtschaft wollen wir also scharf ins Auge fassen. Als Kennzeichen einer demokratischen Wirtschaftsverfassung erklären wir die Herrschaft des Rechtes auf den vollen Arbeitsertrag.
Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag verlangt nicht mehr noch weniger als die restlose Beseitigung des arbeitslosen Einkommens. Das arbeitslose Einkommen wollen wir also angreifen und zur Strecke bringen. Das arbeitslose Einkommen besteht aus Kapitalzins, Privatgrundrente und Konjunktur- (Wucher- und Schieber-) Gewinn. Den Zins setzen wir mit Freigeld allmählich auf 0 herab. Das arbeitslose Einkommen in Form der Privatgrundrente schaffen wir mit Freiland ab. Den Wucher- und Schiebergewinn beseitigen wir durch eine vom Volk überwachte, für das Volk arbeitende staatliche Geldverwaltung. Ausgeübt durch ein Währungsamt nach den Gesetzen der Festwährung mittels des Schwundgeldes, bekämpft nur sie allein wirksam Absatzstockungen und Arbeitslosigkeit.
Erstveröffentlichung: 1924, Autor: Dr. Theophil Christen
2. E-Book-Auflage 2018
Umfang: ca. 70 Buchseiten, 2 Teile, 29 Kapitel

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Wenn wir von Freiland dieser Art sprechen, so werden wir der Deutlichkeit halber stets sagen: altes Freiland, weil Freiland dieser Art von Alters her vorhanden war.

Etwas ganz anderes ist dagegen, was die Freiwirte unter „Freiland“ verstehen. Land, das jeder ohne Entschädigung in Besitz nehmen könnte, das vermögen wir in unserem dichtbevölkerten Deutschland natürlich nicht mehr zu schaffen. Nicht einmal das dünn besiedelte Russland wird auf die Dauer den Gedanken des „Rechtes auf Boden“ für alle seine Landhungrigen tatsächlich verwirklichen können.

Wer von „Freiheit“ und von „Befreiung“ spricht, muss der Klarheit zuliebe stets genau sagen, von wem oder von was die Befreiung erfolgen soll. Man kann ein Volk von einem Zwingherrn befreien oder eine Stadt von einer Seuche oder eine Weingegend von der Reblaus. Aber das Land, wovon soll es befreit werden?

Nun, wir wissen, dass die Bearbeiter des Bodens unseres Landes Jahr für Jahr ausgebeutet werden durch Bezahlung der Grundrente an die Bodeneigentümer, die zur Schaffung dieser Grundrente nicht mehr beigetragen haben als andere Bewohner des Landes auch, ja meistens sogar noch viel weniger. Denn die Grundrentner haben weder das Land herbeigeschafft, das ihnen Grundrente einträgt, noch haben sie für die Menschen gesorgt, die infolge der Beschränktheit nutzbaren Bodens Grundrente zahlen müssen.

Der Grundrentner erntet also, wo er nicht gesät hat; er isst, ohne zu arbeiten. Das ist Ausbeutung. Und von der Ausbeutung der Arbeit auf Boden selbst und auch jeder andern Arbeit, die des Bodens irgendwie bedarf, durch private Eigentümer des Bodens soll der Boden befreit werden.

Die Grundrente selbst können wir nicht abschaffen, so lange die Nachfrage nach Grund und Boden das Angebot übersteigt. Die Grundrente muss nach wie vor bezahlt werden, entsprechend dem Nutzen, den jedes Grundstück dem Inhaber bietet. Auch künftig soll die Höhe der Grundrente durch Nachfrage bestimmt werden: Wer die höchste Grundrente bietet, erhält das Land in Pacht.

Aber die Zahlung erfolgt nicht mehr an Private, die über die Verwendung dieser Gelder niemand Rechenschaft schuldig sind, sondern an den Staat, dessen Beamte unter Aufsicht der gesamten Öffentlichkeit für die gerechte Verwendung dieser großen Einnahmen haftbar sind.

Wem die Grundrente von Rechtswegen gehört, ist in Abschnitt 4 gezeigt worden. Der Staat muss also die ganze Grundrente einziehen und an alle Mütter des Landes verteilen, entsprechend der Zahl ihrer Kinder. Dies aber läuft schließlich auf eine Verteilung nach der Kopfzahl hinaus.

Wie aber der Staat in die Möglichkeit versetzt werden soll, diese gerechte Verwendung der Grundrente durchzuführen, das steht in Abschnitt 11.

6. Freiland und Lohn.

Das sogenannte „eherne Lohngesetz“ wäre richtig, wenn es nicht auf der Erde noch viel altes Freiland gäbe. Das eherne Lohngesetz behauptet, dass der Kapitalist dem Arbeiter gerade nur so viel Lohn bewillige, dass er mit Frau und Kindern notdürftig daraus leben könne. In der Tat, wenn die Freizügigkeit aufgehoben würde, dann würden Grundrente und Kapitalzins den Arbeitenden nur gerade so viel übrig lassen, als sie zur Fristung eines Lohnsklavendaseins brauchen.

