Patrick Boll - Anwendbares Recht beim grenzüberschreitenden Warenkauf

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Anwendbares Recht beim grenzüberschreitenden Warenkauf: краткое содержание, описание и аннотация

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Die letzten Jahrzehnte waren geprägt von einer Intensivierung der globalen Vernetzung und Zusammenarbeit. In besonderem Maße spiegelt sich diese Entwicklung in der Zunahme des internationalen Handels wider. Die Handelspartner eines entsprechenden Warenkaufs sind regelmäßig im Geltungsbereich unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen niedergelassen. Als Vertragspartei ist für sie damit von besonderer Bedeutung, nach welchem Recht sich der jeweilige Kaufvertrag beurteilt und inwieweit sie von dessen Regelungen Kenntnis haben. Ihrem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und transparenten Rechtsgrundlagen Rechnung tragend, nahmen die Vereinten Nationen (UN) mit der Kommission UNCITRAL entsprechende Aktivitäten zur Kodifizierung eines supranationalen Einheitskaufrechts auf. Im Ergebnis führten diese zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
Gegenstand des vorliegenden Buches ist die rechtsvergleichende Untersuchung der hinsichtlich der Vertragsabwicklung nach deutschem Handelskaufrecht bestehenden Unterschiede, welche sich bei Geltung gegenüber Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ergeben. Die Untersuchung der betreffenden Rechtsnormen findet in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum statt.

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I. Anwendungsvoraussetzungen

Die im CISG erstgenannten Anwendungsvoraussetzungen betreffen den sachlichen Anwendungsbereich. Dieser umfasst i.S.d. Art. 1 I Hs. 1 CISG Kaufverträge über Waren. Eine ausdrückliche Definition der beiden Begriffe enthält das CISG nicht.17 Die Definition des Kaufvertrags ergibt sich insoweit aus den i.S.d. Art. 30, 53 CISG normierten Pflichten der Vertragsparteien.18 Als Waren gelten zum Zeitpunkt der Lieferung bewegliche körperliche Sachen.19 Eine Erweiterung erfährt der sachliche Anwendungsbereich unter den Voraussetzungen i.S.d. Art. 3 CISG in Bezug auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware. Vom sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind die in Art. 2 CISG aufgeführten Anwendungsausschlüsse.

Ungeachtet der Kriterien für die sachliche Anwendbarkeit des CISG grenzt Art. 4 CISG dessen sachlichen Geltungsbereich ab. Dieser umfasst i.S.d. Art. 4 S. 1 CISG ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages sowie die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Art. 4 S. 2 CISG stellt klar, dass das CISG insbesondere und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist weder Fragen materieller Gültigkeit noch die Wirkung der Verträge auf das Eigentum an der verkauften Sache regelt.20 Vorbehaltlich einer anderslautenden Parteivereinbarung kommen für die Regelung der nicht dem CISG unterfallenden Rechtsfragen21 gegebenenfalls ein anderer völkerrechtlicher Vertrag oder das nach dem IPR des Forumstaates zu bestimmende unvereinheitlichte nationale Recht in Betracht.22 In Anbetracht der insoweit nicht abschließenden Regelungen des CISG sollten die Vertragsparteien eine Rechtswahl bezüglich des ihren Vorstellungen entsprechenden Subsidiaritätsstatuts treffen.

In Eingrenzung seines Geltungsbereichs wird die Anwendung des CISG auf die Haftung des Verkäufers für Personenschäden i.S.d. Art. 5 CISG ausgeschlossen.

Art. 1 I lit. a und lit. b CISG normieren den räumlichen Anwendungsbereich des CISG. Als Grundvoraussetzung und einzige Anforderung an die Internationalität des Kaufvertrags müssen dessen Vertragsparteien ihre Niederlassungen unter Maßgabe der Art. 1 II, 10 CISG in verschiedenen Staaten haben.23 Der räumliche Anwendungsbereich des CISG ist dann gegeben, wenn es sich bei diesen Staaten i.S.d. Art. 1 I lit. a CISG zudem um Vertragsstaaten handelt oder wenn das maßgebliche IPR i.S.d. Art. 1 I lit. b CISG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt. Die letztere Variante steht dabei unter dem Vorbehalt einer entgegenstehenden Erklärung i.S.d. Art. 95 CISG. Vorbehaltlich Art. 92, 93 CISG ist die Eigenschaft eines Vertragsstaates nach überwiegender Ansicht gegeben, wenn das CISG im jeweiligen Staat i.S.d. Art. 99 II CISG in Kraft getreten ist.24

Das CISG stellt entsprechend Art. 1 III CISG grundsätzlich keine Anforderungen an den persönlichen Anwendungsbereich.

Der zeitliche Geltungsbereich des CISG ist i.S.d. Art. 100 CISG in Bezug auf sein Inkrafttreten in den Vertragsstaaten i.S.d. Art. 1 I lit. a und lit. b CISG normiert.

