EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Entsch. Entscheidung
EuGH Europäischer Gerichtshof
HGB Handelsgesetzbuch
Hs. Halbsatz
i.S.d. im Sinne der | im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
IPR Internationales Privatrecht
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer
OLG Oberlandesgericht
RG Reichsgericht
Rn. Randnummer
S. Satz | Seite
u.a. und andere
UN United Nations
UNCITRAL United Nations Commission on International Trade Law
Urt. Urteil
v. vom
Var. Variante
vgl. vergleiche
VO Verordnung
ZPO Zivilprozessordnung
Teil 1: Thematische Einführung und Zielsetzung
A. Einführung in die Thematik
Die letzten Jahrzehnte waren geprägt von einer Intensivierung der globalen Vernetzung und Zusammenarbeit. In besonderem Maße spiegelt sich diese Entwicklung in der Zunahme des internationalen Handels wider. So lag das Gesamtvolumen der weltweiten Exporte im Jahr 2012 bei etwa 18,5 Billionen US-Dollar. Das entspricht in etwa einer Verdoppelung seit dem Jahr 2004 und einer Verzehnfachung seit dem Jahr 1983.1
Die Handelspartner eines entsprechenden internationalen Warenkaufs sind regelmäßig im Geltungsbereich unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen niedergelassen. Als Vertragspartei ist für sie damit von besonderer Bedeutung, nach welchem Recht sich der jeweilige Kaufvertrag beurteilt und inwieweit sie von dessen Regelungen Kenntnis haben. Ihrem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und transparenten Rechtsgrundlagen Rechnung tragend, trat mit dem Haager Kaufrecht von 1964 im Jahre 1974 erstmals ein vereinheitlichtes Kaufrecht in Kraft. Mit dem Ziel eines weltweit Verbreitung findenden Einheitskaufrechts nahmen die Vereinten Nationen (UN) mit der Kommission UNCITRAL entsprechende Aktivitäten auf, welche im Ergebnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 19802 (CISG) führten.3 Seit seinem Inkrafttreten am 1.1.1988 hat die Verbreitung des CISG kontinuierlich zugenommen. Nach heutigem Stand zählt es 80 Vertragsstaaten,4 auf welche etwa 75% der weltweiten Exporte entfallen.5 Die internationale Rechtsprechung hat sich in der Folge eingehend mit den Vorschriften des CISG befasst. So enthält die Datenbank der Pace Law School – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – mittlerweile 2.949 entsprechende Urteile, von denen knapp ein Drittel auf die Vertragsstaaten China und Deutschland entfällt.6 Darüber hinaus dienten die Regelungen des CISG bei der Reform nationaler Gesetze, etwa des am 1.1.2002 in Kraft getretenen neuen deutschen Schuldrechts, als Vorbild.7
Diese Daten vermitteln einen Eindruck, welche Bedeutung und welchen Einfluss das CISG in den gut 25 Jahren seit seinem Inkrafttreten gewonnen hat. Ungeachtet einer insgesamt wachsenden Akzeptanz wird die Anwendung des CISG noch vielfach aufgrund mangelnder Kenntnis oder infolge der Verwendung von Musterverträgen ausgeschlossen.8 Dieser Umstand deckt sich mit eigenen Erfahrungen des Autors der vorliegenden Untersuchung.
Vor diesem Hintergrund bedarf es aus Sicht des Autors weiterhin einer rechtsvergleichenden Auseinandersetzung mit der Thematik. Sie dient dem Ziel, gerade auch mittelständischen Unternehmen die Chancen und Möglichkeiten einer ihren Vorstellungen bestmöglich entsprechenden Vertragsgestaltung aufzuzeigen.
B. Gegenstand und Ziel der Untersuchung
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die rechtsvergleichende Untersuchung der hinsichtlich der Vertragsabwicklung bestehenden Unterschiede, welche sich bei Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) gegenüber der Geltung des unvereinheitlichten deutschen Handelskaufrechts (HGB und BGB) ergeben. Der Aufbau der Untersuchung orientiert sich an der Struktur des CISG. Ausgangspunkt sind die hinsichtlich Rechtswahl und Vertragsgestaltung beachtlichen Art. 1-88 CISG.
