Jochen Gürtler - Kaufmann/Kauffrau im Gesundheitswesen

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Das etablierte Standardlehrwerk vermittelt in bewährter Form und unterstützt durch zahlreiche Praxisbeispiele und Übungsaufgaben die berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten für Kaufleute im Gesundheitswesen und deckt einen Teil der Inhalte des Lehrplanes für geprüfte Fachwirte im Gesundheits- und Sozialwesen ab. Es ist ein unverzichtbarer Begleiter während der gesamten Ausbildung.
Alle Kapitel wurden für die 9. Auflage überarbeitet. Zur Vertiefung wurden insbesondere die Inhalte des Kapitels «Marketing und Public Relations im Gesundheitswesen» erweitert.

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5.4 Träger

Träger der GUV sind Berufsgenossenschaften sowie Unfallkassen der öffentlichen Hand. Wie bei allen Trägern der Sozialversicherungen handelt es sich dabei um Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die 9 gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert; ferner gibt es für die öffentliche Hand in jedem der 16 Bundesländer eine landesunmittelbare Unfallkasse sowie drei bundesunmittelbare Unfallkassen. Unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften findet sich auch eine, die für Beschäftigte im Gesundheitswesen zuständig ist, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

5.5 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Unfallverhütung – Pflichten der Unternehmer

Vom Gesetzgeber wurden der GUV im SGB VII umfangreiche Aufgaben zur Verhütung von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz übertragen (§§ 14 ff.). Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften, die von der Bundesregierung bzw. einer Landesbehörde genehmigt werden müssen. Die Präventionsvorschriften der GUV beziehen sich auf Maßnahmen, die der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen hat.

Ein Beispiel dafür zeigt der Auszug »Grundsätze der Prävention Unfallverhütungsvorschrift« der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom Oktober 2014 (BGW 2014):

»§ 29 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.«

Unfallverhütungsvorschriften werden für das Verhalten von Versicherten zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz erlassen. Vorgeschrieben sind arbeitsmedizinische Untersuchungen, die der Unternehmer zu veranlassen hat, wenn Beschäftigte Arbeiten verrichten, die mit Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind. Zu regeln ist auch die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu ernennen, der den Unternehmer bei seinen Präventionsaufgaben unterstützt.

Für alle Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ist grundsätzlich der Unternehmer verantwortlich. Jedoch sind die Träger der GUV verpflichtet, die Maßnahmen zur Unfallverhütung in den Betrieben zu überwachen. Zu diesem Zweck beschäftigen die Träger der GUV Aufsichtspersonen, die berechtigt sind, Unternehmen aufzusuchen und die Unfallverhütung auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.

Pflicht des Unternehmers ist auch die Meldung eines Arbeitsunfalls an die GUV, wenn der Versicherte so stark verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Unfälle von Kindern in Tagesstätten, Schülern und Studenten müssen in jedem Fall gemeldet werden.

5.6 Gesundheitspolitische Anmerkungen

Die GUV gilt als der Zweig der Sozialversicherung, der sozialpolitisch die geringsten Probleme bereitet. Die GUV ist nicht abhängig von einer Veränderung der Demografie, wie die GKV, die Pflege- und die Rentenversicherung. Ihre Einnahmen und Ausgaben sind im Gegensatz zu den übrigen Zweigen der Sozialversicherung weit weniger von Konjunkturschwankungen beeinflusst. Hauptvorteil – hier vor allem im Gegensatz zur GKV – ist die exakte Abgrenzung der versicherten Risiken. Für eine Krankenversicherung ist es nicht immer einfach, das versicherte Risiko genau zu definieren. Im definitorischen Randbereich zwischen Gesundheit und Krankheit gibt es Zustände, die von einem als Krankheit, einem anderen als Befindlichkeitsstörung, einem Dritten als gesund eingestuft werden. Solche Probleme gibt es für die Unfallversicherung nicht. Ihre Versicherungsfälle sind gesetzlich exakt definiert.

Übungsaufgabe zu Teil II Kapitel 5

Welche Versicherung ist zuständig – GKV oder GUV?