Nun gibt es aber auf der Erde viel altes Freiland. Und auf dieses Freiland kann der Arbeiter auswandern. Wer auf Freiland sich und den Seinen einen bessern Lebensunterhalt erwerben kann als unter den Bedingungen der kapitalistischen Lohnordnung, der wird, wenn er klug und unternehmend ist, auf solch ein altes Freiland auswandern. Geht es ihm gut, so folgen andere nach, das Angebot von Arbeitskräften in der Heimat vermindert sich, die Löhne steigen 6. Darum reden die Grundrentner so gern und viel von dem Segen der „Bodenbeständigkeit“: Je fester die Bodenbeständigkeit, desto geringer die Auswanderung, desto niedriger die Löhne, desto höher die Grundrente. Wenn heute die Bauern auf die „Bodenbeständigkeit“ so viel Gewicht legen, so tun sie es im Glauben, dass nur dieser Besitz ihnen den sichern Ertrag ihrer Arbeit gewährleiste. Das ist aber ein Irrtum. (Vgl. auch Abschnitt 13.)

Die Grundrentner sind ferner auch natürliche Gegner der Volksbildung. Denn je besser das Volk geschult ist, umso leichter findet es den Weg zum alten Freiland, umso mehr droht die Gefahr der Abwanderung von Arbeitern, des Sinkens der Grundrente.

Überall, wo das Volk den Weg zum alten Freiland kennt und ihn beschreiten kann, kann der Lohn nie tiefer sinken als der Ertrag auf altem Freiland. Denn, sollte der Lohn die Neigung zeigen, unter diese Grenze zu sinken, so würde sofort die Abwanderung der beweglichen Teile des Volkes einsetzen, und dadurch müssten die Löhne auf Kosten der Grundrente in der Heimat wieder steigen 7.

7. Bodenrecht.

Es gibt zwei Formen des Bodenrechtes: entweder ist der Boden Privateigentum oder er ist Gemeineigentum, wobei entweder die Gemeinde oder die Allgemeinheit Eigentümer sein kann.

Die erste Form herrscht heute in allen sogenannten „Kultur“staaten. Wir haben ihre Mängel kennengelernt: Ausbeutung des Bodenbearbeiters durch die Grundrentner, die Jahr für Jahr, ohne eigene Arbeit, den Arbeitenden einen großen Teil ihres Arbeitsertrages in Form von Grundrente wegnehmen.

Die zweite Form das Gemeineigentum, kann mehr oder weniger gerecht, d. h. zweckmäßig, wirken, je nach der Art seiner Verwaltung.

Ungerecht ist z. B. die übliche Verwaltung der Gemeindeländer, auf denen der reiche Bauer 100 Kühe und der arme Bauer eine Geiß weiden darf. Gerecht wäre es, wenn für jede Kuh und jede Ziege usw. ein entsprechendes Weidegeld an die Eigentümerin des Bodens, die Gemeinde, bezahlt würde. Die eingehenden Gelder müssten dann zum allgemeinen Besten – gleichmäßig für alle Dorfgenossen – verwendet werden. Dies erst wäre eine demokratische und sozial gerechte Verwaltung des öffentlichen Eigentums.

Weniger ungerecht war das Lehenswesen früherer Jahrhunderte. Die Adeligen bekamen das Land zu Lehen und durften von den Bauern, als Entgelt für die Benutzung des Bodens, jährliche Abgaben beziehen oder Frondienste fordern. Dafür aber waren sie verpflichtet, das Land im Falle der Gefahr mit Waffengewalt gegen äußere Feinde zu schützen.

Allerdings wurde mit der Zeit und mit fortschreitender „Kultur“ dieser Waffendienst immer leichter, und andererseits wurden, dank der Vermehrung der Menschen, die Einnahmen der adeligen Grundherren immer größer, so dass ihre Rechte zuletzt in gar keinem Verhältnis mehr zu ihren Pflichten standen. Außerdem gab ihnen das Waffenhandwerk die Möglichkeit, den „Untertanen“ jede noch so ungerechte Forderung abzuzwingen.

Unzweckmäßig ist auch die alte russische Einrichtung, genannt „Mir“. Hier zahlen die Bauern kein Pachtgeld, sondern in jeder Gemeinde wird das Land möglichst gerecht unter alle Bauern verteilt. Dabei sind Zersplitterungen nicht zu vermeiden; denn es soll ein jeder etwas gutes und auch etwas schlechtes Land zur Bearbeitung erhalten. Und um alle Gerechtigkeit zu erfüllen, wurde das Land überdies noch alle paar Jahre neu verteilt, wobei natürlich keiner Vorteil davon hat, das Land durch Entwässerung, fleißiges Düngen, Anlage von Wegen und Hecken, Pflanzen von Nutzbäumen in gutem, ertragfähigem Zustande zu erhalten; denn wozu soll er säen, wo er nicht ernten wird?

Dass der Mir sich nicht bewährt, hat man in Russland eingesehen. Leider hat man daraus den falschen Schluss gezogen, der Mir müsse durch das private Bodeneigentum ersetzt werden.

Es gibt aber ein weit besseres Verwaltungsverfahren für das Land im Allgemeinbesitz: die möglichst langfristige Verpachtung an den Meistbietenden. Dadurch fällt die ganze Grundrente an die Allgemeinheit und wird zum Nutzen aller verwendet. Wie, werden wir im folgenden Abschnitt sehen.

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