Ich schildere nur Luftschlösser und Friedenstaten. Ich bin kein Camoens, und das ist ein Glück.
Wenn ich die schleswig-holsteinischen Feldherren, die deutschen Grundrechte, den Gothaer Mittelmäßigkeitsverein, die deutsche Flotte, die Helden des passiven Widerstandes und der friedlichen Demonstrationen besingen sollte, es würde eine schreckliche Lustade werden.«
So heiter wie hier Schiff seine Ausweisung 1854 schilderte, war sie nicht. Da er sich dem Senatsdekrete nicht fügte, wurde er am 12. April 1852 verhaftet, weil er sich unberechtigt in Hamburg aufhielt. In einem Bericht an Sr. Hochweisheit Herrn Senator Meier, Dr. p. t., Patrono der Vorstadt St. Pauli, heißt es, »daß Schiff (51 Jahre alt), der von hier verwiesen ist, in der Gegend des Aktien-Theaters verhaftet wurde. Er wollte seine Wohnung nicht angeben, um die Leute, bei denen er sich heimlich aufhielt, nicht in Verlegenheit zu bringen.« Entscheidung: Verbot an den Arrestaten, sich wieder in Stadt und Geblet betreten zu lassen, welcher versprach, mit I.F. Richter vor dem Altonaer Magistrate zu erscheinen. Daraufhin wurde er mit Richter entlassen. Inzwischen war nämlich ein Brief Richters bei der Hamburger Polizei eingelaufen, worin er schrieb, daß er von Schiffs Verhaftung gehört und für ihn in Altona eine Kaution von 1500 Mark Bco. deponiert habe, welche ihm nicht früher ausbezahlt würde, bevor Schiff nicht in Altona verhört werden könne. Er bat, Schiff, den er seit vier Wochen vergeblich gesucht habe, zur Anhörung eines ihn betreffenden Erkenntnisses an den Magistrat zu Altona auszuliefern. Das geschah: Richter erhielt die deponierte Kaution zurück, und Schiff wurde in Altona entlassen.
Aber die Gefahr der Ausweisung und Verhaftung drohte ihm auch weiterhin, immer unter dem Vorwande, daß er unberechtigt eine Ausländerin geheiratet habe. Auf diese war der Hamburger Senat ebenfalls schlecht zu sprechen, zumal sie einen wenig einwandfreien Lebenswandel führte und ihren außerehelich geborenen Kindern immer wieder die Heimatsberechtigung in Schiffs Vaterstadt sichern wollte. Darüber erhob sich ein langwieriger Aktenwechsel zwischen dem sächsischen Ministerium des Äußeren und dem Hamburger Senat. Er ist ungemein lehrreich, weil er zeigt, mit welchen Nichtigkeiten sich deutsche Behörden monatelang beschäftigten, und wie ungerecht man gegebenenfalls vorging, um sich von einem unbequemen Menschen zu befreien. Schiffs Frau hatte schon 1843 und 1844 vergeblich versucht, für ihren Sohn einen Hamburger Heimatsscheln zu erwerben. 1847 wurde auf ein neuerliches Ansuchen dekretiert, daß das Kind auf einen solchen keinen Anspruch habe, da Schiff als Vater wegen der Heirat sein Heimatsrecht verwirkt habe. 1854 erfloß indes eine günstigere und gerechtere Entscheidung in dieser kleinlichen Angelegenheit. Das königlich sächsische Ministerium des Äußeren schrieb damals an den Hamburger Senat:
»Luise Amalia Auguste geborene Leuthold hält sich gegenwärtig (11. November 1853) in Leipzig auf, und erscheint auch ihr Aufenthalt unbedenklich, so ist es doch nur unter der gewissen Voraussetzung der Fall, daß über die Staatsangehörigkeit derselben kein Zweifel obwalte, vielmehr solche gehörig festgestellt sei.
Da der Ehemann dieser Frau geborener Hamburger und sie von demselben nicht getrennt ist, so würde jene Staatsangehörigkeit sich hiernach einfach regeln, wäre nicht erinnerlich, daß, als im Jahre 1847 unter dem 29. Juli das unterzeichnete Ministerium in dem Fallewar, den hochverehrlichen Senat der ... Stadt Hamburg zu benachrichtigen, daß die hiesige königliche Regierung genötigt war, nächst anderen sogenannten Literaten auch den Doktor Schiff von Leipzig auszuweisen. Dagegen äußerte sich Hamburg am 20. Dezember desselben Jahres, weil sich Schiff 1841 zu Schkeuditz verheiratet habe, er dadurch sein Hamburgisches Heimatsrecht gesetzlich verloren und gehöre dem Hamburgischen Staatsverbande nicht mehr an. Die hiesige Regierung hatte an diesem Umstande damals kein Interesse. Jetzt aber wird es erforderlich, darüber Gewißheit zu erlangen.
Das unterzeichnete Ministerium vermag den Grund nicht einzusehen, weshalb Doktor Schiff lediglich wegen seiner Verheiratung mit einer Ausländerin seiner angeborenen Heimatsrechte verlustig gegangen sei. Wenn aber Schiff am 2. Mai 1848 (also lange nach seiner Verheiratung) ein Paß als Hamburger ohne allen Vorbehalt ausgestellt wurde, gleiches auch seiner Ehefrau gewährt wurde, so wäre zu schließen, daß die Wiedereinsetzung in seine früheren Rechte stattgefunden habe. Wäre dies der Fall, so gehört die Frau zum Manne und ist also auch Hamburgerin.
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