1. Frau B. arbeitet ehrenamtlich in einer Behindertensportgruppe und verletzt sich dabei am Bein.

2. Herr Z. ist als Pfleger in einem Behindertenwohnheim tätig und erkrankt an Angina.

3. Der Schüler F. verletzt sich im Sportunterricht.

4. Der Student L. bricht sich im Skiurlaub ein Bein.

5. Herr P. bringt auf dem Weg zur Arbeit seine Tochter zu einer Tagesmutter und zieht sich nach der Weiterfahrt bei einem Auffahrunfall eine Schulterverletzung zu.

6. Frau K. besucht nach der Arbeit ihre Freundin in einem Nachbarort, stürzt auf dem Nachhauseweg von ihr mit dem Fahrrad und verletzt sich am Knie.

7. Die Rentnerin Frau N. leistet einem Verletzten Erste Hilfe und infiziert sich bei ihm mit Hepatitis C.

6 Gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung als Finanziers von Gesundheitsleistungen

Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist es in erster Linie, Einkommensersatzleistungen für Menschen zu bezahlen, die aufgrund von Alter, teilweise oder voll eingeschränkter Erwerbsfähigkeit kein oder ein zu niedriges Arbeitseinkommen beziehen. Rentenleistungen gibt es darüber hinaus für Witwen, Witwer und (Halb-)Waisen. Gesundheitsleistungen die von der Rentenversicherung finanziert werden, gehören dem Versorgungsbereich Rehabilitation an. Die Rentenversicherung ist der größte Träger medizinischer und beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen. Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung werden nach dem Motto »Reha vor Rente« gewährt, d. h., es soll mittels Rehabilitation verhindert werden, dass ein Versicherter vorzeitig wegen Erkrankung aus dem Erwerbsleben ausscheidet und damit vom Beitragszahler zum Leistungsempfänger wird.

Die Arbeitsagenturen können Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewähren, insbesondere für Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Leistung der Rentenversicherung nicht erfüllen. Im Kapitel IV 4 wird auf Rehabilitationsleistungen und deren Finanziers eingegangen. Insgesamt ist festzuhalten, dass jeder der fünf Zweige der Sozialversicherung Gesundheitsleistungen in irgendeiner Form erbringt.

Teil III Berufe des Gesundheitswesens

Das Angebot an Berufen und berufsähnlichen Weiterbildungen im Gesundheitswesen nimmt ständig zu. Neben den traditionellen Ausbildungen in den akademischen, pflegerischen und kaufmännischen Bereichen werden immer mehr Mischformen und interdisziplinär ausgerichtete Ausbildungen geschaffen, sowie auch Ausbildungen im dualen Bildungssystem, die es vorher nicht gab, z. B. den/die Gesundheitskaufmann/-frau im Gesundheitswesen. Die Europäisierung wird in den nächsten Jahren für weitere Entwicklungen sorgen.

1 Akademische Berufe

Der Gesundheitsberuf schlechthin ist der des Arztes. Er steht im Zentrum des Gesundheitswesens. Das Studium der Humanmedizin dauert in der Regel zwölf Semester an einer Universität und verläuft wie folgt:

• vorklinischer Teil (Grundlagen, Praktika)

• klinischer Teil (Studium der verschiedenen Fächer)

• Famulatur, aus dem Lat.: famulus = Diener (Praktikum in der Patientenversorgung, vier Monate)

• Praktisches Jahr (Ausbildung am Patienten)

Das Studium endet nach dem erfolgreichen Bestehen schriftlicher und mündlich-praktischer Prüfungen und dem Praktischen Jahr mit einem Staatsexamen. Danach folgt in der Regel die Approbation, also die Erlaubnis, als Arzt tätig zu werden. Die meisten Mediziner promovieren, d. h. sie erstellen eine Doktorarbeit (Dissertation) und dürfen dann den Titel Dr. med. führen; dies ist aber nicht verpflichtend. Die Habilitation als Voraussetzung für das Erlangen des Professorentitels ist aber ohne eine vorherige Promotion nicht möglich. Habilitiert wird ein Arzt, der im Rahmen einer wissenschaftlichen Stelle an einer Klinik eine Habilitationsarbeit verfasst.

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