Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?
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Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts. |
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Eine individuelle Lernfortschrittskontrollezeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse. |
Wie nutzen Sie diese Möglichkeit?
Online-Wissens-Check
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Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monatenzur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.
Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.
zurück zu Rn. 33 Online-Wissens-Check Der Antrag des G auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 GastG wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt. Daraufhin erhebt G vor dem VG Klage mit dem Antrag, die Beklagte B zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das VG ist der Auffassung, dass Gründe für die Versagung der Erlaubnis (§ 4 GastG) nicht vorliegen. Wird es B zur Erteilung der Gaststättenerlaubnis an G verpflichten? Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite .
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Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. Teil Einleitung
A. Rechtsbehelfe
I. Formlose Rechtsbehelfe
II. Förmliche Rechtsbehelfe
B. Rechtsschutzgarantie
C. Gerichtsaufbau
I. Verwaltungsgerichte
II. Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
III. Bundesverwaltungsgericht
D. Verfahrensgrundsätze
E. Entscheidung des Gerichts
I. Entscheidungsformen des Gerichts
II. Form, Inhalt und Aufbau des Urteils
2. Teil Verwaltungsgerichtliche Klage
A. Ggf.: Auslegung bzw. Umdeutung des Klagebegehrens
B. Zulässigkeit
I. Ordnungsgemäße Klageerhebung
II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Aufdrängende Sonderzuweisung
2. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwGO
a) Rechtsstreit
b) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
c) Nichtverfassungsrechtlicher Art
3. Keine abdrängende Sonderzuweisung
a) § 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO
b) § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO
c) § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO
III. Statthafte Klageart
1. Anfechtungsklage
2. Verpflichtungsklage
3. Übungsfall Nr. 1
4. Fortsetzungsfeststellungsklage
5. Übungsfall Nr. 2
6. Allgemeine Leistungsklage
7. (Nichtigkeits-)Feststellungsklage
IV. Zuständiges Gericht
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Instanzielle Zuständigkeit
3. Örtliche Zuständigkeit
V. Beteiligungsfähigkeit
1. Beteiligte
2. Beteiligtenfähigkeit
VI. Prozessfähigkeit
VII. Postulationsfähigkeit
VIII. Klagebefugnis
1. Schutznormtheorie
2. Individuelle Zuordnung des subjektiv-öffentlichen Rechts zum Kläger
3. Möglichkeit der Rechtsverletzung des Klägers
IX. Richtiger Klagegegner
X. Vorverfahren
1. Auslegung
2. Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung
3. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
4. Statthaftigkeit des Widerspruchs
5. Widerspruchsbefugnis
6. Erhebung bei der zuständigen Behörde
7. Widerspruchsfrist
8. Widerspruchsinteresse
XI. Klagefrist
XII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
1. Fortsetzungsfeststellungsklage
2. (Nichtigkeits-)Feststellungsklage
C. Begründetheit
I. Anfechtungsklage
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Nachschieben von Gründen
3. Gerichtliche Kontrolldichte
a) Unbestimmte Rechtsbegriffe
b) Ermessensentscheidungen
4. Maßgeblicher Zeitpunkt
5. Vollständige bzw. teilweise Aufhebung des Verwaltungsakts
6. Übungsfall Nr. 3
II.Verpflichtungsklage
1. Anspruchsgrundlage
2. Spruchreife
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
4. Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur Bescheidung
5. Übungsfall Nr. 4
III.Übrige Klagearten
1. Fortsetzungsfeststellungsklage
2. Allgemeine Leistungsklage
3. Übungsfall Nr. 5
4. (Nichtigkeits-)Feststellungsklage
5. Übungsfall Nr. 6
3. Teil Einstweiliger Rechtsschutz
A. Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80 ff. VwGO
I. § 80 Abs. 1 VwGO
II. § 80 Abs. 2 VwGO
1. Öffentliche Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO)
2. Unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO)
3. Spezialgesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 VwGO)
4. Behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)
III. § 80 Abs. 4 VwGO
IV. § 80 Abs. 5 VwGO
1.Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
a) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
b) Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
c) Zuständiges Gericht
d) Beteiligten- und Prozessfähigkeit
e) Antragsbefugnis
f) Richtiger Antragsgegner
g) Antragsfrist
h) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
2. Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
3. Übungsfall Nr. 7
B. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO
I.Zulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2. Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO
3. Zuständiges Gericht
4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
5. Antragsbefugnis
6. Richtiger Antragsgegner
7. Antragsfrist
8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO
1. Anordnungsanspruch
a) Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO)
b) Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO)
2. Anordnungsgrund
a) Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO)
b) Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO)
3. Glaubhaftmachung
4. Entscheidung des Gerichts
a) Nicht mehr als in der Hauptsache
b) Keine Vorwegnahme der Hauptsache
5. Exkurs: Schadensersatzanspruch
III. Übungsfall Nr. 8
Sachverzeichnis
Tipps vom Lerncoach
Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
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