[3]
BVerfG NVwZ 2009, 240 (241) m.w.N.
[4]
Kopp/Schenke VwGO § 42 Rn. 136 m.w.N.
[5]
BVerfGE 113, 273 (310).
[6]
BVerwG NJW 2014, 96 (98).
[7]
BR-Drucks. 540/10, S. 25. Zuvor kam als Anspruchsgrundlage allenfalls § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGin Betracht, vgl. etwa BVerfG NJW 2013, 3630.
[8]
BVerfGE 107, 395 (403) m.w.N.
1. Teil Einleitung› C. Gerichtsaufbau
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Die nähere Ausgestaltung des von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG geforderten Rechtsschutzes ( Rn. 9 ff.) ist Aufgabe des (Bundes-[1])Gesetzgebers, welcher er namentlich mit der VwGO nachgekommen ist.[2] Gemäß deren § 1 wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt, vgl. auch Art. 97 Abs. 1 GG. Diese Gerichte sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte(VG) und je ein Oberverwaltungsgericht(OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshof (VGH)[3] sowie im Bund das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG) mit Sitz in Leipzig, § 2 VwGO ( Rn. 55). Aufgrund seiner sachlichen Unabhängigkeit ist der Richter nicht verpflichtet, bei der Auslegung der jeweils herrschenden Meinung zu folgen; an die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die Instanzgerichte grundsätzlich nur im Rahmen der §§ 121, 130 Abs. 3, 144 Abs. 6 VwGO gebunden.[4]
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Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, ist sowohl bei den OVGen bzw. VGHen als auch beim BVerwG jeweils ein Großer Senat(GrS) gebildet, §§ 11 f. VwGO. Dieser entscheidet gem. § 11 Abs. 2 VwGO (ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 VwGO) immer dann, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des betreffenden Großen Senats abweichen will, sog. Divergenz. Nicht mit dem Großen Senat (beim BVerwG) zu verwechseln ist der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes(GemS-OGB). Dessen Funktion besteht nach Art. 95 Abs. 3 S. 1 GG in der Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), des BVerwG, des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundessozialgerichts (BSG), siehe auch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
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Die Besetzungder Spruchkörper, die Vertretung und die Geschäftsverteilungwird durch das Präsidium bestimmt, § 4 VwGO i.V.m. § 21e Abs. 1 GVG. Getroffen werden müssen diese Anordnungen hiernach vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Hintergrund dieser Regelung ist das grundrechtsgleiche Recht des Bürgers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[5] Dieses soll der Gefahr vorbeugen, „dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann.“[6] Diesem Postulat wird nur dann Genüge getan, wenn die richterliche Zuständigkeit nicht einzelfallbezogen, sondern im Voraus nach abstrakt-generellen Kriterien bestimmt wird. Verstöße hiergegen können zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts i.S.v. §§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 138 Nr. 1 VwGO (absoluter Revisionsgrund) bzw. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Wiederaufnahmegrund) führen.[7]
1. Teil Einleitung› C. Gerichtsaufbau› I. Verwaltungsgerichte
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Bei den VGen sind Kammerngebildet, § 5 Abs. 2 VwGO. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 VwGO entscheiden diese vorbehaltlich der Entscheidung durch den Einzelrichtergrundsätzlich jeweils in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 VwGO) wirken die ehrenamtlichen Richter allerdings nicht mit, § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO. Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO „soll“ die Kammer den Rechtsstreit „in der Regel“ einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Neben den in § 87a Abs. 1 VwGO genannten Fällen kann der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten auch sonst anstelle der Kammer entscheiden, sog. konsentierter Einzelrichter, § 87a Abs. 2 VwGO. Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser gem. § 87a Abs. 3 VwGO anstelle des Vorsitzenden.
1. Teil Einleitung› C. Gerichtsaufbau› II. Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
II. Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
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Die Spruchkörper bei den OVGen bzw. VGHen heißen Senate(§ 9 Abs. 2 VwGO), die in der Besetzung von drei Richtern entscheiden; jedoch kann die Landesgesetzgebung (z.B. § 109 Abs. 1 S. 1 JustG NRW) vorsehen, dass die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können, § 9 Abs. 3 S. 1 VwGO.