Betrachtet wird zudem, inwieweit sich beim Warenkauf in der Volksrepublik China – Warenkauf eines in Deutschland niedergelassenen Käufers bei einem in China niedergelassenen Verkäufer – Besonderheiten ergeben. Einbezogen wird dieser Teilaspekt in Anbetracht der wachsenden Bedeutung Chinas als Handelspartner Deutschlands9 sowie in Anlehnung an den beruflichen Hintergrund des Autors.
Ergänzend werden die in Abhängigkeit des geltenden Rechts bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Einbeziehung sowie der inhaltlichen Geltung von Einkaufs- und Verkaufsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) untersucht.
Das Ziel der Untersuchung ist, die sich aus den einzelnen Vorschriften ergebenden wesentlichen Unterschiede herauszuarbeiten und die jeweiligen Vor- und Nachteile für den Käufer und den Verkäufer aufzuzeigen. Der Rechtsvergleich soll dem Anwender in der Praxis insoweit als Entscheidungshilfe hinsichtlich der Rechtswahl sowie der Vertragsgestaltung in Bezug auf internationale Kaufverträge dienen.
Die Untersuchung der betreffenden Rechtsnormen findet in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum statt.
Teil 2: Das CISG im Rechtsvergleich
A. Anzuwendendes Recht
Das auf einen Sachverhalt mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat anzuwendende Recht bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IPR).10 Die betreffenden Kollisionsnormen sind für das deutsche IPR größtenteils im EGBGB enthalten.11 Dieses verweist übrigens i.S.d. Art. 3 EGBGB auf das vorrangig geltende vereinheitlichte europäische IPR und auf zu innerstaatlichem Recht gewordene völkerrechtliche Vereinbarungen.
Hinsichtlich internationaler Kaufverträge verweist Art. 3 Nr. 1 lit. b EGBGB auf die Rom I-VO12. Durch die Vorschriften der für alle EU-Staaten mit Ausnahme Dänemarks geltenden VO wird das IPR bezüglich des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts für den Anwendungsbereich i.S.d. Art. 1, 2 Rom I-VO europaweit einheitlich geregelt. Insoweit sind die in der Rom I-VO enthaltenen Kollisionsnormen in Bezug auf Kaufverträge i.S.d. Art. 1 Rom I-VO vorbehaltlich vorrangiger Rechtsakte einschlägig. Die Rom I-VO folgt mit der i.S.d. Art. 3 Rom I-VO normierten freien Rechtswahl dem Grundsatz der Parteiautonomie. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen i.S.d. Art. 4 I lit. a Rom I-VO dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Umstritten ist, ob Art. 25 I Rom I-VO auch den Vorrang des CISG einschließt.13 Nach aktueller Rechtslage führen jedoch die zustimmende sowie die ablehnende Ansicht zum gleichen Ergebnis.14
Das deutsche IPR verweist weiter auf ebenso vorrangig zu behandelnde Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen i.S.d. Art. 3 Nr. 2 EGBGB. Das CISG stellt mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vom 5.7.1989 über die Zustimmung zu dem Übereinkommen sowie dessen Inkrafttreten für die Bundesrepublik Deutschland am 1.1.1991 einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag dar.15 Der Anwendungsbereich des CISG ergibt sich i.S.d. Art. 1-6 CISG.
Die Art. 1-6 CISG (Teil I, Kapitel I) enthalten die Vorschriften hinsichtlich des Anwendungsbereichs des CISG. Damit haben diese Vorschriften in Bezug auf den hier vorzunehmenden Rechtsvergleich keine unmittelbare Relevanz. Ausgehend von der Zielsetzung dieser Arbeit ist das Kapitel aus Sicht des Autors gleichwohl von Bedeutung. Seine Vorschriften normieren neben dem Anwendungsbereich des Übereinkommens seinen Regelungsbereich16 und die Möglichkeiten parteiautonomer Vereinbarungen bezüglich der Rechtswahl sowie der Gestaltung einzelner Bestimmungen. Insoweit sind die Regelungen grundlegend hinsichtlich der Gestaltung internationaler Kaufverträge und des auf sie anzuwendenden Rechts. Über die betreffenden Vorschriften hinaus wird im Folgenden die diesbezügliche Rechtslage im Falle des Warenkaufs durch eine in Deutschland niedergelassene Vertragspartei bei einer in China niedergelassenen Vertragspartei betrachtet.
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