II. Prinzipien der Partei- und Privatautonomie

Das CISG findet im Rahmen seiner Anwendungsvoraussetzungen grundsätzlich unmittelbar Anwendung, ohne dass es einer entsprechenden Rechtswahl der Vertragsparteien bedarf.25 Dieser Grundsatz wird durch das i.S.d. Art. 6 Var. 1 CISG normierte Prinzip der Parteiautonomie durchbrochen.26 Die Parteien können das CISG hierdurch mit oder ohne der Wahl eines stattdessen auf den Vertrag anzuwendenden Rechts abbedingen, wobei sich dieses im letzteren Fall insoweit nach dem Kollisionsrecht des Forums bestimmt.27 Um hiermit verbundene Schwierigkeiten auszuschließen, sollten die Parteien jedoch eine wirksame und eindeutige Rechtswahl treffen.28 Dabei ist allein die Wahl einer nationalen Rechtsordnung eines Vertragsstaates für die Abbedingung des CISG nach ganz herrschender Meinung nicht ausreichend, da dieses als Bestandteil einer solchen Rechtsordnung im Rahmen seines Anwendungsbereichs anzuwenden ist.29

Aus Art. 6 CISG ergibt sich zudem die Möglichkeit, das CISG ungeachtet seiner Anwendungsvoraussetzungen als das auf den Vertrag anzuwendende Recht zu wählen, soweit seine Anwendung dem Kollisionsrecht des Forums nicht entgegensteht.30 Das CISG wird insofern Bestandteil des Vertrags, wobei die zwingenden Vorschriften des maßgeblichen nationalen Rechts Vorrang haben.31

Wie bereits angeführt, ist generell eine eindeutige Rechtswahl zu empfehlen. Ungeachtet möglicher Schwierigkeiten bei einer kollisionsrechtlichen Bestimmung des anzuwendenden Rechts, ist eine solche regelmäßig mit finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden. Gleichzeitig liegt es im Interesse der Parteien, dass das ihren Vorstellungen entsprechende Recht zur Anwendung kommt. Findet das CISG Anwendung, ist aufgrund dessen nicht abschließender Regelungen zudem die Wahl eines subsidiär wirkenden und insoweit eingreifenden Rechts sinnvoll.32

Art. 6 Var. 2 CISG statuiert das Prinzip der Privatautonomie, aus welchem sich die Vertragsfreiheit ergibt.33 Die sich für die Vertragsparteien aus dieser Vorschrift ergebenden Freiheiten werden nur in wenigen Punkten begrenzt. Ausdrücklich von der Disposition der Parteien ausgeschlossen ist Art. 12 CISG.

Bei Geltung des unvereinheitlichten deutschen Rechts ergibt sich der Grundsatz der Privatautonomie für die vertragsgestaltenden Parteien i.S.d. Art. 2 I GG.

III. Anwendungsbereich beim Warenkauf in China

Die Volksrepublik China hat das CISG am 30.9.1981 unterzeichnet, die Bundesrepublik Deutschland am 26.5.1981. Am 11.12.1986 hat China das CISG genehmigt. Am selben Tag erfolgte dessen Ratifikation durch Italien und die USA. Damit waren die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens selbst i.S.d. Art. 99 I CISG sowie für dessen Inkrafttreten in China i.S.d. Art. 99 II CISG zum 1.1.1988 erfüllt. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte das CISG am 21.12.1989. In Kraft getreten ist es dort i.S.d. Art. 99 II CISG am 1.1.1991.

China und Deutschland sind folglich Vertragsstaaten des Übereinkommens, womit der räumliche Anwendungsbereich i.S.d. Art. 1 I lit. a CISG gegeben ist. Im Rahmen seines sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs ist das CISG damit unmittelbar und ohne Vorschaltung des Kollisionsrechtes anwendbar.34 Beim Warenkauf einer in Deutschland niedergelassene Vertragspartei bei einer in China niedergelassenen Vertragspartei bestimmen sich die nicht durch das CISG geregelte Fragen, vorbehaltlich des Art. 7 II Var. 1 CISG, i.S.d. Art. 7 II Var. 2 CISG i.V.m Art. 4 I lit. a Rom I-VO ebenso wie i.S.d. chinesischen IPR35 nach dem am 29.12.1999 in Kraft getretenen Vertragsgesetz der Volksrepublik China. Die bewusste Wahl des subsidiär eingreifenden Rechts ist zu empfehlen.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau als Gebietseinheiten der Volksrepublik China auch als Teile des Vertragsstaates China und damit dem CISG unterliegend zu betrachten sind.36 China hat in Bezug auf die beiden 1997 und 1999 übernommenen Gebietseinheiten Hongkong und Macau bisher keine Erklärung i.S.d. Art. 93 I, II CISG abgegeben.37 Nach einer verbreiteten Ansicht erstreckt sich das CISG folglich i.S.d. Art. 93 IV auch auf diese Gebietseinheiten.38 Die Gegenmeinung beruft sich auf die gemeinsamen Erklärungen der Regierungen Chinas und des Vereinigten Königreichs vom 20.06.1997 sowie Chinas und Portugals vom 13.12.1999 über die Fortsetzung der Anwendung von Verträgen auf die jeweiligen Sonderverwaltungsregionen39, worin das CISG nicht aufgeführt ist.40 Somit besteht hinsichtlich der unmittelbaren Geltung des CISG in Hongkong und Macau keine hinreichende Rechtssicherheit. Die Vertragsparteien sollten diese durch eine wirksame und eindeutige Rechtswahl insoweit sicherstellen.

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