1. Teil Einleitung› C. Gerichtsaufbau› III. Bundesverwaltungsgericht
III. Bundesverwaltungsgericht
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Beim BVerwG sind ebenfalls Senategebildet, § 10 Abs. 2 VwGO. Gem. § 10 Abs. 3 VwGO entscheiden diese in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
[1]
Vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Bundesländerhaben durch Bundesgesetz zugelassene Regelungen v.a. in ihren jeweiligen Ausführungsgesetzen zur VwGO(AGVwGO) bzw. Landesjustizgesetzen(z.B. JustG NRW) etc. getroffen, siehe v.a. Rn. 234 ff., 287 ff.
[2]
Kopp/Schenke VwGO § 1 Rn. 8 f., 14.
[3]
So in Baden-Württemberg(§ 1 Abs. 1 S. 1 AGVwGO BW), Bayern(Art. 1 Abs. 1 S. 1 bay. AGVwGO) und Hessen(§ 1 Abs. 1 S. 1 HessAGVwGO), jeweils gestützt auf § 184 VwGO. Zum Sitzbeispielsweise des OVGNRW und der VGe in Nordrhein-Westfalen siehe §§ 16 f. JustG NRW.
[4]
Stelkens/Panzer in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 1 Rn. 47, 49 m.w.N.
[5]
Vgl. Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 3 Rn. 10; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 87 f., 100. Auch die Nicht-Vorlage an das BVerfG( Art. 100 Abs. 1 GG) bzw. den EuGH( Art. 267 Abs. 3 AEUV) kann das Recht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzen, siehe BVerfGE 109, 13 (22 ff.); 129, 78 (105 f.).
[6]
BVerfGE 95, 322 (327).
[7]
Kopp/Schenke VwGO § 4 Rn. 7, 15 m.w.N.
1. Teil Einleitung› D. Verfahrensgrundsätze
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Das Verfahren, in dem namentlich die VGe ihre Entscheidungen finden, unterliegt bestimmten Grundsätzen, welche ihrerseits zum größten Teil durch das Verfassungsrecht (v.a. das Rechtsstaatsprinzip) vorgegeben sind.[1] Bei diesen Verfahrensgrundsätzen[2] handelt es sich im Einzelnen um den
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Dispositionsgrundsatz /-maxime bzw. Verfügungsgrundsatz. Abweichend vom Strafprozess, wo das Gericht bzw. ein anderes staatliches Organ (Staatsanwaltschaft) das (Straf-)Verfahren von Amts wegen einleitet, fortführt und über dessen Gegenstand bestimmt (Offizialprinzip, -maxime), liegt im Verwaltungsprozess – ebenso wie im Zivilprozess – die Verfahrensherrschaft bei den Beteiligten (§ 63 VwGO; Rn. 225 ff.) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. D.h. diese – und nicht etwa das Gericht – entscheiden über den Beginn, den Umfang (Streitgegenstand) und das Ende des Rechtsstreits. Das Gericht wird allein auf Initiative des Klägers bzw. Antragstellers hin tätig (siehe z.B. §§ 42 Abs. 1, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) und darf gem. § 88 VwGO in seiner Entscheidung nicht über das Klagebegehren hinausgehen ( ne ultra petita ; Rn. 37). Der Kläger kann, nachdem er sich zunächst autonom für die prozessuale Durchsetzung seines subjektiven Rechts entschieden hat, die Klage ändern (§ 91 VwGO), wieder zurücknehmen (§ 92 VwGO), auf den mit ihr geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 306 ZPO; vgl. auch § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder sich mit dem Beklagten vergleichen (§ 106 VwGO) bzw. einseitig oder zusammen mit diesem den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, vgl. § 161 Abs. 2 VwGO ( Rn. 166). Der Beklagte kann den mit der Klage geltend gemachten Anspruch anerkennen, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO und vgl. §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO; |
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