Carmen Födisch - Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO

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Datenschutz bzgl. Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen unter besonderer Berücksichtigung der DSGVO: краткое содержание, описание и аннотация

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Mit Geltung der DSGVO seit Mai 2018 müssen sich Unternehmen auf deren Regelungen und Durchsetzung einrichten. Die vorliegende Arbeit untersucht aus datenschutzrechtlicher Perspektive die Durchführung von Unternehmenstransaktionen, bei denen Daten von Kunden auf den Erwerber übertragen werden sollen. In diesem Zusammenhang wird die DSGVO als neuer datenschutzrechtlicher Rahmen in Bezug auf Unternehmenstransaktionen durch Auslegung konkretisiert. Das Thema ist nicht nur in theoretischer Hinsicht von enormer Bedeutung, sondern auch für die Rechtspraxis von aktueller Relevanz. Denn heutzutage sind Kundendaten für den Geschäftserfolg eines Unternehmens wichtiger denn je.
Im Fokus der Untersuchung stehen eine Unterteilung der Unternehmenstransaktion in verschiedene Phasen (Vorbereitung, Due Diligence, Vollzug und Post-Merger-Integration) sowie eine Differenzierung anhand der rechtlichen Gestaltungsformen (Umwandlung, Share Deal und Asset Deal). Neben einer umfassenden Analyse der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen werden die wesentlichen Risiken herausgearbeitet und datenschutzkonforme Lösungen präsentiert. Dabei werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung detailliert beleuchtet, wobei insbesondere Kriterien für den Abwägungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgezeigt werden.

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Kapitel Drei. Grundlagen einer Unternehmenstransaktion in datenschutzrechtlicher und ökonomischer Hinsicht

A. Begrifflichkeiten einer Unternehmenstransaktion im datenschutzrechtlichen Kontext

Für die Beurteilung von Unternehmenstransaktionen nach der DSGVO ist es erforderlich, dass Kundendaten einem datenschutzrechtsrelevanten Vorgang unterliegen. Mit Blick auf die in der DSGVO verwendeten, teils sehr eigenen Begrifflichkeiten ist deshalb zunächst zu erörtern, wann der Anwendungsbereich der DSGVO in sachlicher Hinsicht eröffnet ist. Anschließend werden die Besonderheiten der datenschutzrechtlichen Rechtfertigungsgrundlagen dargelegt, bevor schließlich aus Gründen der Verständlichkeit der persönliche Anwendungsbereich der DSGVO und seine Auswirkungen auf die Unternehmensakteure untersucht wird.

I. Der Begriff der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO

Der Begriff der Verarbeitung ist deshalb für das Thema der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Unternehmenstransaktionen zentral, weil erst dann der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.110 Irrelevant ist dabei, ob die Datenverarbeitung ganz bzw. teilweise automatisiert oder gar nichtautomatisiert zum Zwecke der Speicherung in einem Dateisystem stattfindet, vgl. Art. 2 Abs. 1 DSGVO. In Art. 4 Nr. 2 DSGVO wird die ‚Verarbeitung‘ als Oberbegriff für eine Vielzahl unterschiedlichster Tätigkeiten definiert, wobei sich diese teils überschneiden bzw. nicht klar trennen lassen. Letztendlich enthält die Legaldefinition keinen abschließenden Katalog möglicher Verarbeitungsschritte.111 Dieser extensiv gefasste Verarbeitungsbegriff,112 der jeden „Vorgang“ und jede „Vorgangsreihe“ im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten erfasst, führt konsequenterweise dazu, dass jegliche „Einwirkung“ auf und jeglicher Umgang mit personenbezogenen Daten als Verarbeitung auszulegen ist.113 Vom europäischen Gesetzgeber ist dieser offene Wortlaut des Verarbeitungsbegriffs intendiert, denn der Anwendungsbereich der DSGVO soll unabhängig von technologischen Veränderungen eröffnet sein (vgl. Erwägungsgrund 15).114

Von besonderer Relevanz für die Abwicklung von Unternehmenstransaktionen ist die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO ausdrücklich genannte „Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung“. Generell sind davon alle Vorgänge erfasst, bei denen der Verantwortliche personenbezogene Daten anderen zugänglich macht, sodass vom Informationsgehalt dieser Daten Kenntnis erlangt werden kann.115 Auf die Form des Zugänglichmachens (schriftlich, mündlich, elektronisch) kommt es dabei nicht an.116 Der Ausdruck „oder andere Form der Bereitstellung“ verdeutlicht, dass ein bloßes Zum-Abruf-Bereithalten bereits genügt, sodass die personenbezogenen Daten potenziell von anderen abgerufen werden können.117 Wenn personenbezogene Daten durch Übermittlung oder Verbreitung offengelegt werden, liegt die Besonderheit darin, dass sich hierbei die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur noch im begrenzten Einwirkungskreis des Verantwortlichen befinden. Im Falle einer Offenlegung an einen bestimmten Empfängerkreis (bspw. per E-Mail) handelt es sich um eine Übermittlung, im Falle einer Offenlegung an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern (bspw. in einer Zeitung) hingegen um eine Verbreitung.118

