Mike Wienbracke - Verwaltungsprozessrecht

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Der Inhalt:
Nach einem einführenden Teil zu den verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen, dem Gerichtsaufbau und den Verfahrensgundsätzen werden ausführlich die Zulässigkeit und Begründetheit sowie die einzelnen Klagearten (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfestellungsklage und Allgemeine Leistungsklage) dargestellt. Ein eigener Teil widmet sich dem vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 123 VwGO.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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[2]

Hufen Verwaltungsprozessrecht § 38 Rn. 1.

[3]

Zum Folgenden siehe Jansen/Wesseling JuS 2009, 32 ff., 322 ff.; Mann /Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 15 Rn. 16 und Anhang; Martens/Koch Mustertexte zum Verwaltungsprozess Rn. 341; Pietzner/Ronellenfitsch Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht Rn. 860; Ramsauer/Lambiris/Kappet Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht Rn. 5.12; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 57d; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 520.

[4]

Zu den Registerzeichen siehe etwa den Anhang im v. Hippel-Rehborn .

[5]

Ggf. ist die besondere Urteilsartzu kennzeichnen.

[6]

Synonym: Verwaltungsrechtssache, -streitsache, -streitverfahren, verwaltungsgerichtliches Verfahren.

[7]

Bzw. falls keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat: „ ohne mündliche Verhandlung am“.

[8]

Der Richter auf Probe führt gem. § 19a Abs. 3 DRiG nur die Amtsbezeichnung „ Richter“ (ohne „am Verwaltungsgericht“, vgl. § 19a Abs. 1 DRiG). Nach § 29 S. 1 DRiG darf bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe mitwirken.

[9]

Die Urteilsformel ist nicht zu verwechseln mit den Leitsätzendes Urteils, bei denen es sich um eine Zusammenfassung der wichtigsten Entscheidungsgründe handelt.

[10]

Zum gesamten Vorstehenden siehe Hufen Verwaltungsprozessrecht § 38 Rn. 13; Ramsauer/Lambiris/Kappet Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht Rn. 6.01; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 57b. Zum Folgenden siehe Finger Jt 2008, 635 (640); Hufen Verwaltungsprozessrecht § 38 Rn. 20; Jansen/Wesseling JuS 2009, 32 (33); Kment JuS 2005, 420 (421); Preusche JuS 2000, 170 ff.

[11]

Die Streitwertfestsetzungwird in Klausuren üblicherweise erlassen.

[12]

Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird das Urteil nicht verkündet, sondern nur zugestellt.

2. Teil Verwaltungsgerichtliche Klage

Inhaltsverzeichnis

A. Ggf.: Auslegung bzw. Umdeutung des Klagebegehrens

B. Zulässigkeit

C. Begründetheit

34

Die in verwaltungsrechtlichen Klausuren anzutreffenden Aufgabenstellungen erfordern regelmäßig die Prüfung der Erfolgsaussicht eines förmliches Rechtsbehelfs ( Rn. 8), sei es in Form eines Gutachtens im 1. Staatsexamen oder eines entsprechenden gerichtlichen Entscheidungs- oder anwaltlichen Klage-/Antragsentwurfs im 2. Staatsexamen. Ein förmlicher Rechtsbehelf, namentlich die im Folgenden behandelte verwaltungsgerichtliche Klage, hat dann Erfolg– und nicht nur wie die Verfassungsbeschwerde Aussicht hierauf[1] –, wennsie zulässig( Rn. 40 ff.) und begründet( Rn. 390 ff.) ist. D.h., es müssen alle für die Entscheidung des Gerichts in der Sache erforderlichen (Sachentscheidungs-)Voraussetzungen gegeben sein und nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt ( Rn. 20) die Anforderungen vorliegen, an die das materielle Recht die Zuerkennung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs knüpft. Damit ist zugleich das Grobschema der Falllösung vorgegeben: „1. Zulässigkeit, 2. Begründetheit“.[2]

35

JURIQ-Klausurtipp

Der abweichenden Auffassung,[3] die wegen § 17a Abs. 2 S. 1 GVG (i.V.m. § 173 S. 1 VwGO; Rn. 65) in einer dreistufigen Gliederungvor der „Zulässigkeit“ und der „Begründetheit“ des Rechtsschutzbegehrens noch die „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ prüfen will, ist nicht zu folgen. Letztlich sollte der Streit um den zwei- oder dreistufigen Aufbau allerdings nicht überbewertet werden, scheint es in der Prüfungspraxis doch zu einer „friedlichen Koexistenz“ beider Konzepte gekommen zu sein.[4] Keinesfalls aber darf der gewählte Aufbau im Gutachten begründet werden.[5]

Anmerkungen

[1]

Hierzu Wienbracke Einführung in die Grundrechte, Rn. 573 f. Vgl. auch Schübel-Pfister JuS 2012, 420.