Normativ bildet sich ein Verarbeitungsbegriff unter Berücksichtigung der Systematik der DSGVO und allen voran des Verbotsprinzips heraus, dessen Bezugspunkt sich von einer kleinteiligen Analyse und Rechtfertigung eines jeden einzelnen Verarbeitungsschrittes abwendet und stattdessen den Fokus auf einen in sich ‚stimmigen‘ Verarbeitungsprozess legt.119 Datenverarbeitungen sind nach der DSGVO nicht mehr in allen Einzelheiten, sondern im Ganzen zu beurteilen. Die datenschutzrechtliche Bewertung der Verarbeitung ist demnach auf die Frage ausgerichtet, ob das datenverarbeitende Unternehmen dazu berechtigt ist, auf die personenbezogenen Daten einzuwirken.120 So ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO ausdrücklich von einer Reihe von Vorgängen die Rede, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass Verarbeitungsphasen – wie etwa eine zusammenhängende Erhebung, Speicherung und anschließende Verwendung – summarisch als zulässig oder unzulässig zu begutachten sind. Jede Verarbeitungsphase als solche steht unter dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.121 Von bloß einer einzigen Verarbeitung ist auszugehen, sofern ein enger Zusammenhang zwischen den Vorgängen besteht oder diese logisch aufeinander aufbauen.122 Um der damit einhergehenden Gefahr von ausufernden Verarbeitungsprozessen entgegenzuwirken, hat der europäische Gesetzgeber mit dem in den Erlaubnistatbeständen integrierten Erforderlichkeitsgrundsatz und den verschärften Anforderungen an Einwilligungserklärungen Mechanismen eingeführt, die eine interessengerechte und einzelfallabhängige Einschränkung der Verarbeitung ermöglichen.123 Zu eruieren ist insofern, wann im Kontext einer Unternehmenstransaktion von zusammenhängenden Verarbeitungsphasen oder einem einzelnen Verarbeitungsvorgang auszugehen ist.

II. Personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO im Rahmen von Unternehmenstransaktionen

1. Auslegung des Begriffs des personenbezogenen Datums

Wenn die Übermittlung von Kundendaten bei Unternehmenstransaktionen aus datenschutzrechtlicher Sicht zu bewerten ist, steht neben dem Verarbeitungstatbestand die Auslegung des Begriffs von personenbezogenen Daten im Mittelpunkt, um die Anwendung des Rechtsrahmens der DSGVO zu begründen. Für Daten ohne Personenbezug gilt die DSGVO einschließlich ihrer Pflichten für datenverarbeitende Unternehmen nämlich nicht. Art. 4 Nr. 1 DSGVO bestimmt näher, wann ein personenbezogenes Datum vorliegt. Hierunter fallen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.124

Grundsätzlich ist der Begriff des Datums in Anknüpfung an Art. 2 lit. a EU-Datenschutzrichtlinie und § 3 Abs. 1 BDSG a.F. weit auszulegen.125 Der Wortlaut des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, wonach „alle Informationen“ mit Personenbezug vom Schutzbereich der DSGVO umfasst werden, bestätigt eine extensive Interpretation. Aufgrund des „technologieneutralen“ Schutzumfangs der datenschutzrechtlichen Vorschriften (Erwägungsgrund 15 Satz 1) soll es auch nach der DSGVO nicht darauf ankommen, in welchem Format die Informationen vorliegen (alphabetisch, numerisch, grafisch, fotografisch, akustisch etc.) oder gespeichert sind (physischer Datenträger, Server etc.).126 Die besonderen Kategorien personenbezogener Daten ausgenommen, die in Art. 9 DSGVO einem höheren Schutzumfang unterliegen, werden die Informationen i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO nicht weiter eingegrenzt.

Weitaus missverständlicher verhält es sich mit dem Begriff des Personenbezugs und insbesondere mit der Frage, wann sich Informationen auf eine identifizierbare Person beziehen. Weil auch der Begriff der Identifizierbarkeit unbestimmt ist, hat der europäische Gesetzgeber zugleich in Art. 4 Nr. 1 Hs. 2 DSGVO versucht, diesen zu konkretisieren. Eine Person wird dann als identifizierbar angesehen, wenn sie direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standorten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Der Wortlaut lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, auf wessen Wissen, Fähigkeiten oder Mittel es konkret bei der Identifizierung der betroffenen Person mittels Zuordnung ankommt.127 Der bereits nach dem BDSG a.F. unter § 3 Abs. 1 geführte Streit des absoluten und relativen Personenbezugs128 im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der „bestimmbaren Person“ kann mittels der grammatikalischen Auslegung der DSGVO nicht hinreichend geklärt werden.129 Unter Einbeziehung der Rechtsprechung des EuGH zur Personenbeziehbarkeit von IP-Adressen,130 die Anklang in Erwägungsgrund 26 gefunden hat, und des Sinns und Zwecks der Bestimmung lässt sich der Ansatz der DSGVO hinsichtlich der Frage der Identifizierbarkeit jedoch dahingehend verstehen, dass nur solche Mittel zu berücksichtigen sind, die der Verantwortliche oder eine andere Person vernünftigerweise nutzen wird.131 In Erwägungsgrund 26 Satz 3 heißt es dazu, dass die Nutzung solcher Mittel „nach allgemeinen Ermessen wahrscheinlich“ sein muss. Die bloße Möglichkeit einer Identifizierung reicht also gerade nicht aus, denn dem Erwägungsgrund 26 ist in diesem Kontext eine einschränkende Funktion zuzusprechen.132 Es ist daher der Prüfungsmaßstab eines objektiven Dritten anzulegen, ob dieser in der Lage des Verantwortlichen eine Person individualisieren könnte oder nicht.133 Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 26 genannten Mittel der „anderen Person“ gilt Entsprechendes. Zu berücksichtigen sind nur solche Dritte, derer sich der Verantwortliche vernünftigerweise bedienen würde, um eine natürliche Person zu identifizieren.134

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