[2]

Zum gesamten Vorstehenden siehe Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 21 Rn. 2; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 1, 17, 64, 82, 99, 116, 128; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 10 Rn. 1 ff.; Kopp/Schenke VwGO Vorb § 40 Rn. 2; Mann /Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 6 Rn. 1; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 58, 62, 155. Zum infolge anderer Aufgabenstellungenmitunter gebotenen abweichenden Aufbausiehe Bull JuS 2000 778.

[3]

Einen Überblick über den Streitstand geben Fischer Jura 2003, 748 ff.; Heidebach Jura 2009, 172 ff.; Leifer JuS 2004, 956 ff.; Schübel-Pfister JuS 2017, 1078 (1079 a.E.).

[4]

Hufen Verwaltungsprozessrecht § 10 Rn. 1. Vgl. auch Schaks/Friedrich JuS 2018, 860 (861).

[5]

Vgl. Wolff in: ders./Decker, VwGO/VwVfG § 40 VwGO Rn. 10 f.

2. Teil Verwaltungsgerichtliche Klage› A. Ggf.: Auslegung bzw. Umdeutung des Klagebegehrens

A. Ggf.: Auslegung bzw. Umdeutung des Klagebegehrens

36

Noch vor Behandlung der Zulässigkeitsvoraussetzungen kann es u.U. erforderlich sein, auf bestimmte prozessuale Fragestellungen (kurz) einzugehen, wozu neben der Rubrumsberichtigung u.a. die Auslegung bzw. Umdeutung des Klagebegehrenszählt.[1]

37

Nach dem im Verwaltungsprozessrecht herrschenden Dispositionsgrundsatz entscheiden die Beteiligten über den Umfang des Rechtsstreits ( Rn. 19). Folglich ist das Gericht an das Klagebegehren (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO), d.h. an den – ggf. auszulegenden bzw. umzudeutenden – Antrag des Klägers(§ 82 Abs. 1 S. 2 VwGO), welcher den Streitgegenstand (mit-)bestimmt ( Rn. 58), gebunden, vgl. § 88 Hs. 1 VwGO. Das Gericht darf dem Kläger daher wederquantitativ mehr(z.B. Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts anstatt der beantragten bloßen Verbescheidung des Antrags) noch etwas anderes( aliud ; z.B. Leistung statt bloße Feststellung) zusprechen als beantragt, wohl aber– bei (teilweise) unzulässiger oder unbegründeter Klage – weniger(z.B. nur Aufhebung des ablehnenden Bescheids anstelle der begehrten Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts). Folge dieses Verbots, über den gestellten Antrag hinaus zu gehen ( ne ultra petita ) oder dem Kläger etwas anderes zuzusprechen als von diesem beantragt, ist die grundsätzliche Geltung des Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius ) im Verwaltungsprozess, vgl. §§ 88, 129, 141 S. 1 VwGO (Ausnahmen z.B.: Widerklage nach § 89 VwGO, Anschlussrechtsmittel nach §§ 127, 141 S. 1 VwGO). Auf eine Klage hin darf das Gericht nicht zum Nachteil des Klägers eine von diesem nicht beantragte (ungünstigere) Entscheidung treffen (z.B. Aufhebung eines Verwaltungsakts insgesamt, d.h. inkl. dessen für den Kläger günstigen Teilregelung, statt wie beantragt nur hinsichtlich des für den Kläger nachteiligen Teils).

38

In der vorbezeichneten Weise gebunden ist das Gericht gem. § 88Hs. 1 VwGOallerdings nur an das Klagebegehren (Klage- bzw. Rechtsschutzziel), so wie es sich ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund des gesamten Prozessvorbringens (inkl. Klagebegründung) darstellt, nichtaber auch andie ggf. irrtümlich falsch gewählte (Wortlaut-) Fassung der Anträge, § 88 Hs. 2 VwGO.

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